2017 Anwaltskommission 344

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73 Art. 12 lit. d BGFA
Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung
machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informations-
bedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2017
i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.42).
Aus den Erwägungen
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3.
3.1. - 3.2. (...)
3.3.
3.3.1. Die vorliegende Reportage (...) wurde zwar von einem
durch den Zeitungsverleger bezeichneten Dritten erstellt, sie erfolgte
jedoch gestützt auf Interviews mit den beanzeigten Anwälten. Die
Reportage wurde in einer Regionalzeitung veröffentlicht. Gemäss
eigenen Angaben hat die Anwaltskanzlei die Gelegenheit zum
Gegenlesen erhalten und in besagtem Text weder damals noch heute
unsachliche Aussagen erkannt. Festzuhalten ist, dass sich die Repor-
tage an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und eine ge-
wisse Breitenwirkung entfaltet. Sie beinhaltet die publikumswirk-
same Bekanntmachung, dass die die Anwaltskanzlei anwaltliche
Dienstleistungen anbietet. Damit handelt es sich bei dieser Reportage
um Werbung im Sinne von Art. 12 lit. d BGFA.
3.3.2. Bezüglich Objektivität der Werbung ist vorab festzuhal-
ten, dass vorliegend auf reisserische, aufdringliche oder marktschrei-
erische Methoden verzichtet wurde. (...)
3.3.3. Die fragliche Werbung hat auch keine übertrieben
auffällige Form. Die Reportage ist Teil einer Serie, mit welcher die
Regionalzeitung die Gewerbebetriebe in der Region porträtiert. (...)
Bei einer Gesamtbetrachtung verletzt das betreffende Inserat die von
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Zurückhaltung
nicht.
3.3.4. Grundsätzlich besteht ein Informationsbedürfnis der
Öffentlichkeit, dass Anwaltskanzleien über ihre Existenz sowie ihre
Tätigkeitsgebiete orientieren. Den potentiellen Interessenten wird
dadurch ermöglicht, dass sie entsprechende Informationen zu den
Anwaltskanzleien finden können, sofern sie einen anwaltlichen Rat
oder einen Rechtsvertreter benötigen. Hinzu kommt, dass die
Anwaltskanzleien ohnehin mittels Internetauftritten Werbung betrei-
ben, welche in ähnlichem Umfang auch als zulässig zu betrachten
sind. Vorliegend ist die Werbung sehr wohl wahrnehmbar, der Ad-
ressat hat aber auch die Möglichkeit, sie zu übergehen. Die potenzi-
ellen Mandanten haben bei dieser Art Werbung die Möglichkeit, sich
frei zu entscheiden, ob sie mit der werbenden Kanzlei in Kontakt tre-
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ten wollen (vgl. WALTER FELLMANN, BGFA-Kommentar, Art. 12
N 116). Vorliegend wurde das Informationsbedürfnis der Öffentlich-
keit - insbesondere der Zeitungsabonnenten des (...) - nicht über-
schritten.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanzeigten
Anwälte nicht gegen die Berufspflichten nach Art. 12 lit. d BGFA
verstossen haben.