2015 Anwaltsrecht Anwaltsrecht 387

I. Anwaltsrecht
72 Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGB
Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältin-
nen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und An-
wälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheim-
nis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft
anvertraut worden ist. Anwältinnen und Anwälte können jedoch Gefähr-
dungsmeldungen gemäss Art. 453 ZGB vornehmen, ohne dass sie sich
vorgängig von der Anwaltskommission entbinden lassen müssen.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Dezember 2015 i.S.
Entbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2015.47).
Aus den Erwägungen
2.5.2.
Besteht gemäss Art. 453 Abs. 1 ZGB die ernsthafte Gefahr, dass
eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen
oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch
oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutz-
behörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. Perso-
nen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem
solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung
zu machen (Art. 453 Abs. 2 ZGB), ohne dass sie sich vorgängig von
der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtskommission schriftlich
entbinden lassen müssen.
2.6.
Auf das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist
demnach nicht einzutreten. Der Gesuchsteller ist gestützt auf
Art. 453 Abs. 2 ZGB berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mit-
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teilung zu machen, ohne sich vorgängig von der Aufsichtskommis-
sion schriftlich entbinden zu lassen.