II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht



6 Art. 56, 63 und 174 SchKG.
Die Mitteilung des Konkursentscheids ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts keine Betreibungshandlung und hat ohne Rücksicht auf
die Betreibungsferien (Art. 56 SchKG) zu erfolgen. Die Betreibungsferien
sind deshalb für die Berechnung der Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174
SchKG ohne Bedeutung.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 4. Mai 2000 in
Sachen A. Kranken- und Unfallversicherung gegen P. S.

Aus den Erwägungen

1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Kon-
kursgerichts innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere
Gericht weitergezogen werden. Der Konkursentscheid der Gerichts-
präsidentin 4 des Bezirksgerichts B. vom 6. April 2000 wurde dem
Beklagten am 11. April 2000 zugestellt und damit eröffnet. Die zehn-
tägige Weiterziehungsfrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG begann so-
mit am 12. April 2000 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endete
infolge der gesetzlichen Osterfeiertage am 25. April 2000 (Art. 31
Abs. 3 SchKG). Die Mitteilung des Konkursentscheids ist keine Be-
treibungshandlung und hat ohne Rücksicht auf die Betreibungsferien
zu erfolgen (BGE 120 Ib 250; Bauer, Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998,
N. 40 zu Art. 56 SchKG). Die Betreibungsferien sind deshalb entge-
gen den Ausführungen in der Weiterziehung für die Berechnung der
Weiterziehungsfrist ohne Bedeutung. Die Weiterziehung vom
26. April 2000 erweist sich demnach als verspätet, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.