AbR 2002/03 Nr. 25, S. 119:
Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 34 Ziff. 2 StGB
Grobe Verkehrsregelverletzung durch massive Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit.
Notstandshilfeexzess bei Putativnotstand: Der Täter missachtete die Schranken
der zulässigen Notstandshilfe in der irrigen Vorstellung, er dürfe und müsse
so handeln. Strafmilderung nach freiem Ermessen. Bedeutung der Richtlinien des
Verhöramtes über die Strafzumessung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Entscheid des Obergerichts vom 12. März 2002
Aus den Erwägungen:
1.a) Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft oder mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
b) Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat (BGE 122 II 229). Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 121 IV 230 E. 2b/aa mit Hinweisen).
Nach der neueren Rechtsprechung gilt auf richtungsgetrennten Autobahnen, dass bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um wenig mehr als 30 km/h die konkreten Umstände zu prüfen sind für die Beantwortung der Frage, ob Art. 90 Ziff. 2 SVG anwendbar ist. Ungeachtet der konkreten Umstände ist diese Bestimmung dagegen stets anwendbar, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h überschritten wird (BGE 118 IV 188 E. 2b; 119 Ib 154 E. 2a, je mit Hinweis). Ebenfalls ist objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG gegeben, wenn auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 122 IV 173).
2.a) Unbestritten ist, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug am 30. Mai 1998 um 00.14 Uhr in Kägiswil auf der Autostrasse A 8, Km 78.8, Wichelsee, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Toleranzmarge um 59 km/h überschritten und somit nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt hat.
b) Der Angeklagte macht allerdings geltend, er habe sich damals in einer Notstandssituation befunden bzw. aus achtenswerten Beweggründen gehandelt. Er sei aufgrund des Anrufes seiner Ehefrau gezwungen gewesen, möglichst rasch nach Hause zu fahren, da sich das Asthma-Gerät, das seine damals achtjährige Tochter J. bei ihren Asthma-Anfällen jeweils brauche, in seinem Fahrzeug befunden habe. Deshalb sei er völlig aufgeregt und mit hoher Geschwindigkeit nach Sarnen gefahren. Ausserdem hätte das Herbeirufen eines Notfallarztes oder der Ambulanz sicherlich länger gedauert. Er habe das Atemgerät in seinem Fahrzeug gehabt und es sei notwendig gewesen, dieses Gerät der Tochter zu applizieren, um den Asthma-Anfall zu lindern. Dies sei die rascheste Hilfeleistung gewesen.
c) Es gilt daher im Folgenden nun zu prüfen, ob damals tatsächlich eine Notstandshilfesituation gemäss Art. 34 Ziff. 2 StGB vorlag, welche die massive Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten als gerechtfertigt oder entschuldbar erscheinen lässt.
aa) Gemäss Art. 34 Ziff. 2 StGB ist die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines anderen, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des gefährdeten Gutes zuzumuten war, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66 StGB). In Anlehnung an Art. 33 Abs. 2 StGB wird die Strafe auch dann nach freiem Ermessen gemildert, wenn der in Notstand oder als Notstandshelfer Handelnde die Grenzen des Notstandes schuldhaft überschritt (BGE 106 IV 2).
aaa) Voraussetzung für das Vorliegen eines Notstandes ist zunächst einmal eine Gefahr, die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung für das geschützte Individualrechtsgut. Diese Gefahr muss unmittelbar drohen, d.h. mit solcher Dringlichkeit, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 4 zu Art. 34 StGB). Wie aus dem ärztlichen Zeugnis vom 28. August 1998 und dem Schreiben vom 7. März 2001 von Dr. med. H. hervorgeht, leidet J., die Tochter des Angeklagten, an einem mittelschweren bis schweren Asthma bronchiale. Weiter führt er aus, dass die Eltern von J. seit dem Jahreswechsel 1997/1998 im Besitz eines Jetverneblers sind. Bei einem Anfall müsse möglichst sofort mit der Inhalation begonnen werden. Diese Inhalation mit dem Jetvernebler könne durch Eltern und Kind selbstständig angewandt werden. In Anbetracht dieser Ausführungen kann also angenommen werden, dass ein solcher Asthma-Anfall für J. durchaus zu einer lebensbedrohlichen Gefahr führen kann. Zugunsten des Angeklagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass in der fraglichen Nacht auch tatsächlich eine gefährliche Situation aufgetreten ist. Somit kann das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 StGB bejaht werden.
