2001 Strafprozessrecht 77

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25 §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 198 Abs. 2 StPO; § 94 GOG. Kostenauflage beim
Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl.
- Bei einem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl ist bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr, die zusätzlich zu den Strafbefehlskos-
ten zu bezahlen ist, auf den bis zum Rückzug angefallenen Aufwand
abzustellen.
- Kostenbefreiung i.S.v. § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO kann wegen Rechts-
unkenntnis nicht gewährt werden.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 25. April 2001 i.S. Z.

Aus den Erwägungen

3. Die Kostenauflage im Urteil des Bezirksgerichts Z. vom
29. Juni 2000 stützt sich auf § 198 Abs. 2 StPO, wonach beim Rück-
zug der Einsprache gegen einen Strafbefehl die entstandenen Mehr-
kosten dem Einsprecher aufzuerlegen sind. Vorliegend zu prüfen ist,
ob die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- im Hinblick auf diese Bestim-
mung gerechtfertigt ist.
a) Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, die vom Be-
zirksamt Z. verhängte Busse sei für sich allein schon viel zu hoch
bemessen. Allein, die Beurteilung dieser Frage entzieht sich der Zu-
ständigkeit der Inspektionskommission als Aufsichtsbehörde; dafür
wäre der Rechtsmittelweg zu beschreiten. Durch den Rückzug der
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Einsprache liess der Beschwerdeführer die Busse aber rechtskräftig
werden. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, dass die ,,Kos-
tenauflage" als Ganzes (Beschwerde, S. 3), mithin die Busse und die
Gerichtskosten zusammen, nach Ansicht des Beschwerdeführers zu
hoch ist, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich der Beschwer-
deführer letztlich an diesem Gesamtbetrag stösst. Zu überprüfen ist
vorliegend nach dem Gesagten lediglich die Höhe der Gerichtskos-
ten.
b) (...)
Dass im Strafverfahren in der Regel nur bei einem Freispruch
Kostenbefreiung für den Angeklagten resultiert, entspricht sodann
§ 164 StPO. Das Gericht kann allerdings aus besonderen Gründen
auch bei einer Verurteilung von einer Kostenauflage ganz oder teil-
weise absehen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zu denken ist hier an
Ausnahmefälle; die Materialien zur StPO sprechen von Fällen zah-
lungsunfähiger Verurteilter respektive von Verurteilten, die seit lan-
gem von der öffentlichen Hand unterstützt werden (vgl. Protokoll der
7. Sitzung der Grossrats-Kommission für das Gesetz über die Straf-
rechtspflege vom 2. Juli 1956, S. 3, Bemerkungen zu § 159 des Ent-
wurfes). Eine (teilweise) Kostenbefreiung wegen Rechtsunkenntnis
aber lässt sich mit der ratio legis von § 164 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht
vereinbaren. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten der
Urteilsbegründung seien auf die Staatskasse zu nehmen, ist daher
abzuweisen.
c) Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Gerichtsgebühr
sich im Vergleich zur Praxis an anderen Bezirksgerichten wie auch
im Verhältnis zu anderen Fällen als übersetzt erweise. Als Beispiel
führt er dabei das Bezirksgericht B. auf, welches für Einsprachen
dieser Art Richtlinien erarbeitet habe, wonach bei Rückzug während
der Hauptverhandlung (vgl. Berichtigung vom 7. November 2000)
eine Gerichtsgebühr von nur Fr. 250.--, bei vollständiger Durchfüh-
rung des Verfahrens aber eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt werde.
Die Praxis anderer Bezirksgerichte zur Festsetzung der Ge-
richtskosten kann nicht ausschlaggebend sein. Das Verfahrenskos-
tendekret vom 24. November 1987/1. Januar 1999 (VKD, SAR
221.150) sieht für die Festsetzung der Gerichtsgebühr für das Straf-
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verfahren vor Bezirksgericht einen Kostenrahmen von Fr. 120.-- bis
6'000.-- vor (§ 17 Abs. 1 VKD), wobei die Gebühr bei einem Rück-
zug der Einsprache bis auf Fr. 24.-- gesenkt werden kann (§ 19
VKD). Das Gericht ist in der Festlegung der Gerichtsgebühr weitge-
hend frei. Immerhin darf aufgrund des verfassungsmässigen An-
spruchs auf Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; § 10 KV) sowie des An-
spruchs auf willkürfreies staatliches Handeln (Art. 9 BV; § 22 KV)
erwartet werden, dass ein Gericht für gleichgelagerte Fälle nach
