11 § 103 Abs. 1 ZPO.
Wird von der Partei, die Appellation erhoben hat, der verlangte Kosten-
vorschuss innert der Nachfrist von § 103 Abs. 1 ZPO nicht bezahlt und
das stattdessen gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in der Folge abgewiesen, ist auf das Rechtsmittel nicht ein-
zutreten.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 20. Juni 2001
i.S. I. AG gegen G.G.
Aus den Erwägungen
5. Gemäss § 101 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO hat die Partei, die
ein Rechtsmittel einlegt, bei dessen Einreichung einen angemessenen
Anteil der mutmasslichen Gerichts- und Kanzleigebühren sowie Aus-
lagen innert einer vom Instruktionsrichter festzusetzenden Frist vor-
zuschiessen. Ist eine Partei, die ein Rechtsmittel eingereicht hat, mit
der Leistung des auferlegten Kostenvorschusses säumig, setzt ihr der
Instruktionsrichter eine letzte Frist von 10 Tagen an mit der An-
drohung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 103
Abs. 1 ZPO).
Mit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurde dem Gesuchsteller
und Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kosten-
vorschusses von Fr. 20'000.-- angesetzt. Das darauf eingegangene
Gesuch um Bewilligung von Ratenzahlungen wurde mit Präsidial-
verfügung vom 4. Mai 2001 abgewiesen und dem Gesuchsteller und
Beklagten eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
unter Androhung des Nichteintretens angesetzt. Darauf reagierte der
Gesuchsteller und Beklagte mit dem vorstehend behandelten Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege, bezahlte aber den Kostenvorschuss
bis heute nicht. Nachdem nun das gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist und auch die zweite gesetzliche und
damit nicht erstreckbare (§ 86 Abs. 3 ZPO) (Nach)frist zur Leistung
des Kostenvorschusses verstrichen ist, kann auf die Appellation und
die Beschwerde des Beklagten gemäss ständiger Praxis androhungs-
gemäss nicht eingetreten werden (anstatt vieler: OGE vom 28.4.2000
i.S. M.P. gegen I. GmbH).