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4 Art. 581 und 584 ZGB, §§ 72 und 75 EG ZGB; öffentliches Inventar.
Für die Entgegennahme von Begehren um Berichtigung des Inventars ist
der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig
(Erw. 2).
Das Gesetz enthält keine Frist, innert welcher seit Ablauf der Auskündi-
gungsfrist die Schliessung des Inventars erfolgen müsste; gleiches gilt in
Bezug auf die Bereinigung des Inventars nach erfolgter Auflage. Späte-
ster Termin hiefür ist aber jener Zeitpunkt, in welchem sich ein Erbe
über den Erwerb der Erbschaft ausgesprochen hat (Erw. 3).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 27. März 2000
in Sachen H.R.S und G.S.
Aus den Erwägungen
2. Der aargauische Gesetzgeber hat die erbrechtlichen Verfahren
nur rudimentär geregelt, jedoch den Gerichtspräsidenten des letzten
Wohnsitzes des Erblassers - unter Vorbehalt einer anderslautenden
Bestimmung - für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen zu-
ständig erklärt (§ 72 EG ZGB). Dies umfasst auch die Anordnung der
erbrechtlichen Inventare, insbesondere auch des öffentlichen
Inventars. Mit der technischen Inventaraufnahme, also mit dem ei-
gentlichen Vollzug, hat er den Gemeinderat des letzten Wohnsitzes
des Erblassers zu beauftragen (§ 75 EG ZGB). Dieser hat ein Ver-
zeichnis der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft anzulegen,
wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind
(Art. 581 Abs. 1 ZGB).
Die Aufnahme des öffentlichen Inventars ist regelmässig mit
einem durch den Gerichtspräsidenten angeordneten Rechnungsruf
(Aufforderung an die Gläubiger und Schuldner des Erblassers, bin-
nen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumel-
den) verbunden, wobei die Gläubiger auf die Präklusionswirkung der
Nichtanmeldung hinzuweisen sind. Die angemeldeten Forderungen
gegen den Erblasser und dessen Ansprüche sind von der zuständigen
Behörde ohne weitere Prüfung aufzunehmen; über die materielle
Richtigkeit hat sie nicht zu entscheiden (Stefan Pfyl, Die Wirkungen
des öffentlichen Inventars, Diss. Fribourg 1996, S. 10., mit Hinwei-
sen; Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, Bern 1964, N 10a
zu Art. 581 ZGB). Nach Ablauf der Auskündigungsfrist wird das
Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats
zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt (Art. 584 Abs. 1 ZGB). Wäh-
rend der Auflegungsfrist besteht die Möglichkeit, Ergänzungen und
Berichtigungen des Inventars zu verlangen und anzubringen (Pfyl,
a.a.O., S. 11).
Dem Gemeinderat steht bezüglich der Errichtung der öffentli-
chen Inventare keine Verfügungskompetenz zu. Mangels einer an-
derslautenden Gesetzesbestimmung ist daher entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführer für die Anordnung der Auflage des öf-
fentlichen Inventars und entsprechend auch für die Entgegennahme
von Berichtigungsbegehren gestützt auf § 72 EG ZGB der Gerichts-
präsident des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig.
3. Die Beschwerdeführer machen im Übrigen geltend, der vor-
instanzliche Entscheid setze sich in keiner Form mit der beanstande-
ten Inventarisierung der Forderung auseinander. Der Verfügung des
Gerichtspräsidiums Z. vom 5. Januar 2000 lässt sich jedoch entneh-
men, dass die X.Y.-Bank ihre nachträglich inventarisierte Forderung
während der Auskündigungsfrist fristgerecht eingegeben und inner-
halb der Auflagefrist des öffentlichen Inventars dessen Berichtigung
beantragt hat; dementsprechend sei der Eintrag korrigiert worden.
Dieser kurzen Begründung kann beigefügt werden, dass das Gesetz
keine Frist enthält, innert welcher seit Ablauf der Auskündigungsfrist
die Schliessung des Inventars i.S. von Art. 584 ZGB erfolgen müsste
(Tuor/Picenoni, a.a.O., N 3 zu Art. 584 ZGB); gleiches gilt in Bezug
auf die Bereinigung des Inventars nach dessen erfolgter Auflage.
Spätester Termin hierfür ist aber jener Zeitpunkt, in welchem sich ein
Erbe über den Erwerb der Erbschaft ausgesprochen hat.
Vorliegend haben sich die Beschwerdeführer als alleinige ge-
setzliche Erben bislang über den Erwerb der Erbschaft nicht ausge-
sprochen, weshalb eine Berichtigung des Inventars zulässig war.
Ueber die materielle Richtigkeit der ins Inventar aufgenommenen
Forderungen hat die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden.