V. Strafprozessrecht
22 § 18 GOG.
Dritte sind nur ausnahmsweise berechtigt, in Strafakten oder in ein
Strafurteil Einsicht zu nehmen. Beispiel einer Interessenabwägung.
(Die Fragen einer öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK stehen hier nicht zur Diskussion und bleiben vorbehalten)
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 17. August 2000
i.S. Staatsanwaltschaft gegen X.
Sachverhalt
Nach Abschluss des Berufungsverfahrens, in welchem X. zu ei-
ner Zuchthausstrafe von 2½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--
verurteilt wurde, ersuchte die Universität Y. mit Eingabe vom
20. Juni 2000 um Zustellung eines begründeten Urteils und führte
aus, sie möchte prüfen, ob seitens der Universität ein Disziplinarver-
fahren gegen den bei ihr studierenden Verurteilten eingeleitet werden
müsse.
Aus den Erwägungen
3. Nach § 18 GOG sind Dritte in der Regel nicht berechtigt, Ge-
richtsakten einzusehen (Abs. 1). Der Regierungsrat wird angewiesen,
in einer Verordnung die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Be-
hörden und durch Dritte zu regeln, die ein berechtigtes Interesse
nachweisen (Abs. 2).
Eine regierungsrätliche Verordnung über das Akteneinsichts-
recht ist bisher nicht ergangen. Immerhin kann dem Gesetz aber ent-
nommen werden, dass Behörden und Dritte, die ein berechtigtes
Interesse nachweisen, in Gerichtsakten Einsicht nehmen können. Die
Aushändigung eines Urteils ist eine Variante des Akteneinsichts-
rechts und gleich zu behandeln. Es ist vorliegend zwischen den In-
teressen der Universität an der Abklärung des Sachverhalts zwecks
Prüfung einer Disziplinierung und den Interessen des Verurteilten an
der Geheimhaltung abzuwägen.
4. Die Universität kann u.a. ein Disziplinarverfahren gegen ei-
nen Studenten durchführen, der wegen schwerwiegender Straftaten,
durch welche die Interessen der Universität beeinträchtigt oder ge-
fährdet werden, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde (§ 7 lit. f der
Disziplinarordnung). Als Disziplinarmassnahmen sind neben einem
schriftlichen Verweis oder dem Ausschluss von Lehrveranstaltungen
(§ 8 lit. a, b) auch der Ausschluss vom Studium oder von Prüfungen
oder von beidem für die Dauer von einem bis zu sechs Semestern
vorgesehen, wobei bei Verfehlungen gem. § 7 lit. f auch ein Aus-
schluss für die Dauer der Strafverbüssung ausgesprochen werden
kann (§ 8 lit. c der Disziplinarordnung).
Auch wenn vorliegend die Verfehlungen des Verurteilten in kei-
nem direkten Zusammenhang mit seinem Studium stehen, besteht ein
berechtigtes Interesse der Universität auf Kenntnis der Personalien
des Täters, des Sachverhalts und der strafrechtlichen Verurteilung.
Mit der bedingungslosen Zulassung von Studenten, die sich derartig
schwere Straftaten haben zuschulden kommen lassen, zum Studium
und zu den Abschlussprüfungen, wird das Ansehen der Universität
beeinträchtigt. Das Interesse der Universität an der Zustellung eines
Strafurteils zwecks Abklärung allfälliger Disziplinierungsmöglich-
keiten ist vorliegend höher einzustufen als das Geheimhaltungsinter-
esse des Verurteilten. Dem Ersuchen vom 20. Juni 2000 ist folglich
stattzugeben.