2000 Obergericht 82

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27 §§ 208 und 218 StPO.
Die Einreichung einer Eingabe in fremder Sprache als integrierender Be-
standteil der durch einen amtlichen Verteidiger eingereichten ordentli-
chen Berufung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Angeklagte der
deutschen Sprache mächtig ist und seinen amtlichen Verteidiger vor Ein-
reichung der Berufung ausreichend instruieren konnte.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 26. Mai 2000 in
Sachen StA gegen J.E.

Aus den Erwägungen

1. Der Angeklagte hat mit seiner Berufung ein 36-seitiges
Schreiben in hebräischer Sprache und Schrift einreichen und von
seinem Verteidiger zum integrierenden Bestandteil der Berufung
erklären lassen. Gleichzeitig liess er beantragen, dieses sei "allenfalls
übersetzen zu lassen".
Dem Angeklagten wurde ein amtlicher Verteidiger bestellt, der
eine in sich vollständige und erschöpfende Berufung eingereicht hat.
Wie darin ausgeführt wird, erfolgte diese nach den mündlichen und
schriftlichen Instruktionen des Angeklagten. Offensichtlich nach
2000 Strafprozessrecht 83

Abschluss der Instruktion und kurz vor Ablauf der Berufungsfrist
sandte der Angeklagte seinem Verteidiger das der Berufung beige-
legte (36 Seiten starke) Schreiben vom 4. April 2000 in hebräischer
Sprache zu und verlangte dessen Einreichung zusammen mit der
Berufung. Wie der Angeklagte jedoch durch zahlreiche Eingaben an
die Strafverfolgungs- und Justizbehörden belegt hat, ist er ohne wei-
teres in der Lage, seine Begehren und Beanstandungen in deutscher
Sprache zu formulieren. Es kann angenommen werden, dass der An-
geklagte seinen Verteidiger vor Einreichung der Berufung ausrei-
chend instruiert hat, weshalb weitere Eingaben sinnlos sind und le-
diglich die Verzögerung des Verfahrens bezwecken. Jedenfalls wäre
der Angeklagte zu einer rechtzeitigen und ausreichenden Instruktion
seines Verteidigers verpflichtet gewesen oder hätte zumindest seine
Eingabe innert der Berufungsfrist in deutscher Sprache einreichen
sollen. Unter den geschilderten Umständen geht es nicht an, nebst
der ordentlichen Berufung eine weitere Eingabe in fremder Sprache
einzureichen und deren Übersetzung durch das Gericht zu verlangen.
Das Schreiben des Angeklagten ist folglich nicht zu übersetzen und
kann deshalb auch nicht berücksichtigt werden.