VPB 52.62
(Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Departements des Innern vom 22. August 1988)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Erwägungen
Erwägung 1.
Erwägung 2.
Erwägung 3.
Erwägung 4.
Erwägung a.
Erwägung b.
Erwägung c.
Erwägung 5.
Forstwesen. Wählbarkeit höherer Forstbeamter. Voraussetzungen. Das Wählbarkeitszeugnis kann trotz guter fachlicher Qualifikation wegen mangelhaften persönlichen Verhaltens verweigert werden. Der Lehrherr hat dies jedoch eingehend zu begründen; er darf das Verhalten ausserhalb der Arbeitszeit in der Regel nicht berücksichtigen.
Forêts. Eligibilité des agents forestiers supérieurs. Conditions. Le certificat d'éligibilité peut être refusé, en dépit de bonnes qualifications professionnelles, pour cause de comportement personnel insatisfaisant. Le maître de stage doit cependant motiver ce fait de manière détaillée; il ne doit en règle générale pas tenir compte du comportement en dehors des heures de travail.
Foreste. Eleggibilità dei funzionari forestali superiori. Condizioni. Il certificato di eleggibilità può essere rifiutato, nonostante buone qualifiche professionali, per comportamento personale insoddisfacente. Il maestro di tirocinio deve tuttavia motivare dettagliatamente questa censura; di regola, non può tener conto del comportamento fuori delle ore di lavoro.
1. Beschwerden gegen Verfügungen der Wählbarkeitskommission sind an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) zu richten. Im übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 11 der V vom 23. Mai 1973 über die Wählbarkeit höherer Forstbeamter [Wählbarkeitsverordnung], SR 921.231).
Gegen den Entscheid der Wählbarkeitskommission vom 18. Januar 1988 hat der Rekurrent am 2. Februar 1988 rechtzeitig Beschwerde beim EDI eingereicht. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Gemäss Art. 7 des BG vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Forstpolizeigesetz, SR 921.0) haben die Kantone zur Durchführung dieses Gesetzes und der kantonalen Vollziehungsgesetze und -verordnungen zu demselben die erforderliche Anzahl mit dem eidgenössischen Wählbarkeitszeugnis versehener Forsttechniker anzustellen und angemessen zu besolden.
Gestützt auf diese Gesetzesgrundlage ist die Wählbarkeitsverordnung sowie das R des EDI vom 23. Mai 1973 über das forstliche Praktikum (SR 921.231.1) erlassen worden. Gemäss Art. 3 der Wählbarkeitsverordnung ist der Zweck der vorgeschriebenen forstlichen Praxis folgender:
«Die forstliche Praxis soll die angehenden Forstingenieure vor allem mit der Tätigkeit auf einem Forstamt oder einer technischen Forstverwaltung vertraut machen, die Beurteilung ihrer beruflichen Eignung ermöglichen und auf die unmittelbare Ausübung des Berufes vorbereiten.
Der Praktikant soll die wesentlichsten Arbeiten der forstlichen Praxis kennen lernen und persönlich ausführen. Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der forstlichen Praxis und die Beurteilung der Praktikanten werden in einem Reglement des Eidgenössischen Departementes des Innern festgelegt.»
