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 Bund Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

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VPB 67.89

(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 14. März 2003)


Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
 
Sachverhalt
Sachverhalt A.
Sachverhalt B.
Sachverhalt C.
Sachverhalt D.
Sachverhalt E.
Sachverhalt F.
 
Erwägungen
Erwägung 1.1.
Erwägung 2.1.
Erwägung 2.2.
Erwägung 2.3.
Erwägung 3.1.
Erwägung 3.2.
Erwägung 3.3.
Erwägung 3.4.
Erwägung 4.
Erwägung 5.1.
Erwägung 5.2.
Erwägung 5.3.
Erwägung 6.
Erwägung 7.
 

Konzession für eine Luftseilbahn in einem Jagdbanngebiet. Auflagen.

Art. 78 Abs. 2 und 4 BV. Art. 3 NHG. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 6 Abs. 1 VEJ.

- Damit die vom Bund ausgeschiedenen Jagdbanngebiete ihre Ziele erreichen können, ist der Bund verpflichtet, die Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen gegebenenfalls mit den nötigen Auflagen zu versehen (E. 3.4).

- Dienen Konzessionen dem Ersatz bestehender Transportanlagen, sind die Interessen des Schutzes wildlebender Säugetiere und Vögel umfassend gegen die wirtschaftlichen Interessen der Konzessionäre abzuwägen (E. 4).

- Eine Auflage im Sinne des Verbots, Fluggeräte oder Geräte zur Ausübung von Trendsportarten in ein Jagdbanngebiet zu befördern, damit die Tiere nicht gestört, vertrieben oder herausgelockt werden, erscheint zum Schutz von Jagdbanngebieten als verhältnismässig (E. 5 und 6).


Concession pour téléphérique dans un district franc. Charges.

Art. 78 al. 2 et 4 Cst. Art. 3 LPN. Art. 5 al. 1 let. b et art. 6 al. 1 ODF.

- Afin que les districts francs délimités par la Confédération puissent remplir leur but, la Confédération est obligée le cas échéant d'assortir des charges requises l'octroi de concessions de téléphérique (consid. 3.4).

- Si les concessions servent à remplacer des installations de transport déjà existantes, les intérêts de la protection des mammifères et oiseaux sauvages doivent être mis en balance avec les intérêts économiques des concessionnaires (consid. 4).

- Une charge qui interdit de transporter dans un district franc des appareils volants ou des engins pour l'exercice de nouvelles activités sportives, afin que les animaux ne soient ni dérangés, ni traqués ni attirés au dehors, semble proportionnée pour assurer la protection des districts francs (consid. 5 et 6).


Concessione per una teleferica in una bandita di caccia. Oneri.

Art. 78 cpv. 2 e 4 Cost. Art. 3 LPN. Art. 5 cpv. 1 lett. b e art. 6 cpv. 1 OBAF.

- Affinché le bandite di caccia delimitate dalla Confederazione possano raggiungere i loro scopi, in caso di rilascio di una concessione per una teleferica la Confederazione è obbligata a prevedere gli oneri necessari (consid. 3.4).

- Se le concessioni servono a sostituire installazioni di trasporto già esistenti, devono essere soppesati da una parte gli interessi relativi della protezione dei mammiferi e degli uccelli selvatici e dall'altra parte gli interessi economici dei concessionari (consid. 4).

- Un onere che, per evitare che gli animali siano disturbati, scacciati o attirati fuori dalla zona protetta, proibisce di trasportare in una bandita di caccia apparecchi volanti o apparecchi per la pratica di nuove attività sportive, appare proporzionale ai fini della protezione delle bandite di caccia (consid. 5 e 6).




Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Am 12. September 2001 / 3. Januar 2002 stellte die X. AG dem Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Konzessionsgesuch für den Bau und den Betrieb einer kuppelbaren Sechser-Sesselbahn von U. nach S. Die neue Sechser-Sesselbahn mit einer stündlichen Förderleistung von 2'400 Personen soll den bestehenden Doppelskilift ersetzen, welcher eine stündliche Förderleistung von 2000 Personen aufwies. Die Sechser-Sesselbahn dient in erster Linie der Beförderung von Wintersportgästen; im Sommer soll sie nur mit einer reduzierten Förderleistung betrieben werden.

Gemäss Bestätigungen der Baudirektion des Standortkantons und der regionalen Tourismus-Organisation entspricht das Bauvorhaben sowohl dem kantonalen Richtplan als auch dem regionalen Entwicklungskonzept, und es ist nach Angabe der Standortgemeinde auch zonenkonform.

