VI. Gemeinderecht/Strafbefehl
29 §§ 38 und 112 Abs. 1, 2 und 3 Gemeindegesetz. Strafkompetenz des
Gemeinderats.
Beschlüsse des Gemeinderats, mit denen einer Strafanzeige nicht stattge-
geben, das Verfahren eingestellt oder die Freisprechung der beanzeigten
Person angeordnet wird, sind endgültig und nicht mit strafprozessualer
Beschwerde anfechtbar.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 23. August 2001 i.S. M.G. und Mitbeteiligte.
Sachverhalt
1. Am 1. Juli 2000 richtete die Lebenspartnerin des H.-P. H. in
O. in einem auf der Nachbarparzelle von dessen Grundstück aufge-
stellten Zelt ihr Geburtstagsfest für rund 60 geladene Gäste mit einer
dafür engagierten Musikkapelle und Sängerin aus. Das Fest, in des-
sen Verlauf H. gegen 22.00 Uhr eine durch Lautsprecher übertragene
Rede hielt, dauerte bis gegen Morgen des 2. Juli 2000.
Um etwa 02.00 Uhr nachts erschien die zuvor um 23.00 Uhr
durch einen Beschwerdeführer herbeigerufene Kantonspolizei und
mahnte zur Ruhe, worauf die Lautstärke zurückgestellt wurde. Kurz
darauf ging ein Gewitter nieder, und etwa die Hälfte der Gäste ver-
liess das Fest. Danach spielte die Musikkapelle nicht mehr auf.
2. Ebenfalls am 1. Juli 2000 fand auf dem F.-Areal in O. ein
Disco-Anlass der Jugendorganisation Mutschellen statt.
Sodann fand am Wochenende vom 8./9. Juli 2000 auf der
Nachbarparzelle von H.s. Grundstück in O. ein von der Familie W.
organisiertes Fest mit Musik im Discostil mit tiefen Bässen statt.
3. Mit Eingabe vom 10. Juli 2000 an den Gemeinderat O. er-
statteten die Beschwerdeführer Anzeige wegen Nachtruhestörung in
der Nacht zum 2. Juli 2000 gegen einen im Quartier "A." wohnhaften
"Herrn H." als Verursacher der Nachtruhestörung mit dem Begehren
"um Bestrafung des Nachtlärmverursachers."
4. Der Gemeinderat O. ermittelte als einzige im Quartier "A."
wohnhafte männliche Person mit dem Nachnamen "H." H.-P. H. und
erliess nach dessen Vernehmung und Abklärung des Sachverhalts den
Beschluss vom 11. September 2000:
"Aufgrund der vorgenommenen Abklärungen, welche keinen
rechtsgenüglich überführbaren Verursacher ergaben, wird die ein-
geleitete Untersuchung eingestellt."
Dieser Beschluss wurde, versehen mit der Rechtsmittelbeleh-
rung, dass dagegen binnen 20 Tagen seit seiner Mitteilung beim De-
partement des Innern des Kantons Aargau Beschwerde eingelegt
werden könne, am 13. September 2000 an die Beschwerdeführer
versandt.
4. Mit Postaufgabe vom 29. September 2000 erhoben die Be-
schwerdeführer gegen die Verfahrenseinstellung fristgerecht Be-
schwerde an das Departement des Innern, das diese mit Schreiben
vom 13. Juni 2001 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer
in Strafsachen weiterleitete. Diese trat mit Entscheid vom 23. August
2001 darauf nicht ein.
Aus den Erwägungen
1. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 10. Juli 2000
an den Gemeinderat O. Anzeige gegen den von ihnen als Nachtruhe-
störer ausgemachten und der Ruhestörung bezichtigten H.-P. H. er-
stattet.
a) Die Nachtruhe, deren Störung die Beschwerdeführer mit die-
ser Anzeige geahndet haben wollen, ist in dem gestützt auf § 20
Abs. 2 Bst. i Gemeindegesetz (GG; SAR 171.100) erlassenen allge-
meinen Polizeireglement der Gemeinde O. (PR) unter dem Titel
"Ruhestörung" geregelt. Danach ist in Wohngebieten in der Zeit von
22.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien sowie auch in schlecht isolierten
Räumen oder bei offenem Fenster jeglicher Lärm, der den Schlaf der
Mitmenschen stören könnte, verboten (Abs. 2) und auf das Ruhebe-
dürfnis der Nachbarschaft immer Rücksicht zu nehmen (Abs. 7).
