VPB 57.4D
(Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 15. April 1992)
Regeste Deutsch
Résumé Français
Regesto Italiano
Erwägungen
Einsicht in Staatsschutzakten des Bundes.
Art. 5 Abs. 1 VBS.
Der Sonderbeauftragte ist nicht verpflichtet, Ficheneinträge auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
Art. 5 Abs. 2 VBS.
Das Interesse der betroffenen Person an einer allfälligen Berichtigung der Einträge rechtfertigt keine Ausnahme von der Abdeckung der Angaben über Sachbearbeiter.
Consultation des documents de la Confédération établis pour assurer la sécurité de l'Etat.
Art. 5 al. 1er ODSE.
Le préposé spécial n'est pas tenu d'examiner l'exactitude du contenu des fiches.
Art. 5 al. 2 ODSE.
L'intérêt de la personne concernée à une éventuelle correction des inscriptions ne justifie pas une exception au caviardage des données relatives aux personnes ayant traité les fiches.
Consultazione dei documenti federali di sicurezza dello Stato.
Art. 5 cpv. 1 OTD.
L'incaricato speciale non è obbligato a verificare le schede per quanto concerne l'esattezza del loro contenuto.
Art. 5 cpv. 2 OTD.
L'interesse della persona in questione a un'eventuale correzione delle iscrizioni non giustifica un'eccezione all'occultamento dei dati relativi agli incaricati delle schede.
Bei diesen Eintragungen sind die Namen und Kürzel von Sachbearbeitern zugedeckt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein schätzenswertes Interesse an der Offenlegung der Namen der Sachbearbeiter, um seinen Anspruch auf Richtigstellung von Eintragungen in Fichen und Akten durchsetzen zu können. Insbesondere sei die Eintragung vom 13. November 1973 wahrheitswidrig und verleumderisch. Er verlange deshalb die Abklärung des Vorgangs und die Einvernahme der abgedeckten Personen.
Die hier aufgeführten Personennamen und Kürzel von Sachbearbeitern müssen gemäss Art. 5 Abs. 2 der V vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes (VBS, SR 172.014) zwingend zugedeckt werden. Zudem ist die Offenlegung der Sachbearbeiterkürzel nicht notwendig, um Bestreitungsbegehren stellen zu können. In diesem Zusammenhang verlangt der Beschwerdeführer verschiedentlich, dass die abgedeckten Personen befragt und dass Sachverhalte auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden. Solche Befragungen und Untersuchungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens um Einsicht in die Karteikarten der Bundesanwaltschaft und sind in der VBS dementsprechend nicht vorgesehen. Der Sonderbeauftragte muss gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 VBS lediglich die Einsicht in die Karteikarten der Bundesanwaltschaft gewährleisten; die Prüfung der Eintragungen auf ihre Richtigkeit fällt hingegen nicht in seinen engeren Kompetenzbereich. Wegen des Sachzusammenhangs und aus verwaltungsökonomischen Gründen hat sich der Sonderbeauftragte immerhin bereit gefunden, bei bestrittenen Eintragungen die Bemerkung «von der betroffenen Person bestritten» anzuführen. Er berichtigt ausnahmsweise sogar offensichtlich falsche Eintragungen, wie Angaben über Jahrgang, Heimatort, Beruf, Zivilstand und ähnliches, wenn der Gesuchsteller deren Unrichtigkeit nachweist. Daraus kann aber kein Anspruch auf umfassende Prüfung und allfällige Berichtigung von Ficheneintragungen durch den Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten oder gar durch die Beschwerdeinstanz abgeleitet werden.
Dokumente des Bundesrates