2016 Anwaltskommission 390

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73 Art. 12 lit. c BGFA
- Nachträglicher Verzicht auf die bereits gewährte unentgeltliche
Rechtspflege.
- Kein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt seine
Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die Nachteile des Ver-
zichts auf eine bereits gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufge-
klärt hat und diese mit dem Rückzug des Gesuchs auf unentgeltliche
Rechtspflege ausdrücklich einverstanden ist.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 14. November 2016
(AVV.2016.11), i.S. Aufsichtsanzeige
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Dem beanzeigten Anwalt wird vom Anzeiger sinngemäss
vorgeworfen, er habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu-
rückgezogen, weil die Kostennote für die amtliche Verteidigung vom
Gerichtspräsidium X gekürzt worden sei. Es liege deshalb allenfalls
ein verbotener Interessenkonflikt vor, da der beanzeigte Anwalt wo-
möglich seine eigenen Interessen über diejenigen seiner Klientin
gestellt habe. Es sei deshalb zu prüfen, ob Art. 12 lit. c BGFA
verletzt worden sei.
2016 Anwaltsrecht 391

2.2.
2.2.1.
Art. 12 lit. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen
Rechts eine besondere Treuepflicht. Er hat jeden Konflikt zwischen
den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er
geschäftlich oder privat in Beziehungen steht, zu meiden
(vgl. WALTER FELLMANN in: WALTER FELLMANN/
GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2. Auflage, Zürich 2011, N 84 zu Art. 12). Nach Auffassung des
Bundesgerichts liegt allerdings nur dann eine unzulässige Interessen-
kollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt besteht. Die
blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten
Differenzen auftreten könnten, genüge nicht (vgl. FELLMANN,
BGFA-Kommentar, a.a.O., N 84b zu Art. 12; GIOVANNI ANDREA
TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechts-
anwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, [zit. TESTA, S. 93]).
Ein verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der An-
walt die Wahrung von Interessen eines Klienten übernommen und
dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in
Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen
Interessen begibt (vgl. TESTA, a.a.O., S. 93 f.). (...)
2.3 - 2.4 (...)
2.5 (...)
Eine Berechtigte kann jederzeit auf die bereits gewährte un-
entgeltliche Rechtspflege verzichten. Wünscht jemand aus irgend-
welchen Gründen keine staatliche Unterstützung, so ist sein Ent-
scheid zu akzeptieren (vgl. DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche
Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/
St. Gallen 2015, N 644). Vorliegend hat der beanzeigte Anwalt be-
legt, dass er seine Klientin über die Konsequenzen, insbesondere die
Nachteile eines Rückzuges aufgeklärt hat und diese mit dem Rück-
zug des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung ausdrücklich ein-
verstanden war. Der beanzeigte Anwalt hat sich mit seiner Pauscha-
lentschädigung begnügt. Vorliegend ist deshalb von einer zulässigen
Abrede zwischen dem beanzeigten Anwalt und seiner Klientin aus-
zugehen. Der beanzeigte Anwalt hat seine Klientin über die Vor- und
2016 Anwaltskommission 392

Nachteile eines Rückzuges aufgeklärt, diese hat im Wissen darum
den Rückzug erklärt. Ein konkreter Interessenkonflikt ist zum jetzi-
gen Zeitpunkt nicht erkennbar. Zudem sind auch keine anderen Be-
rufsregelverletzungen erkennbar.