bbb) Im Weiteren handelt es sich nur dann um Notstandshilfe gemäss Art. 34 Ziff. 2 StGB, wenn sie das einzige Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Die Notstandshilfe ist also subsidiär, d.h in die Rechte Dritter darf nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet (Trechsel, a.a.O.; N. 7 zu Art. 34 StGB). Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft führen zu Recht aus, dass die bestehende Gefahr auf andere Weise hätte abgewendet werden können. Da der Angeklagte anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz selbst bestätigte, dass ihm seine Ehefrau mitgeteilt habe, dass der Asthma-Anfall schlimm sei, hätte der Angeklagte versuchen können, telefonisch ärztliche Hilfe anzufordern oder eine Ambulanz zu rufen, zumal er gemäss eigenen Angaben in diesem Augenblick noch rund 16-17 km vom Wohnort entfernt war und seine Ehefrau am Telefon sehr verzweifelt klang. Zudem hätte auch die Möglichkeit bestanden, ein Taxi zu rufen, um die Tochter J. ins nahe gelegene, ca. 1 km entfernte Kantonsspital zu bringen. Sowohl das Spital, der Arzt wie auch die Ambulanz hätten nämlich über die notwendigen Geräte verfügt, um den Asthma-Anfall von J. lindern zu können. Dass diese Hilfe nicht ebenso rasch wie jene durch den Angeklagten erfolgt wäre, dafür bestehen entgegen dessen Meinung keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass auf eine Notfallmeldung hin ein Ambulanzfahrzeug sofort ausrückt. Schliesslich wäre auch denkbar gewesen, einen Nachbarn zu ersuchen, mit Kind und Mutter notfallmässig ins Spital zu fahren; angesichts der drohenden Lebensgefahr wäre gewiss jede benachbarte Person zu dieser Hilfeleistung bereit gewesen, und diese wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit rascher erfolgt als jene durch den Angeklagten, zumal sich die Wohnung der Familie mitten im Dorf Sarnen befindet. Anlässlich seiner Befragung vom 19. März 2001 bemerkte der Angeklagte zudem, dass er noch nie so weit weg gewesen sei, als seine Tochter J. ähnliche Asthma-Anfälle erlitten habe und es das erste Mal gewesen sei, dass das Asthma-Gerät in seinem Auto gewesen sei. Angesichts dieser aussergewöhnlichen Situation hätte es sich demzufolge geradezu aufgedrängt, auf andere Weise möglichst rasch Hilfe anzufordern, zumal der Angeklagte aufgrund ungenügender Erfahrung auch nicht genau abschätzen konnte, wie sich das nicht sofortige Applizieren des Asthma-Gerätes auf die Gesundheit seiner Tochter auswirken würde und ob er selbst überhaupt noch in der Lage sein würde, mit dem Gerät die nötige Linderung zu erzielen. So hat Kinderarzt Dr. H. mit Schreiben vom 7. März 2001 darauf hingewiesen, dass bei ungenügendem Ansprechen auf die Inhalation der Arzt weitere Medikamente einsetzen oder eventuell das Kind auch hospitalisieren könne.
