2000 Obergericht 64

B. Anwaltsrecht

17 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Die Einforderung eines über die staatliche Entschädigung hinausgehen-
den Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters von der unentgeltlich
vertretenen Partei stellt eine Standeswidrigkeit und Verletzung von § 14
Abs. 2 AnwG dar.

Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 27. Juni 2000.

Aus den Erwägungen

2. a) Der unentgeltliche Rechtsvertreter übernimmt eine staatli-
che Aufgabe und tritt zum Staat in ein Rechtsverhältnis, aufgrund
dessen er einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Entschädigung im
Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften hat. Es ist ihm
daher untersagt, sich von der vertretenen Partei entschädigen zu las-
sen, und er ist insbesondere auch nicht befugt, sich eine zusätzliche
Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom
Staat erhält (BGE 122 I 325 f., 122 I 1, 117 Ia 22, 108 Ia 11; Walter
Fellmann, in Berner Kommentar, Der einfache Auftrag (Art. 394 -
406 OR), Bern 1992, Art. 394 N 146, Bühler/Edelmann/Killer,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N 1 zu
§ 130 ZPO). Die Rechnungsstellung an die unentgeltlich vertretene
Partei stellt eine Standeswidrigkeit dar (BGE 122 I 326, 108 Ia 13).
Das Gebot des korrekten Abrechnens ergibt sich auch aus dem Leit-
satz für die Ausübung des Anwaltsberufs in § 14 Abs. 2 AnwG, wo-
nach der Anwalt die Interessen seines Auftraggebers nach Recht und
Billigkeit zu wahren hat.
b) Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass es zwar grund-
sätzlich möglich ist, dass ein Anwalt für seinen Klienten entschädi-
gungspflichtige Leistungen erbringt, welche von der unentgeltlichen
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Rechtspflege nicht abgedeckt sind, beispielsweise, indem er seinen
Klienten nicht nur in einem Scheidungsverfahren, sondern zusätzlich
auch noch in einer Erbschaftsangelegenheit vertritt. Der beschuldigte
Anwalt hat nun aber weder behauptet noch nachgewiesen, dass sich
seine Forderung auf Leistungen bezog, welche von der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht erfasst wurden, weshalb sich weitere Erwä-
gungen dazu erübrigen.
(...)
3. c) Soweit der beschuldigte Anwalt anführt, er sei vom Staat
nur unzureichend entschädigt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass
eine Bezahlung durch die unentgeltlich vertretene Partei selbst dann
ausgeschlossen ist, wenn die öffentlichrechtliche Entschädigung
nicht einem vollen Honorar entspricht. Die Frage, ob es richtig sei,
den unentgeltlichen Anwalt schlechter zu entschädigen als den frei
gewählten, berührt nur das Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen
Anwalt und dem Staat und rechtfertigt es nicht, von der vertretenen
Partei eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen (BGE 108 Ia 13).