Beigelegt waren dem Konzessionsgesuch unter anderem ein Lawinen- und Schneedruck-Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung vom 21. Dezember 2001 sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht vom August 2000.

Die neue Anlage wird mit der ungenügenden Erschliessungsqualität des bestehenden Doppelskilifts begründet; die Auffahrtsspur sei zu steil und stelle eine Gefahrenquelle dar. Mit einer komfortableren Anlage soll die Abwanderung der Wintersportgäste gestoppt werden; zu diesem Zweck sollen auch Pisten ausgebaut werden.

B. Am 22. April 2002 erteilte die Standortgemeinde die für den Bau der neuen Anlage erforderlichen baurechtlichen Bewilligungen.

Die betroffenen Fachstellen des Standortkantons stimmten der nachgesuchten Konzession zu, wobei die Verfügung von Auflagen vorbehalten wurde.

Die kantonale Jagd- und Fischereiverwaltung wies auf die Betroffenheit eines Jagdbanngebiets hin. Eine intensive touristische Nutzung stehe dazu grundsätzlich in Widerspruch, doch müsse vorliegend eine Interessenabwägung vorgenommen werden, weil es sich nicht um eine Neuanlage, sondern um eine Ersatzanlage handle.

Am 30. April 2002 führte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) auf Antrag des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) einen Augenschein durch.

Dabei wurde festgehalten, dass das ganze Schneesportgebiet in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet liege. Raumplanerisch sei das touristisch intensiv genutzte Pistengebiet sowohl in der kantonalen Richtplanung wie auch in der kommunalen Nutzungsplanung berücksichtigt.

Mit dem Erlass der Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ, SR 922.31) komme dem Wildschutz in diesem Gebiet eine neue, erhöhte Bedeutung zu, weshalb das BUWAL - insbesondere zwecks Vermeidung von Variantenabfahrten und Gleitschirmflügen - Konzessionsauflagen beantragen werde.

Am 15. Mai 2002 machte das BUWAL geltend, es sei äusserst wichtig, das für das Wild überlebenswichtige Rückzugsgebiet im Raum Z. vor Störungen durch Variantenfahren zu schützen, um so dem zusätzlichen Druck auf das Wild zu begegnen. Bei R. sei ein Maschendrahtzaun von genügender Länge zu errichten und mit Verbotssignalen zu versehen; für den Vollzug dieser Massnahme sei die Betreiberin der Anlage verantwortlich. Um für das Schalenwild die Belastung des Sommereinstandsgebiets zu begrenzen, sei die Betreiberin zudem zu verpflichten, ganzjährig keine Personen mit Fluggeräten (z. B. Hängegleitern) oder mit Geräten zur Ausübung von Trendsportanlagen (z. B. Trottinerben) zu befördern; das Verbot sei an der Talstation zu signalisieren.

C. Am 4. Juni 2002 erteilte das UVEK der Beschwerdeführerin für die Dauer von 20 Jahren eine Konzession für die gewerbsmässige Personenbeförderung für den Bau und Betrieb einer Umlaufbahn mit kuppelbaren Klemmen und Sechser-Sesseln von U. nach S.

Die Konzession wurde - neben anderen Auflagen, die nicht Beschwerdegegenstand bilden - unter Ziff. 4 Bst. k dem Antrag des BUWAL entsprechend mit folgender Auflage verbunden:

«k. Mit der Sesselbahn dürfen keine Fluggeräte (z. B. Gleitschirme) oder Geräte zur Ausübung von Trendsportarten, z. B. Trottinerbe, befördert werden.»

D. Gegen die Verfügung dieser Auflage erhob die S. AG (im Folgenden Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2002 Beschwerde beim Bundesrat.

Die Beschwerdeführerin sei zu jenen Massnahmen des Wildschutzes bereit, welche sie als verhältnismässig erachte. So werde ein Schutzzaun gegen die Variantenfahrer errichtet und unterhalten werden.

Das Verbot des Transportes von Personen mit Fluggeräten (z. B. Gleitschirme) oder Geräten zur Ausübung von Trendsportarten sei dagegen unverhältnismässig und entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Aktivitäten der Gleitschirmsportler durch den Bau der neuen Anlage nicht zunehmen. In der Nähe befänden sich Gleitschirmreviere, die wegen ihrer Meteoverhältnisse viel attraktiver seien.

Vereinzelte Flugaktivitäten von Gleitschirmfliegern stünden nicht im Widerspruch zu Art. 5 VEJ. Die benutzten Startplätze würden auch von Schneesportlern benutzt und die Tiere würden durch die wenigen Gleitschirmflieger nicht mehr gestört als durch die grosse Zahl der Schneesportler.

