11 § 112 Abs. 2 ZPO.
Verlegung der Parteikosten im Falle teilweisen Obsiegens bei
unterschiedlich hohen Parteiaufwendungen.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 1. Dezember
2000, in Sachen P.G. AG ca. A. & Co.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss § 112 ZPO werden die Gerichts- und Parteikosten
des Gegners in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Abs. 1); obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten ver-
hältnismässig verteilt (Abs. 2). Dabei werden die Parteikosten beider
Parteien als Ganzes genommen (AGVE 1956 S. 53) und die Bruch-
teile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien vorab gegenein-
ander aufgerechnet bzw. verrechnet. Alsdann wird die mehrheitlich
unterliegende Partei verpflichtet, dem obsiegenden Prozessgegner
dessen Parteikosten in einem der Differenz zwischen den beiden
Bruchteilen entsprechenden Verhältnis zu ersetzen (SJZ 1981 Nr. 52
S. 343; Guido Fischer, Die Kostenverteilung im aargauischen Zivil-
prozessrecht, Diss. Basel 1984, S. 91 f.; Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich
1998, N 18 zu § 69 ZPO). Es werden somit nicht für beide Parteien
betragsmässig bestimmte Prozessentschädigungen ermittelt, die dann
miteinander zu verrechnen wären, sondern die Verrechnung findet
bereits statt zwischen den Anteilen, mit denen jede Partei an der Ko-
stentragung beteiligt ist. Nur der allfällig überschiessende Anteil ei-
ner Partei wird anschliessend in eine entsprechende Summe als Ent-
schädigung umgerechnet. Demgemäss sind in dem Fall, da beide
Parteien je zur Hälfte unterliegen, die Prozessentschädigungen wett-
zuschlagen (SJZ 1981 Nr. 52 S. 343). Ob die Parteikosten einer Par-
tei höher sind als diejenigen der andern, z.B. weil nur eine Partei sich
durch einen Anwalt vertreten liess, bleibt ohne Einfluss auf den
Verteilschlüssel (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargaui-
schen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main 1998,, N 6 zu
§ 112 ZPO).
b) Der vorinstanzliche Richter ist beim Kostenentscheid von
einem hälftigen Obsiegen der Klägerin ausgegangen, was von dieser
nicht beanstandet wird. Er hat sodann die Parteikosten wettgeschla-
gen, obwohl nur die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Klägerin
hält dem entgegen, dass eine Verrechnung bei erheblich differieren-
den Parteikosten nicht zulässig sei; in diesem Fall seien vielmehr bei
hälftigem Obsiegen jeder Partei die Hälfte der Parteikosten der
Gegenpartei aufzuerlegen. Wie vorab dargelegt, wäre indes eine
Kostenverlegung unter Verrechnung der tatsächlichen Parteiaufwen-
dungen unstatthaft, könnte sie doch zum stossenden Resultat führen,
dass diejenige Partei, die keinen Anwalt beizog oder deren Rechts-
vertreter das geringere Honorar verlangt hat, unter Umständen selbst
dann die grössere Prozessentschädigung bezahlen muss, wenn sie in
überwiegendem Mass obsiegt (SJZ 1981 S. 343). Das Vorgehen der
Vorinstanz, die das je hälftige Durchdringen der Parteien im Haupt-
punkt beim Entscheid über die Kostentragung anteilsmässig
gegeneinander aufgerechnet hat, erweist sich somit als zutreffend.