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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 66.9

(Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 17. Mai 2001 in Sachen X gegen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie; 00/HB-023)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Sachverhalt
Erwägungen
Erwägung 2.
Erwägung 2.1.
Erwägung 2.2.
Erwägung 2.2.1.
Erwägung 2.2.2.
Erwägung 2.2.3.
Erwägung 2.2.4.
Erwägung 3.

Berufsprüfung. Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Willkür (überspitzter Formalismus).

Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 9 BV. Willkürliche Festsetzung einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.

Das Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses ist überspitzt formalistisch, wenn in Anbetracht der konkreten Verhältnisse eine unangemessen kurze Frist gesetzt wurde.


Examen professionnel. Délai pour le versement de l'avance de frais. Arbitraire (formalisme excessif).

Art. 63 al. 4 PA en relation avec l'art. 9 Cst. Fixation arbitraire d'un délai pour le versement de l'avance de frais.

Il y a formalisme excessif à déclarer irrecevable un recours pour cause de versement tardif de l'avance de frais lorsque le délai pour effectuer ce versement apparaissait trop court au vu des circonstances du cas d'espèce.


Esame professionale. Termine per il versamento dell'anticipo delle spese. Arbitrio (formalismo eccessivo).

Art. 63 cpv. 4 PA in relazione con l'art. 9 Cost. Assegnazione arbitraria di un termine per versare l'anticipo delle spese.

L'irricevibilità di un ricorso a causa del versamento tardivo dell'anticipo delle spese è un formalismo eccessivo se, in considerazione di situazioni concrete, si fosse fissato un termine inadeguatamente breve.




Die Prüfungskommission für die Berufsprüfung für (…) teilte X am 14. Juni 2000 mit, er habe die Fachprüfung wegen eines ungenügenden Durchschnitts von 3.8 nicht bestanden, und es könne ihm deshalb der Fachausweis nicht erteilt werden. Gegen diesen Entscheid erhob X am 9. August 2000 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; Bundesamt) und beantragte eine Neubewertung diverser Aufgaben sowie die Erteilung des Fachausweises. Gleichzeitig wies er das Bundesamt darauf hin, dass er «ab dem 14. August 2000 bis und mit 15. September 2000 in den Ferien» sein werde. Mit Verfügung vom 18. September 2000 trat das Bundesamt auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, X habe - trotz Androhung - den Kostenvorschuss und die verlangten Ergänzungen nicht rechtzeitig (d. h. bis 21. August 2000) eingereicht. Dazu führte das Bundesamt aus, dies wäre X zumutbar gewesen, da es noch mit Schreiben vom 10. August 2000 den Eingang der Beschwerde bestätigt und X zur Beschwerdeergänzung und zur Einzahlung des Kostenvorschusses aufgefordert habe. Insofern hätte X zumindest am 11. oder 12. August 2000 die Post abholen können, dies aber schuldhaft versäumt. Gegen diesen Entscheid erhob X am 22. September 2000 Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkwirtschaftsdepartementes (Rekurskommission EVD, REKO/EVD) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheides.

Aus den Erwägungen:

2. Mit der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde wird der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid angefochten. Die Rekurskommission EVD hat daher nur zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht auf die Eingabe von X nicht eingetreten ist. Ergibt die Beurteilung der Beschwerde, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtmässig ist, so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen, andernfalls ist sie gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens an das Bundesamt zurückzuweisen (REKO/EVD 95/4K-011, publiziert in: VPB 60.40, sowie: André Moser / Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a. M. 1998, Rz. 2.13 und 2.63; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, S. 101).

2.1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erfolgte gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Nach dieser Bestimmung erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Sie setzt zu dessen Leistung unter der Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann sie auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

Die Rechtsfolge des Nichteintretens setzt demnach voraus, dass der Beschwerdeführer über die Höhe des Kostenvorschusses, die Frist für dessen Leistung sowie die Folgen einer Unterlassung in gebührlicher Weise informiert wurde (VPB 57.2 E. IV/6 mit Verweisen). Zu beachten ist hier insbesondere, dass der Gesetzgeber in Art. 63 Abs. 4 VwVG davon abgesehen hat, die von der Beschwerdeinstanz anzusetzende Frist im Sinne einer gesetzlichen Frist konkret festzulegen. Vielmehr hat er diese als behördliche Frist ausgestaltet und der fristgewährenden Instanz mit dem Hinweis auf die zu beachtende Angemessenheit der Fristsetzung einen Handlungsspielraum eingeräumt, der es ihr ermöglicht - und sie gleichzeitig auch dazu verpflichtet -, den Umständen des Einzelfalles gebührend Rechnung zu tragen (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 27. November 1995 i. S. S. [95/8D-002 E. 3.2.1]).

