2016 Anwaltsrecht 387

I. Anwaltsrecht
71 Art. 12 lit. a BGFA
Ein Anwalt hat sicherzustellen, dass Anwaltspost nicht in die Hände
unberechtigter Dritter gelangt. Vorliegend Verstoss gegen das BGFA ver-
neint.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 20. Juni 2016
(AVV.2015.48), i.S. Aufsichtsanzeige
Aus den Erwägungen
3.3.
Im Rahmen einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsaus-
übung und der daraus resultierenden Pflicht zur Führung einer Kanz-
lei hat der beanzeigte Anwalt dafür besorgt zu sein, dass An-
waltspost, vorliegend Post von Behörden, ihm zugestellt wird und
diese nicht in die Hände von unberechtigten Dritten, respektive Per-
sonen, die nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gelangt. (...)
3.4.
Gestützt auf die getätigten Abklärungen ist davon auszugehen,
dass der beanzeigte Anwalt Y seine Anwaltspost nicht durch unbetei-
ligte Dritte entgegennehmen lassen wollte. Die X AG führte denn
auch aus, dass die Initiative, das Paket bei ihr abzugeben, von dem
Postboten der Post ausgegangen und nicht auf Wunsch des beanzeig-
ten Anwalts Y erfolgt sei. Dass im Einzelfall Büromaterial bei der X
AG abgegeben worden war, ist unproblematisch, da es sich dabei
nicht um eigentliche Anwaltspost handelte. Sowohl der beanzeigte
Anwalt Y als auch die X AG führen aus, dass die X AG nicht mit
Vollmacht ermächtigt worden sei, eingeschriebene Post entgegen-
zunehmen. Demnach hätte die Post die eingeschriebene Postsendung
gar nicht bei der X AG abgeben dürfen. Vorliegend handelte es sich
2016 Anwaltskommission 388

offenbar um den ersten Fall, gemäss welchem die Post eingeschrie-
bene an den beanzeigten Anwalt Y adressierte Anwaltspost bei der
X AG abgab. Der beanzeigte Anwalt Y hat in der Folge nach Mit-
teilung des hängigen Aufsichtsverfahrens bei der Anwalts-
kommission des Kantons Aargau umgehend mit der X AG schriftlich
vereinbart, dass diese inskünftig keine eingeschriebene Postsendung,
welche an Y adressiert sei, entgegennehmen dürfe. Indem der bean-
zeigte Anwalt Y nach Kenntnisnahme vom konkreten Vorfall um-
gehend reagierte und eine künftige Postannahme seitens der X AG
unterbunden hat, ist ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne
von Art. 12 lit. a BGFA vorzuhalten.