V. Strafprozessrecht
20 § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO.
Entscheide der Strafverfolgungsbehörden können nur dann dem Ermitt-
lungs- und Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter
§ 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch in diesen Ver-
fahren ergangen sind. Das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3
StPO gehört eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern ist ein
daran anschliessendes eigenes Verfahren. Im Entschädigungsverfahren
gelten demnach die Gerichtsferien (Änderung der Rechtsprechung).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 7. September 2000 i.S. Staatsanwaltschaft ca. B.G.M.
Aus den Erwägungen
1. a) Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Entscheid auf
AGVE 1990 Nr. 27, wo ausgeführt wird, sämtliche Entscheide der
Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bezirksämter, gericht-
liche Polizei und Gemeindepolizei im Dienste der gerichtlichen Poli-
zei) würden als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlas-
sen gelten, bzw. seien diesen zuzuordnen, weshalb nach dem klaren
Wortlaut von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Gerichtsferien gelten
würden. Dies sei auch deshalb der Fall, weil solche Entscheidungen
keine Entscheide des Gerichts im gerichtlichen Verfahren seien, für
welche die ZPO in der Regelung des Fristenlaufs die Gerichtsferien
vorsehe. § 52 StPO lasse demnach die Gerichtsferien nur für die
Anfechtung von Entscheiden des Richters in gerichtlichen Verfahren
zu. Es könne an der bisherigen Rechtsprechung, die für Beschwerden
gegen Entschädigungsentscheide und Einstellungsverfügungen der
Staatsanwaltschaft die Gerichtsferien habe gelten lassen (AGVE
1972 Nr. 44, 1975 Nr. 44), nicht festgehalten werden.
b) Die Auffassung, sämtliche Entscheidungen der Strafverfol-
gungsbehörden hätten als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfah-
ren erlassen zu gelten, und die Geltung der Gerichtsferien sei auch
im Strafprozess nur bei Entscheiden des Gerichts in gerichtlichen
Verfahren vorgesehen, ist nicht in allen Teilen richtig. Auf der einen
Seite können die Entscheide der Strafverfolgungsbehörden nur dann
dem Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren zugerechnet werden
und damit unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich
auch im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ergangen sind.
Auf der anderen Seite werden in § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO die Ge-
richtsferien nur im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie
in Haftfällen ausgeschlossen, und deren Geltung nicht auf das ge-
richtliche Verfahren beschränkt. Das Obergericht hat denn auch fest-
gehalten, dass die 20-tägige Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren
während der Gerichtsferien still stehe (Entscheid der Beschwerde-
kammer vom 6. April 1994 i.S. W.A.M., S. 3 Erw. 1; vom 3. April
1997 i.S. R.G., S. 3 Erw. 1).
Währenddem die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
die Untersuchung beendet und folglich im Sinne von § 52 Abs. 1
Satz 2 StPO noch dem Untersuchungsverfahren zugerechnet werden
kann, auch wenn es sich um keine eigentliche Untersuchungshand-
lung mehr handelt, so gehört das Entschädigungsverfahren nach
§ 140 Abs. 3 StPO eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern
ist ein daran anschliessendes eigenes Verfahren. An der Auffassung
von AGVE 1990 Nr. 27, auch in einem solchen Entschädigungsver-
fahren würden keine Gerichtsferien gelten, kann demnach nicht fest-
gehalten werden.