2000 Zivilrecht 21

I. Zivilrecht

A. Erbrecht

1 Art. 518, 554 Abs. 1 Ziff. 4, 556 Abs. 3 und 559 Abs. 1 ZGB; Anordnung
der Erbschaftsverwaltung; Voraussetzungen.
- Haben die gesetzlichen Erben die Ausstellung einer Erbbescheinigung
und damit die (vorläufige) Auslieferung der Erbschaft an die mittels
letztwilliger Verfügung eingesetzten Erben durch Erhebung einer
Einsprache i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB erfolgreich verhindert, sind
entweder die ersteren oder die letzteren durch die amtliche Erb-
schaftsverwaltung i.S.v. Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4
ZGB zu schützen (Erw. 1b).
- Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, der das Amt angenommen hat,
erübrigt sich in der Regel die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung
nach Art. 556 Abs. 3 ZGB. Sie rechtfertigt sich hingegen dann, wenn
die blosse Orientierung des Willensvollstreckers über die Einsprache
der gesetzlichen Erben keine ausreichende Gewähr für den Abbruch
allfälliger Liquidationshandlungen bietet. Abgrenzung der Befugnisse
des Willensvollstreckers von denjenigen des Erbschaftsverwalters.
(Erw. 2b)

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 15. August 2000
in Sachen D.P.S. u.a. gegen M.K u.a.