Eventualiter sei eine weniger einschneidende Massnahme wie ein besonderer Startplatz anzuordnen. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf die 1997 vom BUWAL herausgegebene Broschüre «Praxishilfe Hängegleiten-Wildtiere-Wald» und zwei Schlussberichte zu Anwendungsfällen im Frutigland sowie im Gebiet Niederhorn-Augstmatthorn-Brienzerrothorn-Brienz.

Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, dass auch der Kontrollaufwand der verfügten Auflage unverhältnismässig sei, weil nicht leicht festzustellen sei, ob ein Rucksack auch einen Gleitschirm enthalte.

Zudem fehle ein kantonales Verbot des Betretens des Banngebiets mit Hängegleitern; ein solches könne nicht auf dem Umweg einer Konzessionsauflage statuiert werden.

Völlig unverhältnismässig sei das Verbot des Transports von Trendsportgeräten wie zum Beispiel den Trottinerben. Schliesslich stellten auch Snowboards oder Snowblades Trendsportgeräte dar, welche vom Verbot erfasst würden, und es sei heute nicht erkennbar, welche Trendsportgeräte in Zukunft auf den Markt kämen. Das Verbot sei daher auch zu unbestimmt.

E. Namens und im Auftrag des UVEK beantragte das BAV am 20. September 2002 die Abweisung der Beschwerde.

Das BAV verwies auf Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz [JSG], SR 922.0), welcher die Kantone zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel verpflichte, sowie auf Art. 11 Abs. 2 JSG betreffend die Ausscheidung der Jagdbanngebiete (Anhang I zur VEJ).

Nach Art. 6 VEJ hätten Bund und Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - so der Bund z. B. bei der Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen - dafür zu sorgen, dass die Schutzziele der Jagdbanngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Bei konkurrierenden Interessen sei eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Anders als die Beschwerdeführerin geht das BAV davon aus, dass die neue Anlage das Gebiet bei S. für Gleitschirmflieger viel attraktiver mache.

Das BUWAL habe sich auf seinen 1996 publizierten Kurzbericht «Tourismus / Freizeitsport und Wildtier im Alpenraum» gestützt, der sich seinerseits auf das Projekt «Tourismus und Wild» der Arbeitsgruppe Ethnologie und Naturschutz (Leitung Prof. P. Ingold, Bern) stütze. Danach stellt das Gleitschirmfliegen eine erhebliche Störung für Gemsen und Steinböcke dar, was auch für das hangnahe Deltafliegen gelte.

Mildere Massnahmen als das verfügte Transportverbot seien nicht ersichtlich. Dass die Wirtschaftlichkeit der neuen Anlage dadurch in Frage gestellt werde, sei nicht dargetan.

F. Mit Replik vom 26. November 2002 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Sie führte aus, in den 30 Jahren des Bestehens des Sommer- und Winterbetriebs der Anlagen der Beschwerdeführerin hätten sich nie Friktionen mit den wild lebenden Säugetieren oder Vögeln ergeben. Die Tiere hätten sich daran gewöhnt, dass sich im Winter Schneesportler im Gebiet um S. aufhalten. Dass mit der Erteilung der Konzession für die neue Sechser-Sesselbahn versucht werde, den Wildschutz auszudehnen, verdiene keinen Rechtsschutz.

Die Beschwerdeführerin könne es noch hinnehmen, wenn ein Transport von Trottinetten verhindert werde, nicht aber ein generelles Verbot von Geräten zur Ausübung von Trendsportarten; der Begriff der Trendsportarten werde heute sehr weit gefasst.

Auch hinsichtlich des Verbots, Fluggeräte zu transportieren, seien mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit vereinbar, mildere Massnahmen beziehungsweise Auflagen denkbar. Die Aussagen in den vom BUWAL zitierten Berichten bezögen sich nur auf die untersuchten Gebiete; in diesen Berichten werde bestätigt, dass im Einzelfall die lokalen Eigenheiten des Fliegens und die traditionellen Freizeitaktivitäten am Boden mitberücksichtigt werden müssten. Auf der Grundlage der Freiwilligkeit seien lokale Lösungen zu suchen; solche freiwillige Lösungen sehe auch der Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (Teil III) vor.

Als rechtsungleich erachtet wird die Zunahme der Freizeitaktivitäten am Boden, wogegen jene in der Luft beschränkt werden sollen.

