24 § 130 Abs. 2 StPO.
Dem Anwalt des Zivilklägers steht mit dem Recht auf Bekanntgabe der
Termine von Untersuchungshandlungen kein Recht auf Terminabsprache
mit dem Untersuchungsbeamtem zu (E. 4a).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in
Strafsachen, vom 9. Mai 2000 i.S. M.H.

(Sachverhalt und Erwägungen: siehe AGVE 2000 21 73)