Gemäss Art. 6 der Wählbarkeitsverordnung untersteht die Aufsicht und Beurteilung der praktischen Ausbildung einer vom Bundesrat gewählten, dem EDI zugeordneten Wählbarkeitskommission, die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht. Ein Vertreter des Bundesamtes für Forstwesen und Landschaftsschutz (BFL) führt den Vorsitz. Ferner gehört ihr ein Professor für Forstwissenschaften der Abteilung für Forstwirtschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) an. Laut Art. 7 werden die Lehrherren im Einvernehmen mit den Kantonen von der Wählbarkeitskommission bezeichnet. Sie sollen Gewähr dafür bieten, dass Zweck und Ziel der Praxis erreicht werden. In Zusammenarbeit mit der Wählbarkeitskommission sorgen sie für eine sachgemässe und zielgerichtete Ausbildung der Praktikanten. Das BFL organisiert für die Lehrherren Tagungen über die Gestaltung der Praxis. Die Lehrherren und die Mitglieder der Wählbarkeitskommission stellen über Tätigkeit und Eignung der ihnen zugeteilten Praktikanten Zeugnisse aus. Gemäss Art. 8 verfügt die Wählbarkeitskommission nach Abschluss der Praxis über die Eignung der Praktikanten zum höheren Forstdienst. Praktikanten, die für den höheren Forstdienst als ungeeignet befunden werden, können die Praxis in der Regel nicht wiederholen. Ausnahmsweise kann die Wählbarkeitskommission eine zusätzliche Praxis nach bestandenem Schlussdiplom anordnen, die als Grundlage für die Neubeurteilung eines Praktikanten dient. Hievon hat der angefochtene Entscheid vom 18. Januar 1988 Gebrauch gemacht, indem er unter anderem bestimmt, dass das Zusatzpraktikum von mindestens 2 Monaten nach erfolgreich abgeschlossenem Schlussdiplom wiederholt werden könne. Im folgenden ist zu überprüfen, ob dieser negative Entscheid der Wählbarkeitskommission vom 18. Januar 1988 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Aktenunterlagen zu Recht erfolgt ist oder nicht.
3. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Rekurrenten der Praxisausweis einzig aufgrund des Praktikumberichts von Herrn X (Projekt-Chef bzw. Lehrherr im Auslandpraktikum) vom 27. Oktober 1987 beziehungsweise 5. Januar 1988 nicht erteilt wurde. Der Ausweis wurde ihm, wie die abschliessende Aktennotiz der Vorinstanz vom 31. Mai 1988 ausdrücklich festhält, nicht aufgrund seiner (durchaus guten) Leistungen, sondern aufgrund seines «persönlichen Wohlverhaltens» vorenthalten. Demgegenüber kann den Akten entnommen werden, dass die beiden in der Schweiz absolvierten Praktika in der Hauptdauer von 10 Monaten (je 5 Monate Flachlandpraxis und 5 Monate Gebirgspraxis) hinsichtlich Arbeiten und Zeugnissen durchwegs mit dem Notendurchschnitt von 5,0 - also als gut - beurteilt worden sind. Auch die Beurteilung anlässlich der Besuche (offenbar seitens des ihm zugewiesenen Experten) lautet: gut beziehungsweise «bon» (so nach der Zusammenstellung für die Sitzung der Wählbarkeitskommission vom 13. Januar 1988). Auch die «appréciation du travail» (Arbeitsbewertung) sowie die «conclusions» (Schlussfolgerungen) lauten übrigens günstig und mit der Beurteilung «gut» bis «sehr gut». Einzig hinsichtlich «appréciation du personnage de M.Y» (Persönlichkeit des Praktikanten) werden gewisse Vorbehalte gemacht. Die einschlägigen Stellen im Bericht X vom 27. Oktober 1987 (ursprüngliche französische Fassung) und 5. Januar 1988 (nachträglich gelieferte deutsche Version davon) lauten in extenso wie folgt:
«Appréciation du travail
Monsieur Y a montré de bonnes connaissances professionnelles. L'approche des problèmes posés a été scientifique et les textes livrés clairs et complets. Le stagiaire s'est montré toujours à la hauteur des problèmes techniques et a contribué avec son travail à l'atteinte des objectifs en matière de recherche forestière du CFPF. Le Département de l'expérimentation et de la formation du CFPF s'est prononcé de manière positive sur le travail du stagiaire et le remercie pour les bons résultats fournis.
Appréciation du personnage de M. Y
Le stagiaire s'est montré très convaincu de ses propres qualités et a réussi à en faire un des objets de discussion à Z. Des remarques concluantes de partout sont nombreuses et le CFPF prononce son étonnement concernant le comportement personnel de M. Y. Il a adopté difficilement des remarques «diplomatiques» de la part des collaborateurs du projet. L'équipe du CFPF est un peu déçue de l'assiduité au travail du stagiaire, vu les investissements notables faits en faveur de ses études.
