2001 Obergericht/Handelsgericht 62

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16 Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgeltliche Rechts-
pflege.
Die Geltung der Untersuchungsmaxime im Verfahren über die unentgelt-
liche Rechtspflege bedeutet nicht, dass der Richter uneingeschränkt ver-
pflichtet ist, die nötigen Berichte einzuholen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001
i.S. A.V. gegen J.B.

Aus den Erwägungen

1.a) Im Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege gilt die
Offizialmaxime (AGVE 1982, S. 67). Diese Prozessmaxime steht im
Gegensatz zur Verhandlungs- und Eventualmaxime (Alfred Bühler,
Das Novenrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, 1986,
S. 47). Sie besagt, dass die Sammlung des Prozessstoffs neben den
Parteien auch dem Gericht obliegt. Das Gericht darf und soll die er-
forderlichen Beweise von Amtes wegen erheben, insbesondere kann
es auch von Amtes wegen Beweise auferlegen. Die Offizialmaxime
(genauer: die Untersuchungsmaxime) ist indessen nicht dahin zu ver-
stehen, dass sich die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffs
nicht beteiligen müssen. Auch unter dem Regime des Untersu-
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chungsgrundsatzes haben vorrangig die Parteien das in Betracht fal-
lende Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten und die Be-
weismittel zu nennen. So gesehen darf ihre Tragweite nicht über-
schätzt werden (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. A., Zürich 1979, S. 169).
b) Dem Richter wird durch § 129 Abs. 1 ZPO die Befugnis ein-
geräumt, unter anderem weitere Berichte einzuholen. Eine Verpflich-
tung dazu besteht nach dem Gesetzeswortlaut und den obgenannten
Grundsätzen indessen nicht uneingeschränkt. Der mit dem
aargauischen Prozessrecht vertraute Anwalt des Gesuchstellers weiss
aufgrund seiner Praxis, welche Anforderungen an die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden. Es liegt nicht der
Fall vor, dass eine unbeholfene, rechtsunkundige Partei ein Gesuch
ohne Beilegung irgendwelcher Unterlagen einreichte.
c) Der Beklagte hat mit der Einreichung der Appellation vom
5. Februar 2001 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Appellationsverfahren nur rudimentär und un-
genügend begründet und darauf verwiesen, dass das vollständig be-
gründete Gesuch nach Erhalt der vollständigen Unterlagen separat
nachgereicht würde. Dies hat er bis zum heutigen Tag unterlassen.
Aus der Tatsache, dass der rechtskundige Anwalt für den Gesuchstel-
ler ein derart rudimentäres Gesuch einreichte, ohne die in Aussicht
gestellten Unterlagen nachzuliefern, ist zu schliessen, dass keine wei-
teren Unterlagen existieren, welche die Bedürftigkeit des Gesuchstel-
lers ausweisen. Es erübrigt sich folglich, dem Gesuchsteller Frist für
die Einreichung zusätzlicher Unterlagen anzusetzen. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist hierin nicht zu erblicken.
Der Verweis in der Appellation auf ein steuerbares Einkommen
aus dem Jahre 1997/98 ist für die Feststellung der Bedürftigkeit im
Jahre 2001 untauglich. Das Gesuch ist deshalb mangels Substanziie-
rung abzuweisen.