Massgabe der Gleichheit eine gleich hohe Gerichtsgebühr festsetzt
respektive ungleiche Fälle nach Massgabe ihrer Ungleichheit kos-
tenmässig ungleich behandelt (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des
allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N 401, 410 f.).
Der Beschwerdeführer rügt denn auch eine solche Gleichbehandlung
zweier ungleicher Fälle. Einerseits rechtfertige sich eine volle Kos-
tenauflage in casu deshalb nicht, weil dem Gericht durch den Rück-
zug eine freie halbe Stunde für ein anderes Geschäft zur Verfügung
gestanden habe, andererseits weil dadurch derjenige, der eine
Einsprache zurückziehe, schlechter gestellt sei als derjenige, der auf
der Durchführung des Verfahrens beharre, weil ersterer zusätzlich zu
den (vollen) Gerichtskosten die rechtskräftig gewordenen Kosten des
Strafbefehls zu bezahlen habe, wohingegen dem zweiten nur die
Kosten des Gerichtsverfahrens anfielen.
aa) Bei einem Rückzug der Einsprache sind die Kosten nach
dem durch die Einsprache entstandenen (Mehr-)Aufwand zu verle-
gen (§ 198 Abs. 2 StPO). Da bei einem Rückzug dem Gericht regel-
mässig weniger Aufwand anfällt als bei vollständiger Durchführung
des Verfahrens, rechtfertigt es sich in der Regel auch nicht, eine volle
Gerichtsgebühr aufzuerlegen, wobei allerdings auf den Verfahrens-
stand abzustellen ist. Im vorliegenden Fall ist dem Bezirksgericht Z.
durch die Einsprache in Form des Aktenstudiums sowie der Ver-
handlungsvorbereitung, der Besprechung über den zu fällenden Be-
schluss und schliesslich der Ausfertigung des Urteils Aufwand ent-
standen. Es steht im Ermessen des Bezirksgerichts, diese Umstände
bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr zu würdigen. Diesen Um-
ständen hat das Bezirksgericht Z. bei seinem Entscheid vom 29. Juni
2000 genügend Rechnung getragen, indem es ausführte, im Ergebnis
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seien annähernd die gleichen Kosten entstanden wie bei einer Durch-
führung der Verhandlung und Fällung eines Urteils, weshalb dem
Angeklagten keine weitere Reduktion der Gerichtsgebühr gewährt
werden könne (begründeter Beschluss vom 29. Juni 2000 Ziff. 2).
Diesem Wortlaut ist zu entnehmen, dass entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers eine gewisse Gebührenreduktion gewährt und
daher dem Rechtsgleichheitsgebot durchaus entsprochen wurde. Da
der Rückzug erst am Tag der Hauptverhandlung erfolgte, obwohl die
Mandatierung bereits rund einen Monat zuvor stattgefunden hatte
(vgl. Mitteilung vom 30. Mai 2000/act. 17), ist die durch den Rück-
zug enstandene Aufwandersparnis indessen gering. Dass dem Be-
zirksgericht Z. vorliegend eine Pause entstand, die es anderweitig
nutzen konnte, stellt im Weiteren eine reine Vermutung des Be-
schwerdeführers dar.
bb) Der weitere Einwand des Beschwerdeführers schiesslich, er
sei massiv schlechter gestellt als bei vollständiger Verfahrensdurch-
führung durch das Gericht, ist nicht zu hören. Die Materialien zur
StPO vom 11. November 1958 enthalten keinen Hinweis, dass § 198
Abs. 2 StPO in der Gesetzesberatung oder Vernehmlassung Grund
zur Diskussion gegeben hätte. Eine historische Auslegung scheitert
daher mangels entsprechender Aussagen. Also ist im Sinn einer te-
leologischen Auslegung nach dem Sinn von § 198 Abs. 2 StPO zu
forschen. Ratio dieser Bestimmung kann nur sein, dass der Ange-
klagte, der durch die Einsprache gegen den Strafbefehl das gerichtli-
che Verfahren selbst in Gang setzt und dann durch den Rückzug der
Einsprache dennoch den Strafbefehl rechtskräftig werden lässt, für
die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen hat. Wie oben aus-
geführt, ist dabei auf die bis dahin entstandenen Kosten abzustellen.
Dass die Strafbefehlskosten bei dieser Konstellation zusätzlich zu
bezahlen sind, entspricht der gesetzlichen Ordnung (§ 198 Abs. 1
StPO).
d) Der Vorwurf, dass das Bezirksgericht Z. vorliegend gegen
das Rechtsgleichheitsgebot verstossen hätte, erweist sich somit als
unbegründet. Den Gerichten kommt bei der Gebührenfestsetzung
innert des weiten Rahmens gemäss VKD ein erhebliches Ermessen
zu, in das das Obergericht nicht ohne Not eingreift. Dieses Ermessen
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hat das Bezirksgericht Z. weder überschritten noch missbraucht.
Vielmehr steht die vom Bezirksgericht Z. bestimmte Gerichtsgebühr
im Einklang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.