VPB 70.13
Auszug aus dem Entscheid ZRK 2005-027 der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 23. August 2005 in Sachen X. AG
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Grundsatz der Selbstdeklaration. Mitwirkungspflicht. Beweisführungslast. Art. 21, Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 SVAV.
- Grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der Abgabepflichtige bei allfälligen Fehlern des Erfassungsgeräts verpflichtet ist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen. Behauptet er, die durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten seien fehlerhaft, so hat er dafür den Beweis zu erbringen (E. 2.c.).
- Dem Grundsatz der Selbstdeklaration ist im Falle einer Anhängerdeklaration aufgrund des gewichtigen Missbrauchspotentials besondere Nachachtung zu verschaffen. Eine nachträgliche Berichtigung eines Deklarationsfehlers ist nicht von vornherein auszuschliessen, doch sind an den Gegenbeweis aus Gründen der latenten Missbrauchsgefahr und des obligatorischen Charakters der vom Gerät erfassten Daten sehr hohe Anforderungen zu stellen (E. 2.d. und 3.a.).
Redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations (RPLP). Principe de l'auto-déclaration. Devoir de collaboration. Fardeau de la preuve. Art. 21, art. 22 al. 2 et art. 23 al. 1 ORPL.
- Force obligatoire de principe des données saisies par l'appareil prescrit. Confirmation de la jurisprudence selon laquelle, en cas d'erreurs éventuelles de l'appareil de saisie, l'assujetti a l'obligation de prendre les mesures nécessaires pour y remédier. S'il prétend que les données enregistrées par l'appareil de saisie sont erronées, il lui appartient d'en apporter la preuve (consid. 2.c.).
- Le principe de l'auto-déclaration exige une attention particulière en cas de déclaration de remorques en raison du risque d'abus important. La rectification ultérieure d'une fausse déclaration n'est pas d'emblée exclue; en raison des risques d'abus latents et du caractère obligatoire des données enregistrées par l'appareil, il convient de poser de très hautes exigences à la contre-preuve (consid. 2.d. et 3.a.).
Tassa sul traffico pesante commisurata alle prestazioni (TTPCP). Principio dell'auto-dichiarazione. Obbligo di collaborare. Onere della prova. Art. 21, art. 22 cpv. 2 e art. 23 cpv. 1 OTTP.
- In linea di principio, i dati registrati dall'apparecchio prescritto hanno valore vincolante. Conferma della giurisprudenza, secondo cui, in caso di eventuali errori dell'apparecchio di rilevazione, l'assoggettato alla tassa deve prendere le misure necessarie per rimediarvi. Se l'interessato afferma che i dati registrati dall'apparecchio di rilevamento sono sbagliati, egli deve fornirne la prova (consid. 2.c.).
- A causa dell'ampio potenziale di abuso, il principio dell'auto-dichiarazione ha un valore particolare nel caso di una dichiarazione concernente un rimorchio. La successiva correzione di un errore di dichiarazione non è esclusa a priori, ma, per motivi legati al latente potenziale di abuso e al carattere vincolante dei dati registrati dall'apparecchio, è necessario porre condizioni molto restrittive (consid. 2.d. e 3.a.).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Die X. AG besitzt unter anderem einen Sattelschlepper (...) und einen Sattelanhänger (...).
B. Mit Schreiben vom 9. März 2005 teilte die X. AG der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) mit, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 21. Oktober 2004 veranlagte leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) sei fälschlicherweise auf einem Anhängergewicht von 29 t statt richtigerweise von 12,6 t berechnet worden, und sie forderte eine entsprechende Rückerstattung. Die OZD wies das Begehren mit Verfügung vom 17. März 2005 ab.
