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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 67.5

(Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Oktober 2002 in Sachen F. AG [BRK 2002-011])


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
Sachverhalt
Sachverhalt A.
Sachverhalt B.
Sachverhalt C.
 
Erwägungen
Erwägung (...)
Erwägung 2.a.
Erwägung b.
 

Öffentliche Beschaffung im selektiven Verfahren. Eignungsnachweis. Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme (Art. 19 Abs. 3 Bst. b VoeB).

- Die Eignung der Anbieter wird im selektiven Verfahren vorab geprüft (so genannte Präqualifikation). Zweck der Eignungsprüfung (E. 2a).

- Innert der Minimalfrist von 25 Tagen gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b VoeB ist der Antrag auf Teilnahme einschliesslich der für die Eignungsnachweise verlangten Unterlagen vollständig einzureichen. Verspätet eingereichte Nachweise können nicht berücksichtigt werden (E. 2b).


Marché public avec procédure sélective. Preuve de la qualification. Délai pour présenter une demande de participation (art. 19 al. 3 let. b OMP).

- La qualification du soumissionnaire est examinée d'abord dans la procédure sélective (la préqualification). But de l'examen de la qualification (consid. 2a).

- La demande de participation, y compris les preuves attestant la qualification, doit être intégralement présentée dans le délai minimal de 25 jours (art. 19 al. 3 let. b OMP). Des preuves présentées avec retard ne peuvent pas être prises en compte (consid. 2b).


Acquisti pubblici con procedura selettiva. Prova dell'idoneità. Termine per l'inoltro della domanda di partecipazione (art. 19 cpv. 3 lett. b OAPub).

- L'idoneità dell'offerente viene dapprima esaminata nella procedura selettiva (la prequalifica). Scopo dell'esame dell'idoneità (consid. 2a).

- La domanda di partecipazione deve essere inoltrata completa e corredata dei documenti richiesti per le prove dell'idoneità, entro il termine minimo di 25 giorni secondo l'art. 19 cpv. 3 lett. b OAPub. Non possono essere prese in considerazione prove presentate in ritardo (consid. 2b).




Aus dem Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Post veröffentlichte im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 28. Juni 2002 einen Auftrag zur Lieferung von Reinigungsmaterial (Microfaser) und -geräten im selektiven Verfahren. In Ziff. 3.4 der Ausschreibung wurden drei Eignungskriterien genannt, in Ziff. 3.5 sechs Nachweise gefordert. Als Schlusstermin für die Einreichung der Teilnahmeanträge wurde in Ziff. 3.7 der 23. Juli 2002, 24.00 Uhr, bezeichnet.

Die F. AG reichte mit Schreiben vom 22. Juli 2002 einen Teilnahmeantrag ein, unter Beilage verschiedener Dokumente. Am 5. August 2002 teilte die Schweizerische Post der F. AG mit, dass sie die geforderten Nachweise (Referenzen von vergleichbaren Abnehmern, Nachweise der Steuerverwaltung und Sozialversicherungen) nicht vollumfänglich erbracht habe und sie deshalb leider diesmal nicht zur Offerteingabe eingeladen werden könne.

B. Gegen diese Verfügung erhebt die F. AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. August 2002 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, zur Offerteingabe ebenfalls zugelassen zu werden. Gleichzeitig legt sie je eine Bestätigung der Ausgleichskasse Z. vom 19. August 2002, der W. vom 9. August 2002 und des Gemeindesteueramtes H. vom 12. August 2002 sowie Zahlen betreffend den Umsatz 2001 bei.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2002 beantragt die Schweizerische Post, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.a. Bei der Eignung im Rahmen eines Submissionsverfahrens stellt sich die Frage nach der Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags. Eignung liegt dann vor, wenn sichergestellt ist, dass der konkrete Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht erfüllen kann (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB], SR 172.056.1, Art. VIII 2 Bst. b des WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÜoeB], SR 0.632.231.422 sowie Entscheid der BRK vom 4. Februar 1999, veröffentlicht in VPB 64.9 E. 2a/dd). Eine besondere Rolle spielen die Eignungskriterien im selektiven Verfahren. Hier wird die Eignung der Anbieter aufgrund eines Teilnahmeantrags in einem gesonderten Verfahren vorab geprüft (so genannte Präqualifikation). Nur wer die Eignungskriterien (in genügendem Mass) erfüllt, darf im selektiven Verfahren ein Angebot einreichen. Zweck der - gegenüber dem offenen Verfahren zusätzlich vorgeschalteten - Eignungsprüfung ist die frühzeitige Ermittlung derjenigen Anbieter, die grundsätzlich fähig und in der Lage sind, den konkret ausgeschriebenen Auftrag angemessen auszuführen bzw. die (rechtzeitige) Ausscheidung derjenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 153).

