21 §§ 54 Abs. 2/55 Abs. 1 StPO. Polizeirapport.
Ein solcher kann nur wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriften
oder Unvollständigkeit, nicht aber wegen der Art seiner Abfassung durch
den Polizeibeamten beanstandet werden (E. 1a und b).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Straf-
sachen, vom 9. Mai 2000 i.S. M.H.
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 29. Juni 1999 liessen die Eltern des Kindes
M.H., geb. 01.02.1989, für dieses gegen A.S. Strafanzeige wegen
Nötigung erstatten, im Wesentlichen mit der Begründung, A.S. habe
am 7. Juni 1999 vor dem Schulhauseingang in W. aggressiv auf das
Kind M.H. eingeredet und es während mehreren Minuten daran ge-
hindert, den Heimweg anzutreten. Das Kind M.H. wurde am
21. Dezember 1999 in Anwesenheit des von seinen Eltern beigezo-
genen Rechtsanwalts B. polizeilich befragt. Nach der Akteneröff-
nung durch das Bezirksamt B. stellte Rechtsanwalt B. unter Rüge
dieser formlosen polizeilichen Befragung und der Art der Abfassung
des Polizeirapports durch den Polizeibeamten verschiedene Aktener-
gänzungsanträge und wurde durch Verfügung des Bezirksamts B.
vom 27. März 2000 mit jenen Rügen und diesen Aktenergänzungs-
anträgen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das
Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom
9. Mai 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
Aus den Erwägungen
1. a) Der Vertreter der Anzeigerin hat an der polizeilichen Be-
fragung von M.H. vom 21. Dezember 1999 persönlich teilgenommen
und hat dort akzeptiert, dass das Kind nicht formell zu Protokoll
(§§ 54, 55 StPO), sondern formlos befragt worden ist. Es hätte
Rechtsanwalt B. freigestanden, einen entsprechenden Antrag zu
stellen und gegen dessen Ablehnung zu protestieren. Die Rüge über
die Art der Befragung erfolgt demnach verspätet.
b) Die Ausführung in der bezirksamtlichen Verfügung, dass die
Anzeigerin dem Polizisten nicht vorschreiben könne, wie er seinen
Rapport abzufassen habe, ist grundsätzlich richtig. Ein solches Wei-
sungsrecht steht auch dem Bezirksamt gegenüber dem Polizeibeam-
ten nicht zu. Dem Beschwerdebegehren, der Polizeibeamte sei anzu-
halten, seinen Rapport anders abzufassen, kann folglich nicht statt-
gegeben werden. Soweit indessen geltend gemacht wird, der Rapport
sei unvollständig, und es fehlten wesentliche Äusserungen des Mäd-
chens zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, ist die Rüge
zuzulassen und zu prüfen. Zur Klärung des Sachverhalts wird es
unumgänglich sein, das Mädchen erneut, diesmal indessen nicht
formlos, sondern zu Protokoll einzuvernehmen. Dass Kinder in der
Regel im Verfahren nur einmal einvernommen werden dürfen (Ver-
fügung des Bezirksamts), trifft nur bei Unzuchtsdelikten zu (§ 107
Abs. 2 StPO).
4. a) Es ist richtig, dass der Vertreter der Anzeigerin in seiner
Anzeige vom 29. Juni 1999 um Mitteilung der Termine gemäss § 130
Abs. 2 StPO ersuchte. Im Schreiben vom 24. August 1999, das er per
Fax an das Bezirksamt sandte, ersuchte er erneut um Absprache der
Einvernahmetermine mit ihm. Gleichentags teilte ihm das Bezirks-
amt per Fax mit, dass die Kantonspolizei B. mit dem Ermittlungsver-
fahren beauftragt worden sei; falls der Vertreter der Anzeigerin bei
Einvernahmen dabei sein möchte, müsse er sich mit dem beauftrag-
ten Polizeibeamten in Verbindung setzen. Auf dieses Schreiben hin
reagierte der Vertreter der Anzeigerin nicht und setzte sich offenbar
auch nicht mit dem Polizeiposten B. in Verbindung. Am 29. August
1999 wurde die Beanzeigte polizeilich befragt.
Die Rüge des Vertreters der Geschädigten, durch die Befragung
der Beanzeigten ohne Terminabsprache oder auch nur Mitteilung des
Termins an ihn sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, geht fehl.
Nachdem er gegen das Fax des Bezirksamts vom 24. August 1999
weder protestiert und auf der Mitteilung der Termine beharrt noch
sich mit der Kantonspolizei B. rechtzeitig in Verbindung gesetzt
hatte, war die Verpassung des Einvernahmetermins seinem eigenen
Verhalten zuzuschreiben und selbstverschuldet. Es sei beigefügt, dass
das Recht des Zivilklägers, dass ihm auf Verlangen die Termine von
Untersuchungshandlungen mitgeteilt werden, nicht auch das Recht
auf Absprache der Termine mit ihm beinhaltet.