C. Gegen diesen Entscheid der OZD führt die X. AG (im Folgenden Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. März 2005 Beschwerde an die Eid-genössische Zollrekurskommission (ZRK). Sie beantragt dessen Aufhebung und die Rückerstattung der angeblich zuviel bezahlten LSVA mit im Wesentlichen der Begründung, gemäss Fahrzeugausweis sei per 22. November 2000 eine Ablastung des Sattelanhängers vorgenommen worden, die zu Unrecht von der OZD bei der Veranlagung der LSVA nicht berücksichtigt worden sei.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2005 schliesst die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zwar habe das Strassenverkehrsamt A für den Sattelanhänger (...) tatsächlich das Gesamtgewicht von 12,6 t gültig ab 22. November 2000 übermittelt. Jedoch habe der Fahrzeugführer den Auflieger jeweils selber mit einem Gewicht von 29 t deklariert; die von der OZD eigens für die Vereinfachung der Deklaration an die Beschwerdeführerin ausgelieferte Anhängerkarte mit dem mutierten Gesamtgewicht von 12,6 t sei von dieser bis zum 15. November 2001 nie für die Deklaration verwendet worden.
Aus den Erwägungen:
c. Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV], SR 641.811). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art. 19 Abs. 1 SVAV). Alle mitgeführten Anhänger müssen vom Fahrzeugführer am Erfassungsgerät deklariert werden (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Für jeden Anhänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t stellt die Zollverwaltung grundsätzlich eine Chipkarte aus, die alle für die Erfassung erforderlichen Daten enthält (Art. 17 Abs. 2 SVAV). Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen (Art. 17 Abs. 3 SVAV).
Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung mitwirken; er muss insbesondere das Erfassungsgerät korrekt bedienen und bei Fehlermeldungen oder Fehlfunktionen die Fahrleistungsdaten im Aufzeichnungsformular eintragen und das Erfassungsgerät unverzüglich überprüfen lassen (Art. 21 SVAV). Sind Fehlermeldungen aufgetreten oder sind nach Auffassung der abgabepflichtigen Person die Daten des Erfassungsgerätes aus anderen Gründen falsch, so muss sie dies mit der Deklaration schriftlich mitteilen und begründen (Art. 22 Abs. 2 SVAV).
Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Unterbleibt die Deklaration, ist sie lückenhaft oder widersprüchlich oder macht die Zollverwaltung Feststellungen, die im Widerspruch zur Deklaration stehen, so nimmt sie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 23 Abs. 3 SVAV). Nach dem Gesagten unterliegt der Abgabepflichtige dem Selbstdeklarationsprinzip; dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die volle Verantwortung für die Veranlagung überbindet und hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (vgl. auch Entscheide der ZRK vom 29. April 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 496; vom 7. September 2001, ASA 71 S. 77).
Die Gesetzmässigkeit der voranstehenden Verordnungsbestimmungen ist in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.271/2003 vom 10. Oktober 2003 i. S. A.; Entscheid der ZRK vom 5. Juli 2004 i. S. B. [ZRK 2003-035]). Überdies stützen sich die meisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben, wie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung der Fahrleistung (Art. 21 SVAV, Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997 [Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG], SR 641.81) oder das Erfassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1 SVAV, Art. 11 Abs. 2 SVAG), woraus gleichzeitig die grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem vorgeschriebenen Gerät erfassten Daten folgt sowie dass bei allfälligen Fehlern des Erfassungsgerätes dem Abgabepflichtigen die Pflicht aufzuerlegen ist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen, und dem Abgabepflichtigen bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten gleichsam die Beweisführungslast zu übertragen ist (Entscheid der ZRK vom 29. April 2002, a.a.O., S. 497).