ccc) Als weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Notstandshilfesituation gemäss Art. 34 Ziff. 2 StGB nennt das Gesetz die Zumutbarkeit der Preisgabe des gefährdeten Gutes, womit auf die notwendige Interessenabwägung verwiesen wird. Ist das geschützte Rechtsgut wertvoller als das verletzte (rechtfertigender Notstand), ist die notwendige Handlung rechtmässig; widerrechtlich, aber absolut entschuldigt oder straflos ist die notwendige Handlung, wenn die im Konflikt stehenden Rechtsgüter von vergleichbarem Wert sind (entschuldigender Notstand; BGE 122 IV 1). In BGE 106 IV 1 hat das Bundesgericht das Vorliegen eines Notstandes bejaht, als L. in rasender Fahrt M., der an unerträglichen Kopfschmerzen litt, ins Kantonsspital brachte, nachdem er vergeblich versucht hatte in Rapperswil und Umgebung ärztliche Hilfe zu erreichen und zudem vom Zürcher Universitätsspital angewiesen worden war, M. sofort als Notfall nach Zürich zu bringen. Weiter führte das Bundesgericht in diesem Entscheid aus, dass L., als er im Vertrauen auf sein fahrerisches Können und seine Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die zulässige Höchstgeschwindigkeit streckenweise, nämlich dort, wo es ihm vertretbar erschien, erheblich überschritt, ein kalkulierbares Risiko eingegangen sei. Eine unter den gegebenen Umständen nicht zu verantwortende Gefahr habe L. nicht herbeigeführt. Das nicht markierte Polizeifahrzeug sei L. zudem mit gleicher Geschwindigkeit gefolgt. Bei der Abwägung dessen, was auf dem Spiel stand und dessen was er aufs Spiel setzte, habe L. sich nicht schuldhaft verhalten. In BGE 116 IV 364 verschärfte das Bundesgericht dann seine Praxis. Es hielt fest, das Führen eines Autos in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von fast 2 Gew. dürfe, wie etwa eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, höchstens dann durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage stehe. Selbst in solchen Fällen sei aber Zurückhaltung geboten, denn bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und bei Fahren in angetrunkenem Zustand sei die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufälligerweise nicht verwirkliche. Im unveröffentlichten Urteil vom 16. Februar 1998 (6.A.107/1997/ROD) ging das Bundesgericht noch weiter und hielt fest, dass es praktisch ausgeschlossen sei, einen geringen zeitlichen Gewinn mit dem Risiko eines tödlichen Unfalls zu rechtfertigen, denn der Fahrer, der massiv die Geschwindigkeitsbegrenzung überschreite, gefährde andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls. Ausserdem dürfe auch nicht übersehen werden, dass der erwartete Zeitgewinn sehr hypothetisch sei, denn der geringste durch die Geschwindigkeitsüberschreitung verursachte Zwischenfall habe im Gegenteil die Wirkung, dass das zu schützende Gut erst recht gefährdet würde.
Vorliegend bestätigte der Angeklagte anlässlich der Befragung durch den Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. März 2001, dass er durch das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit einen Zeitgewinn von ca. drei bis vier Minuten erlangt habe. Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts und Lehre (vgl. G. Schild Trappe, Verkehrsregelverletzungen und Notstandslage, Collezione Assista, Genf 1998, 640) ist davon auszugehen, dass dieser geringe zeitliche Gewinn von drei bis vier Minuten das Risiko eines tödlichen Unfalls und die weiteren mit der schnellen Fahrweise verbundenen Gefahren nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermochte. Vielmehr hätte der Angeklagte im Anschluss an den Telefonanruf seiner Ehefrau umgehend ärztliche Hilfe anfordern, die Ambulanz alarmieren oder seine Frau anweisen müssen, sich und das Kind durch Nachbarn ins Spital bringen zu lassen. Dies wäre angesichts der Umstände die einzige angemessene Reaktion gewesen. ...
cc) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen einer Notstandshilfesituation im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 StGB verneint werden muss, da einerseits die Gefahr mit den erwähnten, zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können und andererseits der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht beachtet wurde.
d) Es stellt sich nun hingegen die Frage, ob sich der Angeklagte auf Putativnotstandshilfe berufen kann, da er irrigerweise angenommen habe, dass er sich in einer Notstandshilfesituation befinde.
aa) Nimmt der Täter irrtümlich eine Notlage an, ist nach Art. 19 StGB vorzugehen (Trechsel, a.a.O., N. 11 zu Art. 34 StGB). Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn er in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat. Nach Art. 19 Abs. 2 StGB bleibt der Täter wegen des Fahrlässigkeitsdelikts strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und wenn die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1998, 107). War der Irrtum vermeidbar, so führt dies zur Strafmilderung nach freiem Ermessen (BGE 122 IV 4).