Erfolgt die behördliche Mitteilung per Post und wird der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb einer Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung - wenn der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen - am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (so genannte «Zustellfiktion»). Dies hat das Bundesgericht unter der Geltung der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (AS 1967 1405 [usw.], aufgehoben per 1.1.1998, AS 1997 2461; Art. 13 der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 [VPG], 783.01) und mit Hinweis auf die in Art. 169 Abs. 1 Bst. d und e genannte Abholfrist von sieben Tagen entschieden. Die heute gültigen «Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post <Postdienstleistungen>» haben die siebentägige Abholfrist beibehalten (vgl. Ziff. 4.5.b). Die genannte Praxis gelangt demnach auch hier zur Anwendung (vgl. zum Ganzen: BGE 123 III 492, BGE 119 V 89 E. 4b sowie Moser / Uebersax, a. a. O., Rz. 2.44 f.).

2.2. Im vorliegenden Fall ist erwiesen, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2000 unter Fristansetzung bis 21. August 2000 und der Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Beschwerdeergänzung und zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufforderte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge diverser persönlicher Umstände am Freitag, den 11. August 2000, beziehungsweise am Samstag Morgen, den 12. August 2000, sowie infolge Ferienabwesenheit vom 14. August bis 15. September 2000 dieses Schreiben nicht in Empfang nahm. Da nach Ablauf der Abholfrist (am 18. August 2000) das Schreiben ans Bundesamt zurückgesandt wurde, verstrich die vom Bundesamt angesetzte Frist unbenutzt.

Angesichts dieser unbestrittenen Sachlage bleibt einzig zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) eingeräumte Frist unter den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessen war, und insofern eine fiktive Zustellung anzunehmen ist, welche den angefochtenen Nichteintretensentscheid rechtfertigen würde.

2.2.1. Das Bundesamt vertritt dazu die Meinung, der Beschwerdeführer hätte zumindest am 11. (Freitag) oder 12. August 2000 (Samstagmorgen) die Post abholen können, dies aber schuldhaft versäumt, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten war. Eine Wiederherstellung der Frist käme hier nicht in Frage, da der Kostenvorschuss bisher nicht geleistet worden sei und zudem Ferienabwesenheit nicht als unverschuldetes Hindernis gelte. Ausserdem stellten Ferien auch keinen Grund für eine Fristerstreckung dar.

Dem entgegnet der Beschwerdeführer im Ergebnis, eine so kurze Frist hätte ihm zur Beschwerdeergänzung und zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingeräumt werden dürfen. Zudem sei er auf Grund persönlicher Umstände nicht in der Lage gewesen, innerhalb der angesetzten Frist zu handeln, weshalb sein Versäumnis entschuldbar sei.

2.2.2. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Wahrung gewisser Formen für einen geordneten Verfahrensablauf unerlässlich ist und der Verwirklichung des materiellen Rechtes sowie dem Schutz der Rechte der Parteien dient. Insbesondere verlangen Rechtssicherheit, das Beschleunigungsgebot und überhaupt das Interesse an einer zügigen Verfahrenserledigung, dass Rechtshandlungen im Rahmen eines laufenden Verfahrens innert bemessener Zeit (d. h. innerhalb gesetzlicher oder behördlicher Fristen) vorgenommen werden (vgl. Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, VRG, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 1 zu § 11, S. 218 mit Verweis auf Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 60).

Im Hinblick auf das zu verwirklichende materielle Recht kommt dem Verfahrensrecht indessen vorab dienende Funktion zu (BGE 126 V 143 E. 2b; Arthur Aeschlimann, Überspitzter Formalismus - Herausforderung für den Richter, Recht 1987, Heft 1, Ziff. 4, S. 31). Wendet daher eine Behörde eine Verfahrensvorschrift in einer Weise an, welche durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist und welche die Anwendung des materiellen Rechts unnötig kompliziert oder gar verhindert, verstösst eine solche, überspitzt formalistische (und daher unhaltbare) Rechtsanwendung gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101; sowie: BGE 119 Ia 4 E. 2a, BGE 118 V 311 E. 4; Georg Müller, Kommentar zu Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel 1995, Rz. 96 mit Hinweisen; Andreas Auer / Giorgio Malinverni / Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, vol. II - les droits fondamentaux, Berne 2000, n. 1272 ss, p. 605 s.). Die Anforderungen des Willkürverbotes beschlagen auch die Rechtsanwendung und sind insbesondere auch bei der rechtlichen Überprüfung behördlicher Ermessensausübung zu beachten (vgl. Gygi, a. a. O., S. 314 f.).

2.2.3. Art. 63 Abs. 4 VwVG hält die fristeinräumende Instanz an, für die Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist anzusetzen. Dadurch wird der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt, den sie in Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und der Verfahrensumstände pflichtgemäss zu konkretisieren hat (vgl. E. 2.1).

