2000 Zivilprozessrecht 47

III. Zivilprozessrecht

A. Zivilprozessordnung

10 §§ 75 Abs. 1, 167 Abs. 2 lit. b, 184, 196 Abs. 1, 236 und 335 lit. b ZPO.
Gegen eine Beweisanordnung eines Gerichtspräsidenten, mit welcher
nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels vom Kläger die Edition der
sich in seinem Besitz befindlichen, aber von diesem in Klage und Replik
lediglich zur Edition anerbotenen Beweisstücke verlangt wird, ist die Be-
schwerde gemäss § 335 lit. b ZPO zulässig, da eine solche Anordnung eine
Verletzung der Verhandlungsmaxime und damit einer grundlegenden ge-
setzlichen Bestimmung darstellt und ein Sachentscheid wegen dieses Ver-
fahrensmangels aufgehoben werden müsste, dadurch das Verfahren er-
heblich verlängert würde und deshalb der Gegenpartei ein nicht leicht
wieder gutzumachender Nachteil entstünde.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 27. Juni 2000 in
Sachen D. und P. B. gegen E. R. AG.

Aus den Erwägungen

2. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäss § 335 ZPO nur
gegen Endentscheide im summarischen Verfahren (lit. a) sowie ge-
gen prozessleitende Entscheide zulässig, wenn diese nach dem Ge-
setz selbständig weiterziehbar sind oder gegen grundlegende gesetz-
liche Bestimmungen verstossen und daraus der Partei ein schwer
wieder gutzumachender Nachteil entsteht (lit. b).
a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen einen
Endentscheid im summarischen Verfahren, sondern gegen die im or-
dentlichen Verfahren von der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts B.
erlassene Beweisanordnung vom 18. April 2000. Eine solche Be-
weisanordnung nach Massgabe von § 196 Abs. 1 ZPO ist nicht ge-
sondert mit Beschwerde anfechtbar und kann daher grundsätzlich
nicht mit Beschwerde angefochten werden.
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b) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen solche prozess-
leitenden Verfügungen nur dann zuzulassen, wenn sie "gegen grund-
legende gesetzliche Bestimmungen verstossen und daraus der Partei
ein schwer wieder gutzumachender Nachteil entsteht" (§ 335 lit. b
ZPO). Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde
sind hier erfüllt:
Die Vizepräsidentin der Vorinstanz hat im Rahmen der strittigen
Beweisanordnung vom 18. April 2000 in Ziffer 3 verfügt, die Kläge-
rin habe innert zehn Tagen seit Zustellung sämtliche von ihr zur Edi-
tion offerierten Unterlagen betreffend das Bauprojekt (Lösungsvor-
schläge, Pläne, Submissionsunterlagen, Aktennotizen, Protokolle,
Baubewilligung mit Plänen, Stundenlisten usw.) einzureichen. Ge-
mäss § 167 Abs. 2 lit. b ZPO sind der Klage die von der Klagepartei
angerufenen Urkunden, welche sich in ihrem Besitz befinden, beizu-
legen. § 236 ZPO wiederholt der Vollständigkeit halber die Pflicht
der Parteien zur Vorlegung der in ihrem Besitze befindlichen Urkun-
den bereits im Rahmen des Behauptungsverfahrens (Bühler/Edel-
mann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,
Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 1 zu § 236 ZPO). Die
im Besitze einer Klagepartei befindlichen Urkunden nehmen inso-
fern eine besondere Stellung ein, als hier der Beweisantritt durch
blosse Bezeichnung nicht genügt, sondern die Urkunden gleichzeitig
vorzulegen sind, damit der Gegner schon im Rahmen des Behaup-
tungsverfahrens dazu Stellung nehmen kann und die richterliche Be-
weiswürdigung bereits in diesem Verfahrensstadium möglich ist, be-
vor eine allfällige Beweisanordnung ergeht (welche unter Umständen
gestützt auf die eingelegten Urkunden gar nicht mehr nötig ist). Da
folglich nur dann ein gültiger Beweisantritt vorliegt, wenn die Ur-
kunde ins Recht gelegt wird, können Urkunden, die der Beweisführer
in Händen hat, nur so lange vorgelegt werden, als ein Beweisantritt
nach den allgemeinen Regeln zulässig ist, also durch die Klagepartei
spätestens mit der Replik. Eine spätere Vorlegung ist nur dann mög-
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lich, soweit nachträgliche Vorbringen zulässig sind (Bühler/Edel-
mann/Killer, a.a.O., N. 10 zu § 167 ZPO mit Hinweisen).
