2000 Zivilprozessrecht 57

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14 § 321 Abs. 2 ZPO.
Wer mit seiner auf Erfüllung periodischer Leistungen gerichteten Klage
vor Vorinstanz vollständig durchgedrungen ist, kann nach Ergreifen des
Rechtsmittels durch die unterlegene Gegenpartei - ohne formelle Be-
schwer - in der Anschlussappellation auf dem Wege der Klageänderung
neu, d.h. erst nach Erlass des angefochtenen Urteils, fällig gewordene Be-
treffnisse geltend machen (Erw. 1).
Einfluss des Novenrechts (Erw. 3).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 8. September
2000 in Sachen R.B. gegen B.B.

Aus den Erwägungen

1. Umstritten ist, ob mit der Appellationsantwort Anschlussap-
pellation erhoben wurde oder nicht. Der neue Rechtsvertreter der
Beklagten beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2000, auf
die in der Appellationsantwort vorgenommene Klageerweiterung sei
nicht einzutreten, mit der Begründung, dass in der Appellationsant-
wort eine Anschlussappellation mit keinem Wort erwähnt sei. Indes-
sen sind Rechtsschriften als Prozesshandlungen auszulegen (Vogel,
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Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1999, 9 N 49). Er-
gibt die Auslegung einer Appellationsantwort, insbesondere wenn es
sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt, dass auch der
Appellat eine Abänderung zu seinen Gunsten gegenüber dem vorin-
stanzlichen Urteil will, ist dies sinngemäss als Anschlussappellation
zu behandeln. Selbst wenn man gegenüber Anwälten strenger verfah-
ren wollte, so muss auf jeden Fall genügen, wenn - wie hier - ein von
der Begründung getrennter Antrag gestellt wird. Die Unterlassung
des Wortes Anschlussappellation als solche schadet nicht.
In besagter Stellungnahme wird sodann argumentiert, auf die
Anschlussappellation sei mangels Beschwer nicht einzutreten. Dies-
bezüglich ist vorab festzuhalten, dass durch die ausdrückliche Zulas-
sung der Klageänderung im Sinne einer Klageerhöhung im Appella-
tionsverfahren (§ 321 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 ZPO)
die Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer unweigerlich durchbro-
chen wird. Es ist zwar zuzugestehen, dass die Erhebung eines
Rechtsmittels grundsätzlich einer Beschwer bedarf (Bühler/Edel-
mann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,
Aarau 1998, N 7 zu § 317 ZPO); so ist ausgeschlossen, dass der
Gläubiger, der periodische Ansprüche eingeklagt hat und damit bei
der ersten Instanz vollständig durchgedrungen ist, eigens zur Durch-
setzung von weiteren Fälligkeiten Appellation erhebt. Anders muss
es sich indessen verhalten, wenn die - beschwerte - Gegenpartei ap-
pelliert hat, und der Prozess gestützt darauf weitergeführt wird. Dies-
falls muss aus prozessökonomischen Gründen dem Appellaten, der
vor der Vorinstanz vollständig obsiegt hat, die Möglichkeit gegeben
sein, unter den Voraussetzungen von § 321 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 185 Abs. 1 ZPO eine Klageänderung vorzunehmen.
2. (...)
3. a) Mit Anschlussappellation hat der Kläger das Klagebegeh-
ren auf Bezahlung der bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fälligen,
um die seither fällig gewordenen Mietzinse erhöht. In der Stellung-
nahme des neuen beklagtischen Rechtsvertreters wird geltend ge-
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macht, diese Klageänderung sei unzulässig, weil ihr ein neuer Sach-
verhalt zugrunde liege. Es ist zuzugestehen, dass der Zeitablauf, der
periodisch neue Fälligkeiten bewirkt hat, eine neue Tatsache dar-
stellt. Indessen darf der in § 185 verwendete Begriff des gleichen
Lebenssachverhalts nicht derart eng ausgelegt werden, dass der Ein-
tritt einer jeden neue Tatsache einen neuen Lebenssachverhalt dar-
stellt. Vielmehr ist darunter ein umfassender Lebenssachverhalts-
komplex zu verstehen, im vorliegenden Fall die als solche unbestrit-
tene mietweise Überlassung des Miteigentumsanteils durch den Klä-
ger an die Beklagte. Da zudem unbestritten ist, dass das Mietverhält-
nis für eine feste Dauer von acht Jahren (ab 1. August 1992) abge-
schlossen wurde, war der Eintritt der Fälligkeitsdaten bis und mit Juli
2000 ohne weiteres vorhersehbar, so dass die Überlassung des Mitei-
gentums während acht Jahren als ein und derselbe Lebenssachverhalt
zu betrachten ist.
Die vorliegende Problematik ist auch nicht mit der - in der Leh-
re durchaus umstrittenen - Frage zu verwechseln, ob eine Leistungs-
klage auf künftige wiederkehrende Leistungen über den Urteils-
zeitpunkt hinaus zulässig ist, sofern es sich nicht um Renten bzw.
Unterhaltsbeiträge handelt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozess-
recht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 206; Vogel, a.a.O., 7 N 16; Bühler/
Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 der Vorbemerkungen zu §§ 167-170
ZPO). Da es ein Merkmal der neuen Zivilprozessordnungen ist, dass
das Urteil der wirklichen Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung
entsprechen soll (Vogel, a.a.O., 7 N 101), beurteilt sich die Frage, ob
in einem Prozess neben bereits verfallenen periodischen Betreffnis-
sen auch diejenigen geltend gemacht werden können, die zwischen
der Stellung des Rechtsbegehrens und dem Urteilszeitpunkt erst fäl-
lig werden, vielmehr nach den Bestimmungen über die Klageände-
rung (vgl. oben). Einschränkungen ergeben sich allenfalls aus der
Eventualmaxime. So ist im aargauischen Appellationsverfahren zu
beachten, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (Noven)
grundsätzlich nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Rechts-
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schriftenwechsels (bis und mit Erstattung der Anschlussappellations-
antwort) vorgebracht werden können, sofern dargetan wird, dass
diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht werden
konnten (§ 321 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass grundsätzlich nur bis
zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Verbindlichkeiten berücksich-
tigt werden können. Andernfalls würde dem Schuldner die Möglich-
keit genommen, Einwendungen ins Verfahren einzubringen, denen
ein Sachverhalt zugrunde liegt, der sich nach Abschluss des Rechts-
schriftenwechsels zugetragen hat. Eine Ausnahme gilt aber für Ver-
fahren, auf die - wie das vorliegende (Art. 274d Abs. 3OR) - der
Untersuchungsgrundsatz Anwendung findet.