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2000 eine Frist bis 21. August 2000 gesetzt und ihm damit dem Anschein nach rund elf Tage für die Leistung des Kostenvorschusses und die Nachreichung der Beschwerdeergänzung eingeräumt, dies obschon sie in der Beschwerde auf dessen Ferienabwesenheit ab 14. August 2000 aufmerksam gemacht worden war. Damit gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer für die notwendigen prozessualen Handlungen faktisch bloss eine Frist von rund eineinhalb Tagen.

Eine solch knapp bemessene Fristansetzung erscheint hier allerdings als sehr problematisch, wenn nicht gar willkürlich. Besondere Umstände, welche eine so kurze Fristansetzung rechtfertigen würden, hat das Bundesamt nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Überdies wird - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - nach feststehender Praxis in Fällen, die - wie der vorliegende - nicht dringlich sind, Krankheit, Militärdienst, begründete Arbeitsüberlastung sowie Ferien als ausreichende Gründe für Fristerstreckungen anerkannt (Kölz / Bosshart / Röhl, a. a. O., N. 9 zu § 12, S. 225; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 91 mit weiteren Verweisen). Diese liberale und grosszügige Fristbemessung ist hier umso mehr gerechtfertigt, als die beförderliche Erledigung des Verfahrens hier vorab im Interesse des Beschwerdeführers selber liegt, dem die «Herrschaft» (= «Verfügungsfreiheit») über das von ihm anhängig gemachte Beschwerdeverfahren grundsätzlich zusteht (so genannte «Dispositionsmaxime», vgl. dazu auch: Gygi, a. a. O., S. 203).

Unter diesen Umständen ist die vorinstanzlich angesetzte Frist von faktisch eineinhalb Tagen nicht mehr als angemessen einzustufen; dies gilt umso weniger, als die Rekurskommission EVD in einem vergleichbaren Fall eine Frist von zehn Tagen als angemessen betrachtet hatte (vorerwähnter unveröffentlichter Beschwerdeentscheid vom 27. November 1995, E. 3.2.1). Auch der Bundesrat hat in seiner bisherigen Praxis in analogen Fällen (d. h. wenn keine Abwesenheiten der Parteien zu beachten waren) Fristen von 14 (bzw. 15) Tagen als sachgerecht eingestuft (VPB 54.25, VPB 57.2 E. IV. 4). An dieser Grössenordnung ist auch hier im Grundsatz festzuhalten.

Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer nach Einreichen seiner Beschwerde, insbesondere nachdem er das Bundesamt auf seine Ferienabwesenheit hingewiesen hatte, mit einer, seine persönliche Lage angemessen berücksichtigenden Fristsetzung nach seiner Rückkehr aus den Ferien rechnen dürfen. Daher ist es rechtlich unhaltbar, dem Beschwerdeführer die von ihm verpasste, vom Bundesamt allerdings willkürlich auf den 21. August 2000 festgelegte Frist, entgegenzuhalten, um den angefochtenen Nichteintretensentscheid zu begründen.

2.2.4. Auch die vom Bundesamt vorgetragenen Bedenken im Zusammenhang mit einer allfälligen Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG sind nicht stichhaltig und vermögen am Ergebnis nichts zu ändern.

Die Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichts (wie auch der Rekurskommission EVD), wonach beispielsweise Ferien nicht als unverschuldete Hindernisse gelten und daher grundsätzlich keine entsprechende Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG) erlauben, ist nur deshalb so restriktiv, weil Ferien, die nachträglich geltend gemacht sowie ohne vorgängige Information angetreten werden, in der Regel nicht als unverschuldeter Hinderungsgrund anerkannt werden (vgl. REKO/EVD 94/4K-020 E. 5.4, publiziert in: VPB 60.39; Moser / Uebersax, a. a. O., Rz. 2.56, je mit weiteren Hinweisen; Kölz / Bosshart / Röhl, a. a. O., N. 20 zu § 12, S. 230). Um eine solche Situation geht es hier aber nicht, nachdem das Bundesamt nach pflichtgemässem Ermessen eine Frist - in Kenntnis der bevorstehenden Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers - in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG festzusetzen hatte, ohne dass besondere Gründe eine rasche Verfahrensabwicklung geboten hätten.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz eingeräumte Frist bis 21. August 2000 den gegebenen Umständen keineswegs angemessen war und demzufolge den darauf gestützten Nichteintretensentscheid nicht zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerde ist daher begründet und gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist als bundesrechtswidrig aufzuheben, und die Streitsache ist mit der Weisung an das Bundesamt zurückzuweisen, das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren - insbesondere unter Ansetzung einer angemessenen Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses - weiterzuführen.

(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, hebt den Nichteintretensentscheid des Bundesamtes vom 18. September 2000 auf und weist die Sache zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurück)





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