In fliegerischer Sicht machte die Beschwerdeführerin nochmals geltend, dass Flüge in die Kernzone des Schutzgebiets nicht lohnend seien. Zudem führten klimatische Aspekte dazu, dass an rund 250 Tagen ohnehin nicht geflogen werden könne.

An die Stelle der angefochtenen Auflage könne die Verpflichtung gesetzt werden, freiwillige Betriebsregeln zu erarbeiten, unter Einbezug der Bahnbetreiberin sowie Vertretern aus Wildhut, Jagd, Forst, Behörden, Tourismus und Hängegleitern.

Aus den Erwägungen:

1.1. Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 1993 (PBG, SR 744.10) kann das UVEK nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten - unter anderem in Luftseilbahnen - Konzessionen erteilen. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen besteht nicht (vgl. Christian Küng, Die Konzessionierung von Luftseilbahnen nach Bundesrecht, Diss. Bern 1988, S. 66 und 85).

Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen betreffend die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, nach Art. 99 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ausgeschlossen ist, unterliegt der angefochtene Entscheid des UVEK gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat (VPB 63.95, VPB 59.41 und VPB 42.139).

(…)

2.1. Am 4. Juni 2002 hat das UVEK der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung für die Dauer von 20 Jahren für die gewerbsmässige Personenbeförderung die Konzession für den Bau und Betrieb einer Umlaufbahn mit kuppelbaren Klemmen und Sechser-Sesseln von U. nach S. erteilt.

Die Konzession wird unter den der Konzessionärin in Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids auferlegten Auflagen a-o erteilt, welche die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Auflage unter Bst. k akzeptiert.

Da die Erteilung der Konzession selbst nicht angefochten ist, sind grundsätzlich auch die Konzessionsvoraussetzungen nicht streitig; sie sind aber bei der Beurteilung der Notwendigkeit der strittigen Auflage auslegungsweise heranzuziehen.

2.2. Die angefochtene Auflage lautet wie folgt:

«k. Mit der Sesselbahn dürfen keine Fluggeräte (z. B. Gleitschirme) oder Geräte zur Ausübung von Trendsportarten, z. B. Trottinerbe, befördert werden.»

2.3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik vom 26. November 2002 erklärt, sie könne es noch hinnehmen, wenn ein Transport von Trottinetten verhindert werde, nicht aber ein generelles Verbot von Geräten zur Ausübung von Trendsportgeräten; der Begriff der Trendsportarten werde heute sehr weit gefasst.

Dabei rügte die Beschwerdeführerin auch die Verwendung des Begriffs «Trottinerbe», welcher unverständlich sei. Diese Bezeichnung stammt daher, dass eine bestimmte Art von Geräten, welche für diesen Trendsport benutzt werden (eine Art Roller mit Geländereifen) als «Trottinerbe» bezeichnet werden. Daneben werden für den vom UVEK anvisierten Sommer-Trendsport aber auch andere Arten von Trendsportgeräten benutzt, so vor allem das Mountainbike sowie andere Arten von Trottinetten oder Kombinationen zwischen Trottinetten und Fahrrädern. Mit dem statuierten Verbot sind sämtliche Formen dieser Trendsportgeräte miterfasst.

Da sich die Einlassung der Beschwerdeführerin nur auf die Auflage betreffend den Transport von Trottinetten bezieht, ist das generelle Verbot des Transports von Trendsportgeräten weiterhin strittig.

3.1. Nach Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

Im gleichen Sinn bestimmt Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.

3.2. Nach Art. 78 Abs. 4 BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

3.3. Diesem verfassungsmässigen Auftrag entsprechen die vom Bund zum Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel erlassenen Bestimmungen des Jagdgesetzes. Gemäss Art. 7 Abs. 4 JSG sind die Kantone zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel verpflichtet, laut Art. 11 Abs. 2 JSG hat der Bund Jagdbanngebiete ausgeschieden. Eines dieser Jagdbanngebiete ist hier betroffen (vgl. Anhang I zur VEJ). Damit die Jagdbanngebiete ihre Ziele erreichen können, bestimmt unter anderem Art. 5 Abs. 1 Bst. b VEJ, dass die Tiere in diesen Gebieten nicht gestört, vertrieben oder aus dem Banngebiet herausgelockt werden dürfen.

3.4. Nach Art. 3 Abs. 2 NHG erfüllen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone die in Art. 3 Abs. 1 statuierten Pflichten, indem sie unter anderem.

«b. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b).»

Art. 2 NHG umschreibt, was in diesem Kontext als Erfüllung einer Bundesaufgabe gilt, nämlich unter anderem

«b. Die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen.»

