62 Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten; unzulässige Weitergabe von Gerichtsak- ten im Original an eine Drittperson sowie Retournierung von Akten in verändertem Zustand Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Januar 2018 (AVV.2017.49), in Sachen Aufsichtsanzeige. Aus den Erwägungen 3. 3.1. Der Anzeiger wirft dem beanzeigten Anwalt einen unsorgfältigen Umgang mit anvertrauten Gerichtsakten vor. Der beanzeigte Anwalt habe die Originalakten einer Drittperson (Treu- handgesellschaft) ausgehändigt. Zudem seien die Akten in veränder- tem Zustand an das Gericht retourniert worden. Durch die Änderung der Akten sei nicht nur Verwirrung, sondern auch erheblicher Mehr- aufwand (drei zusätzliche Zeugenbefragungen) entstanden (...). 3.2. (...) 3.3. (...) Indem der beanzeigte Anwalt - trotz ausdrücklichen Hinweises seitens des Gerichts, solches zu unterlassen - Gerichtsak- ten im Original an eine Drittperson weitergegeben hat, hat er gegen die Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 3.4. 3.4.1. - 3.4.3. (...) 3.4.4. (...) Dass die Mitarbeiter der Treuhandgesellschaft die Gerichtsakten verändert haben und somit die Originalakten in verän- dertem Zustand dem Gericht eingereicht worden sind, ist dem bean- zeigten Anwalt anzurechnen und stellt ein grobes Fehlverhalten sei-
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tens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er auch in dieser Hinsicht gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen.