2001 Obergericht/Handelsgericht 64

[...]

18 Vorbefassung (§ 2 lit. c. ZPO)
Keine Vorbefassung des Gerichtspräsidenten im ordentlichen Verfahren
zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, wenn dieser bereits
zuvor das Summarbegehren um vorsorgliche Vormerkung des Pfand-
rechts beurteilt hat.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 21. September 2001
i.S. X.

Aus den Erwägungen

4. Die Gesuchsteller rügen, Gerichtspräsident X. und damit alle
Richter seien aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit
der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts voreingenommen. Eine
Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Ge-
richt kann dann entstehen, wenn der Richter sich bereits in einem
früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasste. Ausschlaggebend
ist in solchen Fällen von Vorbefassung, dass das Verfahren in Bezug
auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fra-
gen gleichwohl als offen erscheint und kein Anschein der Vorbe-
stimmtheit erweckt wird (BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 226, 120 Ia 184
E. 2 S. 187).
a) Art. 839 Abs. 2 ZGB verlangt die Eintragung des Bauhand-
werkerpfandrechtes innert 3 Monaten nach Vollendung der Arbeiten.
2001 Zivilprozessrecht 65

Das mit dem Hauptprozess befasste Gericht muss die Rechtmässig-
keit und Rechtzeitigkeit der Anmeldung zur Eintragung der Bau-
handwerkerpfandrechts prüfen. Gegenstand des Summarverfahrens
ist die vorsorgliche Vormerkung des Pfandrechts, wobei der Bau-
handwerker seinen Anspruch auf Eintragung lediglich glaubhaft zu
machen hat. Gegenstand des ordentlichen Verfahrens hingegen ist die
Prüfung des Anspruches auf die Werklohnforderung und die entspre-
chende definitive Eintragung des Pfandrechts, das Vorliegen von
deren Voraussetzungen hat der Bauhandwerker nunmehr zu bewei-
sen. Der Gegenstand der beiden Verfahren ist somit nicht identisch.
Die Konstellation, dass ein Gerichtspräsident im Summarverfahren
einen Sachverhalt provisorisch beurteilen muss und nachher im or-
dentlichen Verfahren wiederum mit der Sache befasst ist, stellt zu-
dem keine Besonderheit dar (vgl. Präliminar- und Scheidungsverfah-
ren, Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren, Pri-
vatstrafverfahren) und begründet für sich auch keinen Ablehnungs-
grund (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57 f.). Eine Vorbefassung liegt dem-
entsprechend nicht vor.