Conclusions
Le stagiaire a fourni un très bon travail professionnel dans le cadre du programme prévu et le CFPF l'en remercie beaucoup. Sur le plan du comportement personnel, le stagiaire a montré une attitude difficilement acceptable et nous prononçons des réserves pour une affectation future dans le cadre de la coopération multi- ou bilatérale.»
4. Es fragt sich vorliegendenfalls, ob der Entscheid, dass das Praktikum wegen der in bezug auf das zweimonatige Auslandpraktikum geäusserten Bedenken beziehungsweise Vorbehalte bezüglich des persönlichen Verhaltens des Rekurrenten ausserhalb der eigentlichen Dienstzeit des Praktikums nicht als übertrieben hart und somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip als zuwiderlaufend angesehen werden muss. Folgende Punkte sind in Betracht zu ziehen:
a. Gemäss Art. 5 des einschlägigen Reglements vom 23. Mai 1973 (SR 921.231.1) beträgt die Dauer der gesamten forstlichen Praxis zwölf Monate. Die Praxis ist grundsätzlich auf zwei Lehrforstämtern abzulegen, wobei die Dauer der Tätigkeit an jedem Lehrort nicht weniger als fünf Monate betragen soll. Sie gliedert sich in eine Flachland- und eine Gebirgspraxis.
Dieses Hauptpensum ist vom Rekurrenten offenbar in jeder Hinsicht erfolgreich absolviert worden. Die Beurteilung war hier durchwegs gut (Notendurchschnitt 5,00). Namentlich scheinen während dieser beiden Haupt-Praktika weder Eignung noch persönliches Verhalten in irgendeiner Weise beanstandet worden zu sein.
Im Rahmen der Praxis kann der Praktikant ausserhalb eines schweizerischen Forstamtes noch zusätzlich folgende Ausbildungsmöglichkeiten wählen:
- entweder höchstens zwei Monate praktisch-forstliche Tätigkeit im Ausland
- oder höchstens zwei Monate in einer in- oder ausländischen Unternehmung industrieller, technischer oder praktisch-forstlicher Art. Hievon hat der Rekurrent Gebrauch gemacht und ein Auslandpraktikum in Z absolviert, und zwar sogar in der Dauer etwas über das anrechenbare Mass von 2 Monaten hinaus, nämlich vom 21. Juni 1987 bis 5. Oktober 1987, also etwas über drei Monate. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Arbeit und die Leistungen des Rekurrenten als gut, ja sehr gut, beurteilt worden sind. Die Vorbehalte hinsichtlich seines persönlichen Verhaltens sind in keiner Weise näher konkretisiert und sind doch eher vorsichtig gehalten. Man muss daher annehmen, dass diese Hinweise keineswegs als entscheidendes Kriterium für die Absolvierung des Praktikums gedacht sind, sondern mehr im Sinne eines kleinen Winkes für eine allfällige forstliche Entwicklungstätigkeit im Ausland (dritte Welt).
b. Nach Art. 8 der Wählbarkeitsverordnung verfügt letzten Endes die Wählbarkeitskommission über die Eignung der Praktikanten zum höheren Forstdienst. Für die Abgabe des Wählbarkeitszeugnisses ist neben der bestandenen Praxis zudem die bestandene Schlussdiplomprüfung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Voraussetzung.
Die eidgenössische forstliche Wählbarkeitskommission hat in einem von ihr kreierten Formular, welches von den Lehrherren für die betreffenden Kandidaten auszufüllen ist, die Kriterien der Praxisabsolvierung im einzelnen aufgelistet. Die Eignungsüberprüfung beruht auf zwei Hauptelementen, nämlich einer Leistungs- sowie einer Verhaltensbeurteilung.
