VPB 70.62
Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht vom 17. Januar 2005
Regeste Deutsch
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Regesto Italiano
Fragestellung
Ausführungen
Art. 13 Abs. 2 Bst. f, Art. 61 Abs. 4 und Art. 65a Bst. a KVG. Krankenkassenprämien für in der Schweiz beschäftigte Grenzgänger mit Wohnsitz in der deutschen Enklave Büsingen. - Personen, die in Büsingen wohnen und in der Schweiz arbeiten, müssen sich grundsätzlich in der Schweiz gegen Krankheit und Unfall versichern, können aber wählen, ob sie sich in der Schweiz oder in Deutschland versichern.
- Die in der Schweiz versicherten Grenzgänger haben auch das Recht, sich wahlweise in der Schweiz oder in Deutschland medizinisch behandeln zu lassen.
- Der Bundesrat kann in besonderen Fällen Versicherer auf Antrag von der Verpflichtung befreien, versicherungspflichtigen Personen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Versicherung anzubieten.
- Die in Büsingen wohnhaften und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Grenzgänger und ihre Angehörigen, die in der Schweiz versichert sind, haben wie die übrigen Versicherten Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung.
Art. 13 al. 2 let. f, art. 61 al. 4 et art. 65a let. a LAMAL. Primes d'assurance-maladie pour les frontaliers travaillant en Suisse et domiciliés dans l'enclave allemande de Büsingen. - Les personnes qui habitent à Büsingen et qui travaillent en Suisse doivent en principe s'assurer en Suisse contre la maladie et les accidents mais elles peuvent choisir si elle s'assurent en Suisse ou en Allemagne.
- Les frontaliers assurés en Suisse ont également le droit de suivre un traitement médical, au choix, en Suisse ou en Allemagne.
- Dans des cas particuliers, le Conseil fédéral peut, sur demande, exempter certains assureurs de l'obligation d'offrir une possibilité d'assurance aux personnes tenues de s'assurer qui résident dans un Etat membre de l'Union européenne.
- Les frontaliers domiciliés à Büsingen et vivant dans des conditions économiques modestes ainsi que leurs proches, qui sont assurés en Suisse, ont droit, comme les autres assurés, à une réduction individuelle des primes.
Art. 13 cpv. 2 lett. f, art. 61 cpv. 4 e art. 65a lett. a LAMal. Premi di cassa malati per i frontalieri con domicilio nell'enclave tedesca di Büsingen e che lavorano in Svizzera. - In linea di principio, le persone che abitano a Büsingen e che lavorano in Svizzera devono assicurarsi contro le malattie e gli infortuni in Svizzera, ma possono scegliere se assicurarsi in Svizzera o in Germania.
- I frontalieri assicurati in Svizzera hanno anche il diritto di scegliere se farsi curare in Svizzera o in Germania.
- Su richiesta ed in casi particolari il Consiglio federale può liberare gli assicuratori dall'obbligo di offrire un'assicurazione a persone soggette all'obbligo che provengono da uno Stato membro dell'Unione europea.
- I frontalieri di condizioni economiche modeste che abitano a a Büsingen ed i loro familiari, che sono assicurati in Svizzera, hanno il diritto, come gli altri assicurati, ad una riduzione del premio individuale.
Die Direktion für Völkerrecht (DV/EDA) wurde vom Bürgermeister der deutschen Enklave Büsingen ersucht, zur Pflicht schweizerischer Versicherer, Grenzgängern die Versicherung anzubieten, sowie zur Höhe der Krankenkassenprämien Stellung zu nehmen. Deren Antwort lautet wie folgt.
Personen, die in Büsingen wohnen und in der Schweiz arbeiten, müssen sich grundsätzlich in der Schweiz gegen Krankheit und Unfall versichern. Gleiches gilt auch für ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen. Dies ergibt sich aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681). Allerdings gewährt Deutschland den Personen mit Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit, sich im Wohnsitzstaat zu versichern. Grenzgänger in Büsingen können somit wählen, ob sie sich in der Schweiz oder in Deutschland versichern lassen wollen. Im letzteren Fall haben sie sich beim jeweiligen Arbeitskanton innerhalb von 3 Monaten von der schweizerischen Krankenpflegeversicherungspflicht zu befreien.
Eine Wahlmöglichkeit besteht auch betreffend die Behandlung: Die in der Schweiz versicherten Personen, welche in Deutschland wohnen, haben das Recht, sich wahlweise in der Schweiz oder in Deutschland medizinisch behandeln zu lassen.
In seinem Schreiben bedauert der Bürgermeister von Büsingen, dass nicht alle schweizerischen Krankenkassen die Versicherung gemäss Freizügigkeitsabkommen anbieten. Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), verankert den Grundsatz, dass Krankenkassen auch den versicherungspflichtigen Personen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) die Versicherung anbieten müssen. In besonderen Fällen kann der Bundesrat auf Antrag eines Versicherers diesen von der Verpflichtung befreien (Art. 13 Abs. 2 Bst. f KVG). Diese Ausnahme kann zum Beispiel kleinen Kassen gewährt werden, wenn der sich aus der Durchführung des Abkommens ergebende administrative Aufwand nicht zumutbar ist. Das Krankenversicherungsgesetz garantiert, dass eine Mindestzahl von Versicherern die Versicherung gemäss Abkommen anbieten muss. Dadurch wird die vom Gesetz beabsichtigte Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Krankenkassen sichergestellt.
Die durch das Freizügigkeitsabkommen dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstellten Personen haben kostengerechte Prämien zu bezahlen. Die Krankenkassen müssen die Prämien für die in einem Mitgliedstaat der EU wohnhaften Versicherten je Wohnland berechnen (Art. 61 Abs. 4 KVG). Für die Berechnung gelten versicherungstechnische Kriterien, wie sie auch für die Prämienberechnung der Versicherten in der Schweiz zur Anwendung kommen. Den Krankenversicherern fallen für die Versicherten mit Wohnort in Deutschland (Grenzgänger und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, Rentner und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, Bezüger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen und nichterwerbstätige Familienangehörige von Aufenthaltern und Niedergelassenen in der Schweiz) die Kosten der dort beanspruchten Leistungen und zusätzlich die Kosten für Leistungen, die wahlweise in der Schweiz bezogen werden, an. Zudem unterstehen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen dem schweizerischen Risikoausgleich. Dazu kommen Verwaltungskosten und die übrigen Versicherungskosten wie die Bildung von Reserven und Rückstellungen. Das Bundesamt für Gesundheit prüft im Rahmen der Prämiengenehmigung die Prämien der Versicherer für die in der Europäischen Gemeinschaft (EG) wohnhaften Personen und schreitet bei missbräuchlicher Prämienfestsetzung (z. B. Abschreckungsprämien) ein. Die in Büsingen wohnhaften und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Grenzgänger und ihre Angehörigen, die dem Krankenversicherungsobligatorium in der Schweiz unterstellt sind, haben wie die übrigen Versicherten Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (Art. 65a Bst. a KVG).
Welche Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat sich obligatorisch in einer schweizerischen Krankenkasse versichern müssen, wie die Prämien auszugestalten sind und wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat, ist direkt oder indirekt durch das erwähnte Abkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten geregelt. Gleiches gilt auch für die Verpflichtung schweizerischer Krankenkassen, die Versicherung Personen, die in einem EU-Staat wohnen, anzubieten. Falls von Seiten der deutschen Bundesregierung ein Bedürfnis besteht, könnte sie die Frage allenfalls im Rahmen der gemischten schweizerisch-deutschen Kommission für die Enklave Büsingen thematisieren.
Dokumente der DV/EDA