2000 Obergericht 52

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12 §§ 112, 113 lit. c und 114 Abs. 1 ZPO.
Die Nichtbestätigung bzw. der Widerruf des gemeinsamen Scheidungsbe-
gehrens gemäss Art. 111 und 112 ZGB stellt keinen Klagerückzug im
Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO dar, weshalb die Kostenverteilung gestützt
auf § 112 resp. 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1 ZPO
vorzunehmen ist.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 5. Dezember
2000 in Sachen M. K. gegen H. J. K.
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Aus den Erwägungen

3. a) Gemäss § 112 Abs. 1 ZPO sind die Gerichts- und Parteiko-
sten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Von der Re-
gel des § 112 Abs. 1 ZPO kann in personen-, familien- und erbrecht-
lichen Streitigkeiten sowie in anderen Streitsachen zwischen Ver-
wandten und Verschwägerten abgewichen werden (§ 113 lit. c ZPO).
Gemäss § 114 Abs. 1 ZPO sind die Kosten bei Rückzug der Klage
dem Kläger, bei Anerkennung der Klage dem Beklagten aufzuerle-
gen.
b) Gemäss Art. 111 und 112 ZGB steht es den Parteien frei,
nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung
schriftlich ihren Scheidungswillen zu bestätigen oder davon Umgang
zu nehmen. Sowohl das Scheidungsbegehren als auch die Vereinba-
rung sind bis zur Bestätigungserklärung gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB
grundsätzlich frei widerrufbar (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum
neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 48 f. zu Art. 111 ZGB). Es
handelt sich somit im vorliegenden Fall um einen Widerruf des ge-
meinsamen Scheidungsbegehrens und nicht um einen Klagerückzug.
Folge des Widerrufs ist ein bedingter Endentscheid im Sinne von Art.
113 ZGB. Danach kann es zu einem Wechsel von der Klage auf ge-
meinsames Begehren zur Scheidungsklage nach Art. 113 ZGB kom-
men, falls die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung
nicht vorliegen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 48 zu Art. 111 ZGB
und N 5 zu Art. 113 ZGB).
c) Aufgrund des Gesagten ist die Kostenverteilung gestützt auf
§ 112 respektive 113 lit. c ZPO und nicht gestützt auf § 114 Abs. 1
ZPO vorzunehmen. Praxisgemäss wird in Ehestreitsachen bei "Ab-
weisung einer Scheidungsklage" in der Regel die hälftige Aufteilung
der Verfahrenskosten vorgenommen, um eine Wiedervereinigung zu
erleichtern (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen
Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/ Salzburg 1998, N 9
zu § 113 ZPO). Im vorliegenden Verfahren zeigt sich anhand der
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Stellungnahmen der Parteien in vermehrtem Masse, dass die Verfah-
renskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, da auf die
nach altem Recht eingereichte Scheidungsklage der Beschwerdegeg-
ner in der Antwort Abweisung der Scheidungsklage beantragte. Erst
nach dem Rechtsschriftenwechsel einigten sich die Parteien auf ein
gemeinsames Begehren, welches dann aber wiederum von der Be-
schwerdeführerin nicht bestätigt wurde. Auch daraus erscheint die
Anwendung von § 113 lit. c ZPO als angemessen.
d) Dem materiellen Recht kann keine Regelung zur Kostenfolge
im Falle des Ausbleibens der Bestätigung bzw. des Widerrufs von
Scheidungswille und Vereinbarung gemäss Art. 111 f. ZGB entnom-
men werden. Im Kommentar Sutter/Freiburghaus wird jedoch zutref-
fend ausgeführt, dass ein Ehegatte das Recht hat, den Scheidungswil-
len zu bestätigen oder nicht zu bestätigen, weshalb er dafür nicht ein-
seitig mit Kosten belastet werden darf. Eine anderweitige Entschei-
dung würde dem Grundsatz der freien Widerrufbarkeit von Schei-
dungswillen und Vereinbarung widersprechen (Sutter/Freiburghaus,
a.a.O., N 55 zu Art. 111 ZGB).