Der Bund ist daher bei der Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen dem verfassungsmässigen Auftrag zum Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel verpflichtet. Art. 6 VEJ, der vom Bund verlangt, bei der Erfüllung seiner Aufgaben - z. B. bei der Erteilung von Luftseilbahnkonzessionen - dafür zu sorgen, dass die Schutzziele der Banngebiete nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden, ist damit gesetzeskonform.

4. Gegen die dargelegten Interessen des Jagdschutzes abzuwägen sind hier die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin, welche im Gebiet um S. bereits seit rund 30 Jahren einen Skilift betreibt, die touristischen Interessen der Region, die Interessen von Sportlern und von Ausflüglern, welche dem Trendsport frönen.

Die Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Auflage ist grundsätzlich aufgrund einer umfassenden Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen zu prüfen (vgl. für viele BGE 120 Ib 400).

5.1. Es liegt auf den Hand, dass eine Sesselbahn für den Transport von Gleitschirmen und insbesondere von Deltaseglern wesentliche Vorteile aufweist. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden sportlichen Aktivitäten - welche in diesem Gebiet bereits betrieben werden - mit dem Bau einer Sesselbahn zunehmen werden. Ungünstige Meteoverhältnisse haben diese Sportler bis heute nicht von ihren Aktivitäten in diesen Gebieten abgehalten und werden sie daher auch in Zukunft nicht davon abhalten. Ein erleichterter Zugang zum Gebiet wird dazu führen, dass im Falle günstiger Verhältnisse schneller reagiert und die guten Bedingungen ausgenützt werden können.

5.2. Das BUWAL hat nach Auffassung des Bundesrates überzeugend dargetan, dass Wild durch Gleitschirmflieger und Deltasegler sowohl im Sommer (in den Sommereinstandsgebieten) als auch im Winter (wenn Schneemangel das Fliegen noch ermöglicht) aufgeschreckt wird und dadurch eine zusätzliche Belastung des Wildes erfolgt. Wie dargelegt ist es indes unzulässig, solche zusätzlichen Immissionen im Rahmen der Erfüllung von Bundesaufgaben in einem Jagdbanngebiet zu schaffen.

Dass anderenorts Lösungen im Rahmen freiwilliger Projekte möglich waren, ist unerheblich, da die Beschwerdeführerin kein konkretes Projekt vorgelegt hat, welches der vom UVEK verfügten Auflage gegenübergestellt werden könnte und den Zielen des Jagdschutzes entsprechen würde.

5.3. Die Auflage, mit der Sesselbahn keine Fluggeräte (z. B. Gleitschirme) zu befördern, erweist sich daher als bundesrechtskonform. Die Kontrolle dieses Verbots sollte kaum Schwierigkeiten bereiten, da sich verpackte Gleitschirme von entsprechend instruiertem Personal ohne weiteres von normalen Rucksäcken unterscheiden lassen. Eine Pflicht zur Kontrolle des Rucksackinhalts ist mit dieser Auflage nicht verbunden.

Sollte das Schutzgebiet dennoch unter Benutzung der Sesselbahn vermehrt durch Fluggeräte tangiert werden, müssten weitergehende Massnahmen geprüft werden, zum Beispiel ein Betretungsverbot.

6. Die angefochtene Auflage verbietet im Weiteren den Transport von Geräten zur Ausübung von Trendsportarten (vgl. vorne, E. 2.3).

Der Begriff «Geräte zur Ausübung von Trendsportarten» bedarf, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, der Auslegung.

Unter Geräten zur Ausübung von Trendsportarten können im vorliegenden Kontext des Schutzes von wildlebenden Tieren und Vögeln vor Beeinträchtigung ihres Lebensraums nur Sportgeräte gemeint sein, welche zum Abfahren verwendet werden können, so dass damit gerechnet werden muss, dass Tiere im Jagdbanngebiet gestört werden, und schliesslich müssen die Geräte für das Bahnpersonal auch ohne Kontrolle des Rucksackinhalts erkennbar sein. Nicht gemeint sind damit Snowboards, Snowblades oder vergleichbare Wintersportgeräte. Dem Schutz gegen Variantenfahrer dient der als Auflage verfügt Zaun.

Wird die Auflage in diesem Sinne verstanden, erscheint sie dem Bundesrat ebenfalls als verhältnismässig. Würden mit der Sesselbahn Trendsportgeräte transportiert, mit welchen Abfahrten durch das Jagdbanngebiet unternommen werden könnten, so würden damit die wildlebenden Tiere und Vögel in grösserem Masse beeinträchtigt als dies heute im Sommer durch die Wanderer der Fall ist.

7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.





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