aaa) Der Angeklagte macht geltend, dass nur er die Möglichkeit gehabt habe, durch das sofortige Vorbeibringen des Asthma-Gerätes seiner Tochter J. die dringend benötigte Hilfe zu leisten. Deshalb sei er unverzüglich nach Hause gefahren. Im Weiteren bringt er vor, dass keine andere Hilfeleistung effizienter und rascher gewesen wäre. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er in der gegebenen Situation tatsächlich glaubte, nur er könne durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wirksam und rechtzeitig Hilfe leisten. Er irrte sich somit über wesentliche Voraussetzungen einer Notstandshilfesituation im Rechtssinne. Ein Putativnotstand ist beim Angeklagten somit zu bejahen. Wie bereits erwähnt, hätten für den Angeklagten durchaus andere Möglichkeiten bestanden, die unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden, und diese Möglichkeiten wären für ihn bei pflichtgemässer Vorsicht durchaus auch erkennbar gewesen. Er hätte auch einsehen müssen, dass eine derart rasante Heimfahrt mit einem Zeitgewinn von drei bis vier Minuten nicht verhältnismässig war zu der durch diese verursachten erheblichen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer. Überschritt der Angeklagte somit bei seiner Rettungshandlung die Schranken der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit, obwohl er glaubte, so handeln zu dürfen, so ist auf einen Notstandshilfeexzess bei Putativnotstand zu schliessen (vgl. Jörg Rehberg, Strafrecht I, Zürich 1996, 165).
bbb) Es ist nun zu prüfen, ob ein reines Vorsatzdelikt vorliegt, da bei einem solchen der Sachverhaltsirrtum immer zur Straflosigkeit führt (Trechsel/Noll, a.a.O.; 107). Nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sind alle Straftatbestände des SVG (Vergehen und Übertretungen) auch fahrlässig begehbar, sofern die entsprechende Strafnorm nichts anderes bestimmt (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, 108). Somit bleibt auch eine fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht straflos. Die Strafe kann aber bei einem Notstandshilfeexzess (Missachtung der Schranken der Subsidiarität oder Verhältnismässigkeit), wie er vorliegend bejaht wurde, gemäss Art. 34 Ziff. 1 Abs. 2 bzw. Ziff. 2 Satz 2 StGB nach freiem Ermessen gemildert werden.
bb) Zusammenfassend ergibt sich demzufolge, dass der Angeklagte wegen (fahrlässiger) grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu sanktionieren ist. Da er bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum über die Subsidiarität und die Verhältnismässigkeit hätte vermeiden können, ist die Strafe allerdings nach freiem Ermessen zu mildern (Art. 66 StGB). ...
5.a) Art. 90 Ziff. 2 SVG sieht als Strafe Gefängnis von drei Tagen bis drei Jahren und Busse bis Fr. 40'000.-- vor. Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er auch die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt. Wird eine Busse ausgesprochen, werden zudem gemäss Art. 48 Ziff. 2 StGB die finanziellen Verhältnisse bei der Strafzumessung berücksichtigt. Vorliegend beträgt das monatliche Einkommen des Angeklagten seit Januar 2001 Fr. 7'000.--.
b) Gemäss den Richtlinien des Verhöramts über die Strafzumessung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 12. März 1997 ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse von 59 km/h mit 14 Tagen Gefängnis und Fr. 1'900.-- Busse zu bestrafen. Auch wenn solche Richtlinien nicht Gesetzeskraft haben, sondern stets im Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bussenbemessungskriterien zu konkretisieren sind, bilden sie doch im Regelfall den Ausgangspunkt für die richtige Bemessung der Strafe (BGE 116 IV 7 E. 2c). Das Verschulden des Angeklagten ist angesichts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h als erheblich zu qualifizieren. Die Strafe ist aber gemäss Art. 66 StGB nach freiem Ermessen zu mildern, da sich der Angeklagte, wie ausgeführt, in einem vermeidbaren Irrtum über das Vorliegen einer Notstandshilfesituation befand. Es ist zu beachten, dass der Angeklagte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung beging, um seiner Tochter, die einen Asthma-Anfall erlitten hatte, zu helfen. Ausserdem gilt es auch noch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, obwohl er im Jahr grosse Distanzen zurücklegt, bisher nicht im Strafregister verzeichnet ist. Aufgrund der gesamten massgeblichen Umstände kann deshalb trotz des an sich erheblichen Verschuldens des Angeklagten anstelle einer Gefängnisstrafe eine Busse verhängt werden. Die Vorinstanz legte eine Busse in der Höhe von Fr. 4'000.-- fest. Diese Strafhöhe erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten als angemessen (Art. 90 Ziff. 2 SVG und Art. 34 und Art. 66 StGB). ...