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10 § 101 ff. ZPO.
Eine obsiegende Partei kann im Rechtsmittelverfahren nicht die Zuspre-
chung des vor Vorinstanz nicht verbrauchten Gerichtskostenvorschusses
für die eigenen Parteikosten verlangen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 27. April 2001
in Sachen Nachlass B.A. gegen M.Z.

Aus den Erwägungen

3. Der Beklagte verlangt die Zusprechung des vor Vorinstanz
nicht verbrauchten Kostenvorschusses.
Die Zivilprozessordnung unterscheidet im Abschnitt Sicher-
stellung der Prozesskosten zwischen den Gerichtskosten in der Mar-
ginalie A (§§ 101 - 104 ZPO) und den Parteikosten in der Marginalie
B (§§ 105 - 110 ZPO). Gemäss § 101 Abs. 1 ZPO hat die Partei, die
als Kläger oder Widerkläger auftritt in jedem kostenpflichtigen Ver-
fahren einen angemessenen Anteil der mutmasslichen Gerichts- und
Kanzleigebühren vorzuschiessen. Nach Rechtskraft des Urteils sind
die Kostenvorschüsse einer nicht kostenpflichtigen Partei zurückzu-
erstatten (§ 104 ZPO). Mit Kostenpflicht in § 104 ZPO können - im
Gegensatz zur Regelung im Kanton Zürich - aufgrund einer syste-
matischen Auslegung nur die Gerichtskosten gemeint sein. Eine
Parteikostensicherheit ist gestützt auf §§ 105 ff. ZPO nur auf einen
ein Kostensicherheitsbegehren einer Partei gutheissenden Entscheid
des Instruktionsrichters hin zu leisten. Diesfalls ist ein Betrag bei der
Gerichtskasse zu hinterlegen, der für die gegnerischen Parteikosten
im Falle des Unterliegens haftet und der Gegenpartei bei Zuspre-
chung einer Parteientschädigung von der Gerichtskasse auszurichten
ist.