2001 Zivilprozessrecht 61

15 § 321 Abs. 4 ZPO.
Das kantonale Prozessrecht bestimmt in Ehescheidungs- und Ehetren-
nungssachen den genauen Zeitpunkt, bis zu dem im Appellationsverfah-
ren die nach Art. 138 Abs. 1 ZGB zulässigen neuen Tatsachen und Be-
weismittel bzw. darauf gestützte neue Rechtsbegehren vorgebracht wer-
den können. Im Kanton Aargau sind solche Noven und neuen Rechtsbe-
gehren in der Begründung von Appellation und Anschlussappellation so-
wie in der Antwort auf diese vorzubringen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 16. März 2001
in Sachen L. H.-S. gegen D.M. H.

.

Aus den Erwägungen


3. An der Appellationsverhandlung stellte die Klägerin neu das
Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güter-
recht Fr. 289'998.40 zu bezahlen.
Nach Art. 138 Abs. 1 ZGB müssen in der oberen kantonalen In-
stanz neue Rechtsbegehren zugelassen werden, sofern sie durch neue
Tatsachen und Beweismittel veranlasst worden sind. Bei dieser Be-
stimmung handelt es sich um einen bundesrechtlich vorgeschriebe-
nen Minimalstandard. Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens
richten sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für
die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelver-
fahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren
geltend gemacht werden können. So kann das kantonale Recht vor-
schreiben, dass Noven nur in der ersten Rechtsschrift bzw. im ersten
Parteivortrag in das Verfahren eingebracht werden können und nach-
her ausgeschlossen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kom-
mentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 21 zu Art. 138
2001 Obergericht/Handelsgericht 62

ZGB). In Einklang mit Art. 138 Abs. 1 ZGB bestimmt das aargaui-
sche Recht in § 321 Abs. 4 ZPO, dass neue Tatsachen und Beweis-
mittel uneingeschränkt und neue Rechtsbegehren unter der Voraus-
setzung von Art. 138 ZGB, d.h. sofern sie durch neue Tatsachen oder
Beweismittel veranlasst worden sind, nur in der schriftlichen Be-
gründung von Appellation und Anschlussappellation sowie der Ant-
wort auf diese vorgebracht werden können. Das neue Begehren der
Klägerin zum Güterrecht, das erst nach Abschluss des Schriften-
wechsels vorgebracht wurde, ist somit verspätet, und es kann nicht
darauf eingetreten werden. Dazu kommt, dass von der Klägerin keine
neuen Tatsachen vorgebracht werden, auf die sich das neue Begehren
stützt.