Die Klägerin hat in ihrer Klage vom 16. Juli 1999 bzw. Replik
vom 17. Dezember 1999 verschiedene Beweismittel offeriert und in
diesem Rahmen auch Urkunden als Beweismittel angerufen; dabei
hat sie sogenannte "Lösungsvorschläge" bzw. einen "Lösungsvor-
schlag Variante 1 mit Anmerkungen der Beklagten" zur Edition offe-
riert (Klage S. 4). Schliesslich hat die Klägerin Pläne, Aktennotizen
und Protokolle, die Baubewilligung mit den bewilligten Plänen (Kla-
ge S. 5), die gesamten von der Klägerin angefertigten Plan- und Sub-
missionsunterlagen (Klage S. 8 und 9), Nebenkostenaufzeichnungen
(Klage S. 10) sowie Stundenlisten (Klage S. 11) und letztlich erneut
die Baubewilligung (Klage S. 12) zur Edition offeriert. Auch in der
Replik vom 17. Dezember 1999 werden diese zur Edition offerierten
Urkunden erneut angerufen; teilweise werden zusätzliche Urkunden
zum Beweis unterstellt, indessen, und das ist von Belang, erneut zur
Edition offeriert (Replik S. 11).
Mit der in § 75 Abs. 1 ZPO statuierten Verhandlungsmaxime
wird den Parteien die Behauptungs- und Substanziierungslast aufer-
legt. Die Verhandlungsmaxime ist verletzt, wenn nicht oder nicht
rechtzeitig behauptete Tatsachen oder Beweismittel berücksichtigt
werden (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 6 zu § 75 ZPO mit Hin-
weisen). Bei der Verhandlungsmaxime nach Massgabe von § 75 ZPO
handelt es sich um eine Bestimmung grundlegender Bedeutung
(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 8 zu § 335 ZPO), und von daher
ist auf die Beschwerde einzutreten.
Indem die Klägerin in ihrer Klage bzw. Replik die angeführten
Urkunden als Beweismittel angerufen hat, hat sie zu erkennen gege-
ben, dass sich diese in ihrem Besitz befinden; hingegen hat die Klä-
gerin unterlassen, diese Urkunden, wie § 167 Abs. 2 lit. b ZPO gebie-
tet (ebenso § 236 ZPO), dem Gericht einzureichen; vielmehr hat sie
diese Urkunden bloss zur Edition offeriert, was den erwähnten Be-
stimmungen zuwiderläuft. Es ist festzustellen, dass die Klägerin kei-
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ne Gründe namhaft machte, dass ihr die Vorlegung bzw. Einreichung
der von ihr angerufenen Urkunden nicht hätte möglich sein sollen;
damit ist festzustellen, dass auch der Tatbestand von § 184 ZPO nicht
gegeben ist, nach welchem nach Abschluss des Behauptungs-
verfahrens neue Beweismittel eingereicht werden können, wenn die
Verspätung als entschuldbar erscheint. Die Klägerin wäre demnach
gehalten gewesen, diese bloss zur Edition offerierten Urkunden mit
der Klage bzw. spätestens mit der Replik einzureichen, was sie in-
dessen nicht getan hat.
Damit ist festzustellen, dass die erste in § 335 lit. b ZPO vorge-
sehene Voraussetzung, nämlich ein Verstoss gegen eine grundlegende
gesetzliche Bestimmung, erfüllt ist, indem die Vorderrichterin in Zif-
fer 3 der Beweisanordnung verfügte, die Klägerin habe die von ihr
bloss zur Edition offerierten Beweismittel einzureichen.
Zu prüfen bleibt, ob der Klägerin gestützt auf diese Anordnung
ein schwer wieder gutzumachender Nachteil entsteht. Im Schrifttum
wird die Auffassung vertreten, darunter falle nicht vorab ein finan-
zieller Schaden, sondern vielmehr eine Beeinträchtigung der gesam-
ten Stellung der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit
dem Prozess, z.B. weil das Verfahren erheblich verlängert werde,
wenn es im Endurteil wegen Verfahrensmangels aufgehoben werden
müsse (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 9 zu § 335 ZPO).
Auch diese Voraussetzung ist erfüllt; wird von den Beklagten
gegen das erst noch zu erlassende Sachurteil des Bezirksgerichts Ap-
pellation eingereicht, so müsste dieser Entscheid wegen der erwähn-
ten Verfahrensmängel aufgehoben werden und das Bezirksgericht
müsste erneut, unter Ausschluss der bloss zur Edition offerierten Ur-
kunden, einen Entscheid fällen; damit würde das Verfahren in der Tat
erheblich verlängert, was nicht hingenommen werden kann.
Unter diesen Umständen ist Dispositiv Ziffer 3 der Beweisan-
ordnung vom 18. April 2000 in Gutheissung der Beschwerde der Be-
klagten ersatzlos zu streichen.