Das Verhalten wird in folgende Bereiche unterteilt:
- Einsatz und Initiative
Interesse, Ideenreichtum, Vielseitigkeit, Belastbarkeit
- Einstellung zur Arbeit
Disziplin, Zuverlässigkeit, Diskretion, Einhaltung von Weisungen
- Selbständigkeit
Entscheiden und Handeln im eigenen Aufgabenbereich
- Verhalten gegenüber Vorgesetzten
Korrektheit, Mitdenken, Informieren, Beraten
- Verhalten gegenüber Kameraden und Mitarbeitern
- Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit
Auftreten, Takt, äusseres Erscheinen. Auch wenn diese Verhaltenskriterien teilweise recht weit in die Privatsphäre (etwa äusseres Erscheinen) reichen mögen, so geht doch aus den einzelnen, zu beurteilenden Verhaltensmerkmalen ganz eindeutig hervor, dass diese auf das berufliche Verhalten ausgerichtet sind. Solche oder ähnliche Kriterien müssen aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts in analogen Fällen in Funktion zum beruflichen Verhalten interpretiert werden. Allfällige Vorwürfe oder Vorbehalte (Reserven) müssten im einzelnen begründet und konkretisiert sein, ansonsten das Verfassungsgebot der Verhältnismässigkeit beziehungsweise des rechtlichen Gehörs (Art. 4 BV) verletzt wird (siehe auch Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 80, 69). Auf den vorliegenden Fall von Herrn Y bezogen, kann folgendes festgehalten werden:
- Der Bericht des Lehrherrn X ist, was das persönliche Verhalten des Praktikanten betrifft, zu allgemein gehalten, so dass er den erforderlichen Konkretheitsgrad nicht erreicht, um daraus endgültig negative Schlüsse auf seine Eignung zum höheren Forstdienst abzuleiten.
- Der Lehrherr X hat für die Beurteilung des Praktikanten Y nicht das von der eidgenössischen forstlichen Wählbarkeitskommission vorgesehene Formular verwendet. Aus dem Bericht X ist daher auch nicht zu schliessen, ob sich die darin enthaltenen Vorwürfe (bzw. Vorbehalte, Reserven) überhaupt auf die im Formular umschriebenen Verhaltenskriterien beziehen.
- Die Beurteilung bezieht sich auf das persönliche Verhalten in einer ungewohnten, nicht mit schweizerischen Verhältnissen vergleichbaren Umgebung. Es kann ihr nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden wie der Verhaltensbeurteilung für das Praktikum in der Schweiz; dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Wählbarkeitszeugnisses. c. Nicht unberücksichtigt darf im vorliegenden Falle bleiben, dass es sich bei der allenfalls irgendwie strittigen Beurteilung lediglich um den fehlenden (zudem fakultativen ausländischen) Sechstel des Praktikums handelt. Die leistungsmässigen sowie die spezifischen fachtechnischen Belange sind überdies völlig unbestritten. Sowohl Leistung (Arbeit) wie auch Verhaltensbeurteilung und Eignungsbeurteilung waren im Hauptteil des Praktikums (Flachland- und Gebirgspraktikum in der Schweiz) während der Zeitspanne von 10 Monaten ebenfalls völlig unbestritten. Es kommt hinzu, dass eine Beurteilung des persönlichen Verhaltens zur Hauptsache während der Arbeit, das heisst der zu absolvierenden Dienstzeit, vorgenommen werden muss. Eine Herbeiziehung der Beurteilung des Verhaltens ausserhalb der Dienstzeit könnte sich höchstens in einem Extremfall rechtfertigen. Ein solcher Extremfall oder Grenzfall liegt indessen hier in keiner Weise vor.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das EDI in Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles ohne Präjudiz für weitere Fälle zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Das Auslandpraktikum in Z ist demnach anzuerkennen beziehungsweise die Eignung des Praktikanten zum höheren Forstdienst ist durch die Wählbarkeitskommission in der Folge zu verfügen.
Homepage des Eidgenössischen Departements des Innern