2001 Strafrecht 69

IV. Strafrecht



21 Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.
Wenn sich der Angeklagte als Unterhaltsschuldner bei einer gegen ihn
gerichteten Pfändung die Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum ein-
rechnen lässt, ohne diese effektiv zu leisten, so wird angenommen, dass er
die erforderlichen Mittel zur Verfügung gehabt hätte. Wenn für diese Bei-
träge in der Folge eine weitere Pfändung vorgenommen wird, hat der
Angeklagte seine Leistungsunfähigkeit zu vertreten, weil er es unterliess,
die einberechneten Beträge zu leisten. Zudem hätte er sich mit betrei-
bungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung wehren müssen.

Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 23. Ok-
tober 2001 i.S. P.B.

Aus den Erwägungen

Für die Monate August und September 1999 hat sich der Ange-
klagte die an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbei-
träge in das Existenzminimum einrechnen lassen, ohne diese effektiv
zu leisten. Es ist deshalb festzustellen, dass er in den genannten bei-
den Monaten die Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsbeiträge ohne
weiteres gehabt hätte. Der objektive Tatbestand bezüglich der Mo-
nate August und September 1999 ist somit erfüllt.
Auch für den Monat Oktober 1999 wurde dem Angeklagten
durch das Betreibungsamt X. ein Existenzminimum von Fr. 4'390.--,
mithin unter Einrechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge, ange-
rechnet. Jedoch wurde allein aufgrund des Umstandes, dass die An-
zeigerin die in den Vormonaten in das Existenzminimum eingerech-
neten nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge in Betreibung setzte, eine
weitere Pfändung vorgenommen. Der Angeklagte hätte also auch im
Oktober 1999 über die zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche seiner
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geschiedenen Ehefrau erforderlichen Mittel verfügt, wenn er in den
Vormonaten die Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte. Überdies hätte er
sich mit betreibungsrechtlichen Mitteln gegen die Pfändung, die ihm
die Möglichkeit zur Leistung der vorrangig zu erfüllenden Unter-
haltsansprüchen nahm, wehren müssen. Die Tilgung unterhaltsrecht-
licher Verpflichtungen geht jener von übrigen Schulden vor. Der
Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, durch die zusätzliche
Pfändung nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, die seiner ehema-
ligen Frau geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Auch be-
züglich des Oktobers 1999 ergibt sich somit, dass die objektiven und
subjektiven Voraussetzungen von Art. 217 Abs. 1 StGB erfüllt sind.
(...)
Das Existenzminimum betrug gemäss den Angaben des Betrei-
bungsamts X. während der ganzen Zeit Fr. 2'830.--, so dass im No-
vember und Dezember 1999 Fr. 1'600.-- und ab Januar 2000
Fr. 1'700.-- zufolge der Lohnpfändung an das Betreibungsamt gin-
gen. Grundsätzlich ergibt sich, dass der Angeklagte bei einem Ein-
kommen von rund Fr. 4'500.-- und einem Existenzminimum von
Fr. 2'830.-- in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltszahlungen zu
leisten, wenn nicht zufolge der Lohnpfändung Fr. 1'600.-- bzw.
Fr. 1'700.-- an das Betreibungsamt abgeführt worden wären. Der
Umstand, dass die Lohnpfändung erfolgte, ist auf das Verschulden
des Angeklagten zurückzuführen, der es unterliess, solange ihm die
Unterhaltsbeiträge ins Existenzminimum eingerechnet wurden, diese
auch zu leisten, wozu er bekanntlich in der Lage gewesen wäre.
Ebenso ist ihm - wie bereits für den vorhergehenden Zeitraum ange-
führt - vorzuwerfen, dass er sich trotz ihm bewusster laufender Un-
terhaltsverpflichtungen nicht mit betreibungsrechtlichen Mitteln
gegen die Lohnpfändung wehrte. Dies kann entgegen der Auffassung
des Angeklagten in der Berufung keinesfalls als "Kunstgriff" des
Gerichts bezeichnet werden. Genauso, wie einem Unterhaltsver-
pflichteten, der schuldhaft sein Einkommen reduziert und dadurch
nicht mehr in der Lage ist, die Unterhaltsbeiträge zu leisten, ein hy-
pothetischer Betrag aufgerechnet wird, ist dies demjenigen gegen-
über zu tun, der keine Bemühungen zur Leistung der Beiträge unter-
nimmt und es ohne Ergreifung von Rechtsvorkehren (Beschwerde
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gegen die Pfändung oder Revisionsbegehren) zulässt, dass durch
Pfändung andere Schulden vor jenen dem Unterhaltsberechtigten
gegenüber getilgt werden. Auch bezüglich der Monate November
1999 bis Oktober 2000 ist der objektive und subjektive Tatbestand
somit erfüllt.