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25 § 140 Abs. 1 und 2 StPO, Kostenauflage.
Wenn bei Freisprechung des Angeklagten die Kosten dem Anzeiger über-
bunden werden, hat der Staat dem Angeklagten die Entschädigung aus-
zurichten und diese Kosten danach vom Anzeiger zurückzufordern.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 22. Februar
2000 in Sachen StA und Zivilkläger gegen E. M. und S. M.

Aus den Erwägungen

Die Angeklagten machen in ihrer Anschlussberufung geltend, es
könne nicht Sache eines freigesprochenen Angeklagten sein, sich
bezüglich der zugesprochenen Entschädigung noch mit dem Anzei-
ger auseinandersetzen zu müssen. Dem ist beizupflichten. Es geht
nicht an, den Angeklagten bei einer Ueberbindung der Kosten auf
den Anzeiger schlechter zu stellen, als wenn die Kosten auf die
Staatskasse genommen werden. Die freigesprochenen Angeklagten
sind deshalb nicht auf den Kostenersatz durch den Anzeiger zu ver-
weisen, sondern es ist ihnen die Entschädigung gemäss § 140 Abs. 1
StPO durch den Staat auszurichten, der diese dann gemäss § 140
Abs. 2 StPO seinerseits vom Anzeiger wieder einfordern kann (Urteil
des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 3. Juni 1999, i.S. StA/P.K.
mit Verweis auf Brühlmeier, Kommentar zur aargauischen
Strafprozessordnung, 2. A., Aarau 1980, S. 287).