Aus den Erwägungen

1. a) Die Erbschaftsverwaltung wird gemäss Art. 554 Abs. 1
ZGB angeordnet, wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwe-
send ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner
der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder
das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle
Erben des Erblassers bekannt sind (Ziff. 3), oder wo das Gesetz sie
für besondere Fälle vorsieht (Ziff. 4).
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Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB hat die Behörde nach Einlieferung
einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, soweit tunlich nach
Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den
gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung
anzuordnen. Diese Erbschaftsverwaltung gilt als Anwendungsfall
von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 und unterliegt nicht den Voraussetzungen
von Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 ZGB (Martin Karrer, Basler Kom-
mentar, Basel 1998, N 28 zu Art. 556 ZGB; Arnold Escher, Zürcher
Kommentar, 3. A., Zürich 1960, N 14 zu Art. 556 ZGB; Paul Piotet,
Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel/Stuttgart 1981, S. 735).
Die Behörde hat ein Ermessen, welche von beiden in Art. 556 Abs. 3
ZGB genannten Varianten sie anwenden will, ist aber nicht berech-
tigt, eine andere Variante zu wählen (Karrer, a.a.O., N 25 zu Art. 556
ZGB). Die Ueberlassung der Erbschaft i.S.v. Art. 556 Abs. 3 ZGB
bedeutet lediglich, dass die Behörde die gesetzlichen Erben die tat-
sächliche Gewalt über den Nachlass, welche diesen durch den Tod
des Erblassers automatisch zusteht, weiter ausüben lässt (Escher,
a.a.O., N 10 zu Art. 556 ZGB). Trifft die Behörde keinen förmlichen
Entscheid, bleibt es daher bei der gesetzlichen Regelung von Art. 560
ZGB, d.h. beim Fortdauern der tatsächlichen Gewalt der gesetzlichen
Erben über die Erbschaftssachen (Karrer, a.a.O., N 27 zu Art. 556
ZGB). Zuständige Behörde für den Erlass von Massnahmen zur
Sicherung des Erbganges ist gemäss § 72 EG ZGB der Ge-
richtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers.
b) Vorliegend haben die gesetzlichen Erben die Ausstellung ei-
ner Erbbescheinigung - und damit die (vorläufige) Auslieferung der
Erbschaft - an die mit letztwilliger Verfügung der Erblasserin ein-
gesetzten Erben durch Erhebung einer Einsprache i.S.v. Art. 559 Abs.
1 ZGB erfolgreich verhindert. Bei dieser Sachlage ist die Anordnung
einer Erbschaftsverwaltung durch das Gerichtspräsidium K. nicht zu
beanstanden. Schliesst der Erblasser die gesetzlichen Erben von der
Erbfolge aus und wendet den Nachlass Dritten zu, so liegt es auf der
Hand, dass - je nachdem, wieviele Zweifel an der Gültigkeit der
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letztwilligen Verfügung sich erheben - entweder die letzteren oder
die ersteren durch die amtliche Erbschaftsverwaltung zu schützen
sind (Claude Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers,
Diss. Zürich 1985, Rz. 31 ff.). Die gesetzliche Grundlage hiefür
findet sich im vorab dargelegten Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554
Abs. 1 Ziff. 4 ZGB. Die in Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 ZGB genannten
Voraussetzungen müssen daher - entgegen der Auffassung der
Gesuchsgegner - nicht erfüllt sein. Die vorinstanzliche Verfügung ist
allerdings insoweit zu korrigieren, als sie fälschlicherweise nicht nur
auf Ziff. 4, sondern auch auf Ziff. 3 des Art. 554 Abs. 1 ZGB
abgestützt wurde, obwohl vorliegend kein Grund zur Annahme
besteht, dass neben den zur Kenntnis gekommenen noch weitere
Erben vorhanden sind (Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar,
2. A., Bern 1964, N 9 zu Art. 554 ZGB; Escher, a.a.O., N 7 zu
Art. 554 ZGB).
2. a) Von den Gesuchstellern ist nicht angefochten, dass die
Vorinstanz entgegen ihrem Antrag den Willensvollstrecker mit der
Erbschaftsverwaltung betraut hat. Dies entspricht denn auch der ge-
setzlichen Regelung in Art. 554 Abs. 2 ZGB, wonach die Verwaltung
der Erbschaft dem vom Erblasser bezeichneten Willensvollstrecker
zu übergeben ist. Die Gesuchsgegner machen hingegen geltend, die
Anordnung einer Erbschaftsverwaltung sei unnötig und unverhält-
nismässig, nachdem die Erblasserin bereits einen Willensvollstrecker
bestellt habe; letztlich komme sie einer Absetzung des Willensvoll-
streckers und damit einer Missachtung des Willens der Erblasserin
gleich.
b) Das Gerichtspräsidium K. stellte dem von der Erblasserin
eingesetzten Willensvollstrecker nach dessen Annahmeerklärung am
9. Februar 2000 das Willensvollstreckerzeugnis aus. Dieser hat damit
das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht über
die Erbschaft erworben, währenddem die diesbezüglichen Rechte der
Erben sistiert sind (Karrer, a.a.O., N 14 zu Art. 518 ZGB). Damit
bestand vorliegend keine Gefahr, dass die gesetzlichen Erben nach
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erfolgreicher Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheini-
gung an die eingesetzten Erben die Erbschaft zu deren Nachteil ver-
silbern. Wie die Gesuchsgegner zutreffend geltend machen, erübrigt
sich daher in der Regel die Anordnung der Erbschaftsverwaltung
nach Art. 556 Abs. 3 ZGB, wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt
ist, der das Amt angenommen hat (Karrer, a.a.O., N 28 zu Art. 556
ZGB; Claude Wetzel, a.a.O., Rz. 178). Sie rechtfertigt sich hingegen
dann, wenn die blosse Orientierung des Willensvollstreckers über die
Einsprache der gesetzlichen Erben keine ausreichende Gewähr für
den Abbruch allfälliger Liquidationshandlungen bietet (Wetzel,
a.a.O., Rz. 179). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die
Befugnisse des Willensvollstreckers weiter gehen als diejenigen des
Erbschaftsverwalters. Die Kompetenzen des Letzteren sind einge-
schränkt auf konservatorische Massnahmen: Der Erbschaftsverwalter
darf weder Liquidationshandlungen vornehmen, noch die Erbteilung
vorbereiten oder durchführen; er muss den Nachlass wert- und be-
standesmässig erhalten und in möglichst ursprünglicher Form den
Erben übergeben; insbesondere hat er keine Kompetenz zur Aus-
richtung von Vermächtnissen (Karrer, a.a.O., N 39 und 48 zu Art.
554 ZGB; vgl. auch Piotet, a.a.O., S. 707 f.). Demgegenüber ist der
Willensvollstrecker, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt,
gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB beauftragt, die Vermächtnisse auszu-
richten, wofür er keiner Zustimmung der Erben bedarf (Karrer,
a.a.O., N 50 zu Art. 518 ZGB), sowie die Teilung auszuführen, d.h.
diese vorzubereiten und nach Abschluss des Teilungsvertrages zu
vollziehen (Karrer, a.a.O., N 52 zu Art. 518 ZGB; Wetzel, a.a.O.,
Rz. 135). Es stehen ihm somit gewisse Rechte zu, die dem
Erbschaftsverwalter versagt sind.
Dass das Gerichtspräsidium K. bei der vorliegend gegebenen
Konstellation die Erbschaftsverwaltung angeordnet hat, um allfällige
Liquidationsmassnahmen vorsorglich zu verhindern, lässt sich daher
nicht beanstanden. Dem Einwand der Gesuchsgegner, mit der An-
ordnung der Erbschaftsverwaltung sei der Willensvollstrecker fak-
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tisch abgesetzt und der letzte Wille der Erblasserin missachtet wor-
den, kann nicht gefolgt werden. Die Stellung als Willensvollstrecker
ist durch die Anordnung der Erbschaftsverwaltung lediglich sistiert
und lebt nach deren Beendigung wieder auf (Karrer, a.a.O., N 24 zu
Art. 554 ZGB; Piotet, a.a.O., S. 706; Wetzel, a.a.O., Rz. 136). Wäh-
rend der Erbschaftsverwaltung ist der Willensvollstrecker auf jene
Aufgaben, Rechte und Pflichten beschränkt, die ihm aus der Erb-
schaftsverwaltung zukommen. Diese ist durch behördlichen Ent-
scheid von Amtes wegen zu beenden, wenn die Voraussetzungen
bzw. der Grund für die Anordnung weggefallen oder wenn ihr Zweck
erreicht ist (Karrer, a.a.O, N. 31 zu Art. 554 ZGB; Escher, a.a.O.,
N 17 zu Art. 554 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N 22 zu Art. 554
ZGB). Bei einer gestützt auf Art. 556 Abs. 3 ZGB angeordneten
Erbschaftsverwaltung ist dies solange nicht der Fall, als eine
Einsprache nach Art. 559 ZGB besteht und die Erbbescheinigung
zugunsten der eingesetzten Erben nicht ausgestellt werden kann
(Karrer, a.a.O., N 30 zu Art. 556 ZGB; SJZ 1953 S. 377).