d. Der TRIPON ist einem Zugfahrzeug exklusiv zugeordnet und erfasst dessen Fahrleistungsdaten deshalb grundsätzlich eindeutig und lückenlos. Die Erfassung der Daten eines Anhängers birgt demgegenüber die Problematik, dass der TRIPON zwar erkennen kann, dass ein Anhänger gezogen wird, nicht aber, um welchen es sich dabei handelt. Das Erfassungsgerät vermag folglich den Anhänger und damit dessen für die Veranlagung massgeblichen Daten (z. B. Gesamtgewicht) nicht zu identifizieren. Die Anhänger sind dem Erfassungsgerät nicht exklusiv zugeordnet mit der Folge, dass sie bei jeder Fahrt erneut zu deklarieren sind. Unter diesen Umständen besteht bei der Anhängerdeklaration naturgemäss ein gewichtiges Missbrauchspotential. Namentlich ist ohne weiteres möglich, einen Anhänger mit einem leichteren Gesamtgewicht am TRIPON zu deklarieren als jenen, der tatsächlich gezogen wird. Insofern ist dem Selbstdeklarationsprinzips (E. 2.c. hievor) im Falle der Anhängerdeklaration besondere Nachachtung zu verschaffen. Der Fahrzeugführer hat verschiedene Möglichkeiten, einen Anhänger korrekt zu deklarieren. Er kann die entsprechende Chipkarte verwenden, einen Anhänger in der Liste im TRIPON wählen oder manuell deklarieren. Bei Ausfall bzw. Fehlfunktionen des Erfassungsgerätes oder bei andern Fehlern der Fahrleistungsdaten hat er schliesslich das Aufzeichnungsformular zu benutzen und bei Einreichen der monatlichen Deklaration das Problem mit schriftlicher Begründung zu melden (Art. 21 Bst. b und Art. 22 Abs. 2 SVAV). Wurde von dieser Fehlermeldungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, und realisiert der Fahrzeughalter nachträglich, dass ein Deklarationsfehler vorliegt, kann eine Berichtigung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Jedoch sind an den Gegenbeweis aus Gründen der latenten Missbrauchsgefahr und des obligatorischen Charakters der deklarierten bzw. vom Gerät erfassten Daten sehr hohe Anforderungen zu stellen, einfache Behauptungen reichen jedenfalls nicht aus (vgl. Entscheid der ZRK vom 17. Mai 2002 i. S. V.B. SA [ZRK 2001-027], veröffentlicht in VPB 66.93 E. 3c).
3. Im vorliegenden Fall deklarierte die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 21. Oktober 2004 das Gesamtgewicht ihres Sattelanhängers (...) mit 29 t. Die OZD nahm die Deklarationen unbeanstandet entgegen und stellte der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage jeweils die entsprechend geschuldete LSVA monatlich in Rechnung. Die Beschwerdeführerin macht mit Schreiben vom 9. März 2005 erstmals geltend, das für die Berechnung der LSVA massgebende Gewicht des Sattelanhängers habe seit dem 22. November 2000 nur 12,6 t statt der veranlagten 29 t betragen.
a. Im Falle der von der Beschwerdeführerin verwendeten Fahrzeuge berechnet sich das für die LSVA massgebende Gewicht grundsätzlich nach dem Leergewicht des Sattelschleppers (...) (7,2 t) zuzüglich des Gesamtgewichts des Sattelanhängers (...) (gemäss Angaben des Strassenverkehrsamtes A nach der Ablastung per 22. November 2000 von 29 t auf 12,6 t). Die Beschwerdeführerin deklarierte indes seit Einführung der LSVA am 1. Januar 2001 das Gewicht des Sattelanhängers (...) am Erfassungsgerät jeweils mit mindestens 29 t. Aufgrund des strengen Selbstdeklarationsprinzips hat sich die Beschwerdeführerin ihre eigenen Deklarationen anrechnen zu lassen, es sei denn, es gelänge ihr der zwingende Nachweis, sie habe in der fraglichen Zeit tatsächlich lediglich den geltend gemachten Anhänger mit einem Gesamtgewicht von 12,6 t gezogen und nicht doch einen höher gewichteten. Diesen Nachweis bleibt die Beschwerdeführerin indes gänzlich schuldig. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
Damit soll der Beschwerdeführerin nicht unterstellt werden, sie verlange die Rückerstattung in unredlicher Absicht, indem sie in Tat und Wahrheit gar nicht den Anhänger mit dem Gesamtgewicht von 12,6 t gezogen habe, sondern einen gewichtigeren. Dennoch kann aus Gründen der latenten Missbrauchsgefahr bei der Deklaration von Anhängern und der rechtsgleichen Behandlung aller Abgabepflichtigen die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe lediglich den abgelasteten Anhänger verwendet, nicht gehört werden (vgl. E. 2.d. hievor).
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