VPB 57.4A
(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 15. Januar 1992)
Regeste Deutsch
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Regesto Italiano
Erwägungen
Erwägung 1.
Einsicht in Staatsschutzakten des Bundes.
Art. 17 Abs. 3 BStP. Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a-d VBS.
Verfassungsmässigkeit und Gesetzmässigkeit der Einschränkungen des Einsichtsrechts.
Consultation des documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de l'Etat.
Art. 17 al. 3 PPF. Art. 5 al. 2 et al. 3 let. a-d ODSE.
Constitutionnalité et légalité des restrictions du droit de consulter les fiches.
Consultazione dei documenti federali di sicurezza dello Stato.
Art. 17 cpv. 3 PP. Art. 5 cpv. 2 e cpv. 3 lett. a-d OTD.
Costituzionalità e legalità dei limiti del diritto di consultazione.
1. Bevor im einzelnen auf die Anträge der Beschwerdeführerin eingegangen werden kann, ist deren grundsätzliche Argumentation zu würdigen, wonach das in Art. 4 BV garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht durch eine Verordnung eingeschränkt werden kann.
Der Bundesrat hat die V vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes (VBS, SR 172.014), eine Rechtsverordnung, aufgrund von Art. 17 Abs. 3 des BG vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) erlassen. Diese Verordnung soll laut ihrem Art. 1 Abs. 1 gewährleisten, dass Personen, über die bei der Bundespolizei Staatsschutzakten angelegt worden sind, ihre Persönlichkeitsrechte wahrnehmen können und gleichwohl die Erfüllung des Staatsschutzauftrages sichergestellt bleibt.
In Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a-d VBS werden die Grundsätze konkretisiert, nach denen das Einsichtsrecht der Gesuchsteller eingeschränkt werden darf. Von Lehre und Rechtsprechung wird allgemein anerkannt, dass das Einsichtsrecht in Unterlagen des Staatsschutzes in Ausnahmefällen verweigert werden darf, soweit im Einzelfall Geheimhaltungsinteressen des Staatsschutzes oder von Dritten überwiegen (Dubach Alexander, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 122, BGE 113 Ia 4).
Zusammenfassend bildet somit Art. 17 Abs. 3 BStP eine genügende gesetzliche Grundlage zum Erlass der VBS. Zudem entsprechen die darin aufgeführten Einsichts- und Verweigerungsgründe den von Verfassungswegen zu beachtenden Grundsätze der Einsichtsgewährung.
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