2001 Obergericht/Handelsgericht 56

13 § 116 ZPO
Für die Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit kann alternativ darauf
abgestellt werden, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, wie der
Prozess bei materieller Beurteilung mutmasslich ausgegangen wäre oder
bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslo-
sigkeit geführt haben. Hat die Beklagte zwei dieser drei Kriterien zu ver-
treten und erweist sich das dritte Kriterium als unpraktikabel, so sind sie
Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen.

Aus dem Entscheid des Handelsgerichts vom 4. April 2001 in Sachen C.
AG gegen X. Holding AG

Aus den Erwägungen

1. Das vorliegende Verfahren ist unstreitig gegenstandslos ge-
worden. Streitig ist lediglich die Kostenverteilung. Gemäss § 116
ZPO entscheidet der Richter bei Gegenstandslosigkeit eines Prozes-
ses nach Ermessen über die Kostentragung. Nach der aargauischen
Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ist je nach der Lage des Ein-
zelfalles für die Kostenverteilung auf unterschiedliche Kriterien ab-
zustellen; nämlich darauf:
- Welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat.
- Wie der Prozess bei materieller Beurteilung mutmasslich aus-
gegangen wäre.
- Bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen-
standslosigkeit geführt haben.
(vgl. Bühler, in: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aar-
gauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau 1998, N 1 zu § 116)
Diese drei Kriterien sind alternativ und entgegen der Auffas-
sung der Beklagten nicht kumulativ anzuwenden. Dies bedeutet, dass
der Richter sie je nach Sach- und Rechtslage des Einzelfalles unter-
schiedlich gewichten und dem einen oder anderen Kriterium den
Vorrang vor den beiden andern beimessen darf. Zu beachten ist über-
dies, dass es mitunter schwierig sein kann, den mutmasslichen Pro-
zessausgang verlässlich zu prognostizieren, sei es, dass dies - bei
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unklarer Sach- oder Beweislage - überhaupt nur nach Durchführung
eines Beweisverfahrens möglich ist, sei es, dass die sich stellenden
Rechtsfragen per se heikel sind oder wegen der fehlenden sachlichen
Klarheit noch gar nicht schlüssig beantwortet werden können.
2. a) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sowohl zur Klage
Anlass gegeben als auch die Gegenstandslosigkeit verursacht. Ein-
mal hat sie bei ihrer Gründung mit dem Firmennamen ,,X. Holding
AG" eine Firma gewählt, die mit derjenigen der Klägerin klarerweise
kollidiert. Ob sie vorgängig die möglichen Kollisionen mit prioritäts-
älteren Firmennamen sorgfältig abgeklärt hat oder nicht, ist belang-
los, da die gemäss Art. 951 Abs. 2 OR verpönte Verwechselbarkeit
von kollidierenden Firmen verschuldensunabhängig zu beurteilen ist.
Die Gegenstandslosigkeit hat die Beklagte durch die im Laufe des
Prozesses vorgenommene Umfirmierung verursacht. Dass die hiefür
massgebenden Gründe nicht firmenrechtlicher Natur waren, ist eben-
falls unerheblich.
Was das Kriterium des mutmasslichen Prozessausganges be-
trifft, liegt hier ein firmenrechtlicher Streit vor, dessen Ausgang nur
schwer zu prognostizieren ist. Denn nicht zu Unrecht wird bereits die
Firmenwahl als "Vabanquespiel" bezeichnet (Meier-Hayoz/Forstmo-
ser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. A., Zürich 1998, § 7
N 147). Bei Durchsicht der Rechtsprechung zu Art. 951 Abs. 2 OR
kommt man überdies hin und wieder nicht um den Eindruck herum,
es wohne ihr ein aleatorisches Moment inne.
Hat aber die Beklagte zwei der drei für die Kostenverteilung
massgebenden Kriterien zu vertreten und erweist sich der Dritte der
drei relevanten Gesichtspunkte im vorliegenden Fall als unpraktika-
bel, so sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen.