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Geschäftsnummer: VB.2012.00513  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Masterarbeit


[Unter welchen Voraussetzungen kann man die Bewertung einer überarbeiteten Masterarbeit anfechten?]

Als blosse Leistungsbeurteilung ziehen Einzelnoten keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen nach sich. Sie widerspiegeln bloss die während einer konkreten Prüfung erbrachten Leistungen und können daher in der Regel nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer oder mehrerer einzelner Noten ist indessen dann zu bejahen, wenn diese zu einer ungenügenden Gesamtqualifikation führen. Bei einer genügenden Gesamtqualifikation ist die Anfechtung einzelner Noten dann zulässig, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss die Aufbesserung von Einzelnoten rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen; daran kann es etwa bei ohnehin zu rundenden Ergebnissen fehlen. Zum andern muss an die Höhe der Gesamtbeurteilung eine ganz bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein. Zu denken ist hier beispielsweise an ein besseres Abschlussprädikat, die Zulassung zu höheren Studiengängen oder zu einem Doktorat (E. 2.1). Es erscheint nicht als rechtsverletzende Ermessensausübung, eine wie hier stark überarbeitete Masterarbeit mit der Note 4.0 zu bewerten (E. 4).

Abweisung.
 
Stichworte:
BERUFSCHANCEN
BEWERTUNG
DOKTORAT
EINZELNOTE
MAGNA CUM LAUDE
MASTERARBEIT
NOTENSCHNITT
PRÄDIKAT
ÜBERARBEITETE MASTERARBEIT
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. I PromVO RWF
§ 11 PromVO RWF
§ 52 RO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00513

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 5. Dezember 2012

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Vorstand der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Masterarbeit,

hat sich ergeben:

I.  

A studierte vom Wintersemester 2006/2007 bis zum Frühjahrssemester 2011 Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Im Sommersemester 2010 verfasste sie ihre Masterarbeit zum Thema "[…]". Am 30. September 2010 reichte sie diese Arbeit Prof. Dr. D zur Korrektur ein. Dieser wies die Arbeit aufgrund formeller und inhaltlicher Mängel zur Überarbeitung zurück. Am 20. April 2011 gab A eine überarbeitete Fassung ab, welche von Prof. Dr. D anscheinend ungelesen mit der Note 4.0 bewertet wurde.

Mit Leistungsausweis vom 21. September 2011 teilte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich A mit, ihre Masterarbeit sei mit der Note 4.0 bewertet worden. Am 21. Oktober 2011 erhob A gegen diesen Eintrag im Leistungsausweis Einsprache beim Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2012 hiess der Fakultätsvorstand die Einsprache gut und forderte Prof. Dr. D auf, die überarbeitete Masterarbeit noch einmal zu korrigieren. Am 6. März 2012 erklärte Prof. Dr. D gegenüber dem Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, er habe die überarbeitete Fassung der Masterarbeit nochmals überprüft. Als erstmalige Arbeit wäre die Arbeit mit der Note 4.5 oder 5.0 zu bewerten. Da erst die Überarbeitung zu spürbaren Verbesserungen geführt habe, sei für die Bewertung der Zweitarbeit ein Abzug vorzunehmen. Dieser möge sich im Rahmen einer Note bewegen, weshalb er vorschlage, dass es bei der Schlussbewertung von 4.0 bleibe.

Unter Verweis auf diese Neubeurteilung teilte der Fakultätsvorstand A am 8. März 2012 mit, die Note für die Masterarbeit bleibe im Ergebnis bei 4.0.

 

II.  

Am 12. April 2012 rekurrierte A gegen diesen Entscheid an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese trat mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2012 auf das Rechtsmittel nicht ein.

III.  

Am 15. August 2012 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"—  Die Nichteintretensverfügung der Rekurskommission sei aufzuheben.

  — Die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zurückzuweisen gemäss § 64 Abs. 1 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, LS 175.2].

  — Eventualiter sei in der Sache selbst entsprechend der Rekurseingabe zu entscheiden:

○  Die im Leistungsnachweis enthaltene Benotung (Note 4.0) der Masterarbeit sei aufzuheben.

○  Die Note sei entsprechend der Bewertung von Prof. Dr. D vom 6. März 2012 auf die Note 5.0 (eventualiter Note 4.5) anzuheben.

○  Dementsprechend seien der Leistungsnachweis und das Masterzertifikat neu auszustellen.

  — Es sei festzuhalten, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig bzw. unrichtig festgestellt wurde.

  — Die Kosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen."

