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15 § 329 Abs. 1 ZPO.
Die Regelung, wonach das Obergericht bei Appellationen gegen den Ent-
scheid eines Bezirksgerichts eine Parteiverhandlung durchzuführen hat,
gilt nicht ausnahmslos.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 in
Sachen S.S. gegen U.R.
Aus den Erwägungen
1. Nach dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 ZPO hätte vor Oberge-
richt im vorliegenden Fall, in dem verfahrensrechtliche Fragen zu
beurteilen sind, eine Verhandlung stattzufinden. Dies kann indessen
nicht dem Sinn dieses Artikels entsprechen. Beschränkt die Vorin-
stanz die Antwort auf Einreden gegen die prozessuale Zulässigkeit
(§ 177 Abs. 2 ZPO), kann sie nach eingeholter Stellungnahme des
Klägers ohne weitere Rechtsschriften und ohne Ansetzen einer Ver-
handlung das weitere Vorgehen beschliessen. Die ausnahmslose
Geltung von § 329 Abs. 1 ZPO hätte die offensichtlich unbefriedi-
gende Konsequenz, dass das Obergericht zur Überprüfung eines sol-
chen Beschlusses, den die Vorinstanz nach den Bestimmungen der
Zivilprozessordnung ohne weitere Verfahrensschritte und ohne Par-
teiverhandlung zu fällen hatte, eine Parteiverhandlung durchführen
müsste. § 329 Abs. 1 ZPO ist demnach in solchen Fällen nicht an-
wendbar.