2017 Anwaltsrecht 343

I. Anwaltsrecht
72 Art. 12 lit. a BGFA
Gravierende Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt über die
Anwaltspost private Briefe von seinem inhaftierten Klienten oder an sei-
nen inhaftierten Klienten weiterleitet
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 13. Februar 2017
i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.25).
Aus den Erwägungen
3.
3.1. - 3.2. (...)
3.3. Indem der beanzeigte Anwalt seinem Klienten, der sich in
Untersuchungshaft befand, über die Anwaltspost mehrfach private
Briefe von Dritten weiterleitete und diesem auch solche zukommen
liess, ohne dass die Verfahrensleitung die entsprechenden Schreiben
vorgängig hätte kontrollieren können, verletzte er seine Berufspflich-
ten gemäss Art. 12 lit. a BGFA. Dem Umstand, dass es sich bei den
entsprechenden Schreiben um solche mit harmlosen Inhalt handelte
und diese "vor der Postkontrolle standgehalten" hätten (Stellungnah-
me vom ...), gilt es bei der konkreten Sanktionierung zu berücksich-
tigen (vgl. nachfolgend, Ziff. 4.3). (...)
4.
4.1. - 4.2. (...)
4.3. In Anbetracht des Umstandes, dass der beanzeigte Anwalt
gemäss eigenen Angaben die Briefe selber kontrolliert hat, ist davon
auszugehen, dass er diese bewusst über die Anwaltspost weitergelei-
tet hat. Damit verletzte er zumindest grobfahrlässig - wenn nicht so-
gar eventualvorsätzlich - die Pflicht der Anwältinnen und Anwälte
2017 Anwaltskommission 344

nach Art. 12 lit. a BGFA, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft
auszuüben.
Der beanzeigte Anwalt hat in gravierender Weise gegen die Be-
rufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Wie der beanzeigte
Anwalt in seiner Stellungnahme gerade selber ausführt, darf An-
waltspost grundsätzlich nicht durch die Staatsanwaltschaft kon-
trolliert werden. Indem der beanzeigte Rechtsanwalt diese besonde-
ren Privilegien eines Verteidigers missbraucht hat, hat er dem Anse-
hen des Anwaltsstandes und dem Vertrauen, welches diesem
entgegengebracht wird, massiv geschadet. (...) Der Umstand, dass es
sich bei den fraglichen Briefen offenbar allesamt um harmlose
Schreiben handelte und der beanzeigte Rechtsanwalt sich dessen
auch versicherte, kann leicht zugunsten des beanzeigten Anwalts be-
rücksichtigt werden. Festzuhalten gilt aber, dass es niemals am
Verteidiger liegen kann, die entsprechende Einschätzung vorzuneh-
men: dies verkennt der beanzeigte, an sich berufserfahrende Anwalt
noch heute (...), was zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. (...)