 

Die Rekurskommission beantragte am 22./27. August 2012, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verzichtete am 13./17. September 2012 auf eine Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]). Der angefochtene Beschluss betrifft die Bewertung einer Masterarbeit. Diese Materie beschlägt keine der in §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.2 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten; das Rechtsmittel ist gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Nachstehend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Die Rekurslegitimation von Privatpersonen ist in § 21 Abs. 1 VRG geregelt. Danach ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der rekurrierenden Partei eintragen würde beziehungsweise in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Die geltend gemachte Beeinträchtigung muss dabei nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen; eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse sind nicht zu berücksichtigen (VGr, 13. Dezember 2010, VB.2010.00625, E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21). Die Beschwerdeführerin will die Bewertung ihrer Masterarbeit und damit eine einzelne Note anfechten. Als blosse Leistungsbeurteilung ziehen Einzelnoten keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen nach sich. Sie widerspiegeln bloss die während einer konkreten Prüfung erbrachten Leistungen und können daher in der Regel nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, in: Jusletter 2. Mai 2011, S. 8). Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer oder mehrerer einzelner Noten ist indessen dann zu bejahen, wenn diese zu einer ungenügenden Gesamtqualifikation führen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 32). Bei einer genügenden Gesamtqualifikation ist die Anfechtung einzelner Noten demgegenüber einzig dann zulässig, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss die Aufbesserung von Einzelnoten rein rechnerisch geeignet sein, die Gesamtqualifikation zu beeinflussen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 32); daran kann es etwa bei ohnehin zu rundenden Ergebnissen fehlen. Und zum andern muss an die Höhe der Gesamtbeurteilung eine ganz bestimmte Rechtsfolge geknüpft sein. Zu denken ist hier beispielsweise an ein besseres Abschlussprädikat, die Zulassung zu höheren Studiengängen oder zu einem Doktorat (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

3.  

3.1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich vergibt seit der Bologna-Reform nur noch zwei Prädikate. Die Auszeichnung "magna cum laude" erhalten Absolventen mit Noten über 5 bis 5.5, diejenige "summa cum laude" solche mit Noten über 5.5 bis 6 (§ 52 der Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Oktober 2005 [LS 415.415.1]). Lediglich Absolventinnen und Absolventen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit den Prädikaten "magna cum laude" oder "summa cum laude" (sei es ein Master of Law oder ein Lizentiat) haben einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum allgemeinen Doktorat (§ 10 Abs. 1 der Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft [Dr. iur.] an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 25. Mai 2009 [Promotionsverordnung, LS 415.413]). Demgegenüber werden Personen ohne solches Prädikat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät oder mit einem Master of Law beziehungsweise einem Lizentiat einer andern Schweizer Universität zum Doktorat bloss dann zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen (§ 10 Abs. 2 und § 11 Promotionsverordnung); es besteht mit anderen Worten kein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Doktorat.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Masterarbeit sei völlig willkürlich bloss mit der Note 4.0 bewertet worden; richtigerweise hätte sie für ihre Arbeit die Note 5.0, mindestens aber 4.5 erhalten müssen. Mit einem Gesamtnotenschnitt von 4.93 würde sie wohl trotz fehlenden Prädikats für ein Doktorat ernsthaft in Betracht gezogen. Demgegenüber bliebe ihr dieser Weg bei einem Schnitt von 4.73 höchstwahrscheinlich verwehrt. Überdies komme neben dem Gesamtnotenschnitt gerade der Benotung der Masterarbeit grosse Bedeutung zu. Es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass einer Masterarbeit als Vorstufe zur Dissertation viel Gewicht beigemessen werde, fast mehr als dem eigentlichen Prädikat. Zudem könnte sie sich mit einem Schnitt von 4.93 auch auf Arbeitsstellen bewerben, welche ein "magna cum laude" voraussetzten.

3.3 Die Gesamtstudienleistung der Beschwerdeführerin wurde mit der Note 4.73 bewertet. Selbst wenn sie für ihre Masterarbeit die beantragte Note 5.0 erhielte, käme sie anerkanntermassen auf einen Schnitt von lediglich 4.93. Nach den vorstehend zitierten universitären Verordnungsbestimmungen dürfte ihr weder das Prädikat "magna cum laude" erteilt werden, noch hätte sie einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Doktorat. Ob sich ein Fakultätsmitglied trotzdem bereit erklärte, die Dissertationsbetreuung zu übernehmen, bliebe ein Ermessensentscheid. Jede Erhöhung des Notenschnitts ist theoretisch mit besseren Berufschancen bzw. akademischen Möglichkeiten verbunden; der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt beizupflichten. Allerdings genügt dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine nicht; der Notendurchschnitt hat insofern keine eigenständige rechtliche Bedeutung (BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6). Damit fehlt es der Beschwerdeführerin am schützenswerten Interesse und die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten.

4.  

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auch noch auf folgenden Umstand hinzuweisen: Selbst wenn die Vorinstanz auf den Rekurs eingetreten wäre, hülfe dies der Beschwerdeführerin nicht weiter. Denn diesfalls hätte ihr Rechtsmittel ohnehin abgewiesen werden müssen. Die Masterarbeit wurde der Beschwerdeführerin aufgrund formeller und materieller Mängel zur Überarbeitung zurückgegeben. Es erscheint nicht als rechtsverletzende Ermessensausübung, eine wie hier stark überarbeitete Masterarbeit mit der Note 4.0 zu bewerten.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

7.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Vorliegend ist die Benotung einer Masterarbeit strittig, weshalb die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist und lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden kann (BGE 136 I 229 E. 1).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

 

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …



 

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