b. In Art. XI Ziff. 2 Bst. b ÜoeB wird festgehalten, dass bei selektiven Verfahren, bei denen keine ständige Liste qualifizierter Anbieter verwendet wird, die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe in keinem Fall kürzer sein darf als 25 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Damit übereinstimmend verlangt die gestützt auf Art. 17 BoeB erlassene innerstaatliche Regelung in Art. 19 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) die Einhaltung einer Minimalfrist von 25 Tagen für entsprechende Anträge.

Die Schweizerische Post setzte in ihrer Ausschreibung vom 28. Juni 2002 in Ziff. 3.7 eine Frist an von 25 Tagen für die Einreichung der Teilnahmeanträge, womit sie die genannte Minimalfrist einhielt. In Ziff. 3.4 der Ausschreibung stellte sie zur Hauptsache auf die Leistungsfähigkeit des Anbieters ab und forderte zur Prüfung dieses Eignungskriteriums in Ziff. 3.5 von den Interessenten verschiedene Nachweise. Dabei handelt es sich, wie die Vergabeinstanz zutreffend vorbringt, durchwegs um zulässige Eignungsnachweise, wie sie auch in Anhang 3 VoeB als Beispiele aufgeführt werden (vgl. die dortigen Ziff. 8, 12 und 17). Art. 9 Abs. 1 VoeB hält in diesem Sinne fest, die Auftraggeberin könne für die Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen insbesondere die in Anhang 3 genannten Unterlagen erheben und einsehen. Damit steht auch fest, dass die Eignung durch die Vergabebehörde zu prüfen ist, und zwar aufgrund der mit dem Teilnahmeantrag binnen Frist eingereichten Unterlagen (vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 337). Werden die verlangten Nachweise erst nach Ablauf der Antragsfrist - etwa im Laufe eines Beschwerdeverfahrens vor der BRK - erbracht, so können sie als verspätet nicht (mehr) berücksichtigt werden. Denn nach Art. 19 Abs. 1 BoeB müssen die Anbieterinnen ihre Anträge auf Teilnahme und ihr Angebot schriftlich, vollständig und fristgerecht einreichen. Das Gebot der Einhaltung der Fristen wird im öffentlichen Beschaffungswesen auch bedingt durch die Grundsätze der Gleichbehandlung der Anbieter (Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB) und der Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BoeB; vgl. Entscheid der BRK vom 13. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.18 E. 3b). Den Anforderungen an die Vollständigkeit ist die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die von der Vergabebehörde für die Eignungsnachweise verlangten Unterlagen binnen Frist nicht bzw. nur ungenügend nachgekommen. So fehlten namentlich die eigentlichen Nachweise mit Bezug auf die Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern sowie betreffend vergleichbare Abnehmer. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Nachweise nicht rechtzeitig erbracht hat, kann dabei keine Rolle spielen.

Es kann daher nicht gesagt werden, die Schweizerische Post habe vergaberechtswidrig gehandelt und Bundesrecht verletzt, indem sie im Rahmen der Teilnehmerauswahl die Beschwerdeführerin nebst den 13 Anbietern, die fristgemäss Antrag gestellt und die für die Eignungsnachweise verlangten Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht haben, nicht als Anbieterin zur Angebotsabgabe eingeladen hat. Entsprechend kann dem Begehren, die Beschwerdeführerin sei für das Verfahren der Offerteingabe ebenfalls zuzulassen, nicht entsprochen werden. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen nichts zu ändern. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.





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