2001 Obergericht/Handelsgericht 74

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23 § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO.
Zustellung von Vorladungen und anderen Gerichtsurkunden an den Be-
schuldigten im Strafverfahren.
Die Zustellung strafprozessualer Gerichtsurkunden hat durch deren
Übergabe an den Beschuldigten persönlich oder an einen mit ihm im glei-
chen Haushalt lebenden urteilsfähigen über 16 Jahre alten Familienge-
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nossen zu erfolgen und ist mit der Aushändigung der Urkunde an eine
Person am Arbeitsplatz des Beschuldigten selbst dann nicht rechtsgültig
vorgenommen, wenn dieser, ohne dort eine bestimmte Person zur Entge-
gennahme der für ihn bestimmten Postsendungen ermächtigt zu haben,
die Zustellung am Arbeitsort verlangt hat.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 23. August 2001 i.S. U.W.

Aus den Erwägungen

1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Strafbefehl, der an die
Adresse des Arbeitgebers des Beschuldigten zugestellt wurde (Res-
taurant S., B.), als ordnungsgemäss zugestellt gelten kann. Er wurde
offensichtlich nicht dem Beschuldigten persönlich, sondern offenbar
einer thailändischen Hilfskraft des Restaurants ausgehändigt; die
Unterschrift auf der Zustellungsbescheinigung vom 9. August 2000
stimmt offensichtlich mit derjenigen des Beschuldigten auf dem
Pass, dem Schreiben vom 9. November 2000 und der Vollmacht von
Advokat O. nicht überein, wobei allerdings auch diese Unterschriften
variieren.
2. Gemäss § 49 Abs. 1, 3 und 4 StPO sind Zustellungen persön-
lich vorzunehmen, können aber bei Abwesenheit des Zustellungsbe-
rechtigten auch einem urteilsfähigen, über 16 Jahre alten Familien-
genossen übergeben werden. Die Zustellung an andere Personen ist
zwar dem Postbeamten bei Fehlen gegenteiliger Weisungen erlaubt
(Art. 2.3.5 der Post-AGB), kann aber für strafprozessuale Gerichts-
urkunden nicht als ordnungsgemässe Zustellung gelten, auch wenn
der Beschuldigte selbst die Zustellung an seinen Arbeitsort verlangt
hat.
Der Nachweis, dass der Beschuldigte vor der Woche vom
23. Oktober 2000 Kenntnis vom Strafbefehl erhalten hat, ist folglich
nicht erbracht. Die mit Postaufgabe vom 10. November 2000 einge-
reichte Einsprache hat daher als fristgemäss (§ 197 Abs. 1 StPO) zu
gelten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stellt sich
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hier die Frage einer fiktiven Zustellung nicht, da keine Abholungs-
einladung ausgestellt worden, sondern die Zustellung an eine nicht
bezugsberechtigte Person erfolgt ist.