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9 Art. 272 und 278 SchKG.
Gegen die Abweisung des Arrestbegehrens gibt es kein ordentliches
Rechtsmittel.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 7. April 2000 in
Sachen D. und Ch. Ch. gegen R. F.
Aus den Erwägungen
1. Der Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts B. wies das Ar-
restbegehren der Gesuchsteller am 27. Dezember 1999 ab. Damit ist
das Arrestverfahren grundsätzlich abgeschlossen. Das Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht kein Rechtsmittel
vor (Stoffel, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 53 zu Art. 272 SchKG).
Die Einsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG richtet sich gegen die
Bewilligung, nicht hingegen gegen die Abweisung des Arrestbegeh-
rens (Reiser, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 7 zu Art. 278 SchKG)
und steht im Uebrigen dem Arrestgläubiger nicht zu (Reiser, a.a.O.,
N. 26 zu Art. 278 SchKG). Liegt in der Abweisung des Arrestbegeh-
rens eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Willkür, Rechts-
verweigerung), steht gegen die Entscheidung des Arrestrichters oder
die letztinstanzliche kantonale Rechtsmittelentscheidung die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung. Ausser-
dem können die Kantone gegen den ablehnenden Entscheid Rechts-
mittel zulassen (Stoffel, a.a.O., N. 53 zu Art. 272 SchKG mit Hin-
weisen), was jedoch im Kanton Aargau nicht der Fall ist. Nach kan-
tonalem Recht entscheidet der Gerichtspräsident über die Bewilli-
gung von Arresten, d.h. über Arrestbegehren (§ 13 Abs. 1 lit. q Aus-
führungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-
kurs [AG SchKG]) im summarischen Verfahren (§ 19 Abs. 1 AG
SchKG) und sind Entscheide des Gerichtspräsidenten gemäss § 13
Abs. 1 lit. q AG SchKG nicht an das Obergericht weiterziehbar (§ 16
AG SchKG). Das kantonale Recht lässt demnach mit dieser Rege-
lung das ihm vorbehaltene Rechtsmittel gegen die mit Entscheid des
Gerichtspräsidenten angeordnete Verweigerung des Arrestes nicht zu.
Die Vorinstanz hat daher ihrem das Arrestbegehren der Gesuchsteller
abweisenden Entscheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung bei-
gefügt, dass dagegen das gegen Entscheide im summarischen Verfah-
ren vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde binnen 10 Tagen ein-
gelegt werden könne. Diese falsche Rechtsmittelbelehrung kann in-
dessen den Gesuchstellern nicht zu dem gesetzlich nicht vorgesehe-
nen Rechtsmittel der Beschwerde verhelfen (Bühler/Edel-
mann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,
Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N. 7 zu § 279 ZPO mit
Hinweisen). Dieses von ihnen eingereichte Rechtsmittel ist demge-
mäss unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.