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17 Die Tatsache, dass eine in Betreibung gesetzte Forderung auf Urteilen des
nunmehr mit der Rechtsöffnung befassten Gerichtspräsidiums beruhen,
begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund (§§ 2 und 3 ZPO). Das
Gerichtspräsidium amtete vormals als Sachrichter und jetzt als Voll-
streckungsrichter. Die sich stellenden Rechtsfragen in den beiden Verfah-
ren sind nicht dieselben. In Bezug auf die zu beurteilenden Fragen kann
das Verfahren daher als offen und nicht vorbestimmt angesehen werden.
Dies gilt zufolge des im Zivilprozess- wie auch im Schuldbetreibungsrecht
geltenden Wohnsitzprinzips auch für Fälle, in denen es um die Betreibung
der Prozesskosten geht, die das Gerichtspräsidium im früheren Prozess
dem Schuldner auferlegte und für die dessen Gerichtskasse im Namen
des Kantons Aargau den Schuldner nun selbst betreibt.
Entscheid der Inspektionskommission vom 5. April 2001.