B. Anwaltsrecht
19 Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Anwalt,
insbesondere Verbot des Parteiwechsels (§ 15 AnwG)
Aufgrund der Treuepflicht (§ 15 AnwG) ist dem Anwalt im Allgemeinen
untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Ausschlaggebend ist
nicht die Verwirklichung einer tatsächlichen Interessenkollision, vielmehr
ist es schon verpönt, den Anschein einer solchen durch die reine Über-
nahme des Mandates zu begründen. Fall eines Anwaltes, der im Rahmen
eines Bauhandwerkerprozesses ein Mandat des Bauhandwerkers
übernommen hat, obwohl er in einem früheren Bauhandwerkerprozess
betreffend dieselbe Überbauung einen Eigentümer vertreten hat, der
zwar nicht als Gegenpartei in der von ihm neu verfassten Klageschrift
aufgeführt ist, gegen den der Bauhandwerker aber gleichzeitig mit der
vom Anwalt verfassten, gegen die anderen Eigentümer gerichteten Klage
eine selbst unterzeichnete, dem Wortlaut entsprechende Rechtsschrift
eingereicht hat.
Entscheid der Anwaltskommission vom 16. August 2001