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglements wer-
den gemäss dessen § 25 "vom Gemeinderat mit Geldbussen im
Rahmen der gemeinderätlichen Strafkompetenz gemäss § 38 Ge-
meindegesetz bestraft", wobei auch die fahrlässige Übertretung
strafbar (§ 27 PR) und die Geldbusse durch Strafbefehl des Gemein-
derats auszufällen ist (§ 31 PR), in besonders leichten Fällen jedoch
von der Ausfällung einer Busse abgesehen und eine Verwarnung
ausgesprochen werden kann (§ 26 PR).
b) Gemäss § 38 GG kann der Gemeinderat gemäss Polizeiregle-
ment Geldbussen bis Fr. 200.-- (Abs. 1) durch Strafbefehl (Abs. 2
Satz 1) aussprechen, wobei "das Verfahren ... in § 112 geregelt" ist
(Abs. 2 Satz 2). Nach dieser Vorschrift kann der Gebüsste gegen
einen solchen Strafbefehl beim Gemeinderat unter Ausschluss der
Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen schriftliche Einsprache
erheben, durch die der Strafbefehl aufgehoben wird (Abs. 1). Danach
ist der Einsprecher zu einer Verhandlung vor den Gemeinderat oder
ein von diesem bestimmtes Mitglied vorzuladen und anschliessend
vom Gemeinderat ein begründeter Entscheid zu fällen (Abs. 2). Da-
bei kann ein Strafentscheid innert 20 Tagen nach Eröffnung mit
schriftlicher Beschwerde an das Bezirksgericht weitergezogen wer-
den, das darüber endgültig entscheidet (Abs. 3).
2. a) Das Gemeindegesetz mit dem darauf abgestützten Polizei-
reglement regelt damit die Ahndung von Gesetzes- und Reglements-
übertretungen abschliessend und lässt in seiner abschliessenden Re-
gelung ausdrücklich nur die Anfechtung von Strafbefehlen des Ge-
meinderats mit darin ausgefällter Busse (bis zum zulässigen Höchst-
betrag von Fr. 200.--; § 38 Abs. 1 GG) durch Einsprache und deren
Erledigung in einem Verfahren vor dem Gemeinderat durch begrün-
deten Entscheid (§ 112 Abs. 1 und 2 GG) mit Weiterziehungsmög-
lichkeit eines Strafentscheids durch Beschwerde binnen 20 Tagen an
das Bezirksgericht zu, das darüber endgültig entscheidet (§ 112
Abs. 3 GG). Diese Regelung sieht für Verstösse gegen das Gemein-
degesetz und das darauf abgestützte Polizeireglement, anders als die
in AGVE 1984 Nr. 42 S. 136 und 1975 Nr. 41 S. 121 angewandte
Regelung des alten Baugesetzes (aBauG vom 2. Februar 1971;
AGS 8 S. 125) für dessen Übertretungen in dessen § 221 aBauG,
nicht die Zuständigkeit der strafrichterlichen Behörden für die Unter-
suchung und Beurteilung und Anwendbarkeit der StPO (§ 221 Abs. 1
aBauG) vor. Deren Anwendung ist übrigens in dem § 221 aBauG
entsprechenden § 162 des geltenden Baugesetzes (BauG vom 19.
Januar 1993; SAR 713.100) für die Ahndung von dessen Übertretun-
gen mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Vorschriften der Ge-
meindegesetzgebung für das Verfahren zur Ausfällung von Bussen
bis Fr. 500.-- durch Strafbefehl des Gemeinderats und der Bestim-
mung, dass in Fällen einer in Frage kommenden Busse von über
Fr. 500.-- Anzeige an das Bezirksamt zu erstatten ist (Abs. 2), auch
nicht mehr vorbehaltlos vorgeschrieben (vgl. Abs. 1 und 2) und
kommt danach nur noch in diesen Fällen eines vom Bezirksamt als
Untersuchungsbehörde (§ 2 Abs. 1 und 2 StPO) durchzuführenden
Verfahrens zum Zuge.
b) Sieht das Gemeindegesetz mit dem gestützt darauf erlassenen
Polizeireglement in seiner Regelung zur Ahndung von dessen Über-
tretungen in § 112 GG ausdrücklich "unter Ausschluss der Verwal-
tungsbeschwerde" nur die Anfechtung von Strafbefehlen des Ge-
meinderats durch Einsprache und deren Erledigung in einem eigens
dafür geregelten Verfahren vor dem Gemeinderat (Abs. 1 und 2)
sowie die Anfechtung von Strafentscheiden des Gemeinderats durch
Beschwerde an das hierüber endgültig urteilende Bezirksgericht
(Abs. 3) vor, so ist damit die Anfechtung anderer Entscheide des
Gemeinderats im Sinne des § 112 Abs. 2 GG, d.h. solcher, mit denen
nach erfolgter Einsprache das Verfahren eingestellt oder die Frei-
sprechung des Einsprechers angeordnet wird, ausgeschlossen.
Ebenso ist die Anfechtung von Nichteintretens- und Einstellungsbe-
schlüssen des Gemeinderats, mit denen einer Anzeige nicht stattge-
geben bzw. das Verfahren ohne Tatbeurteilung eingestellt wird, ge-
mäss klarer Gesetzesregelung des § 112 GG ausgeschlossen, die
dafür keinen Raum lässt.
3. a) Demnach ist der Beschluss des Gemeinderats O. vom
11. September 2000, womit das Verfahren gegen H.-P. H. wegen Ver-
dachts auf Übertretung des § 11 Abs. 2 PR durch Nachtruhestörung
am 1./2. Juli 2000 eingestellt wurde, endgültig, nicht mit einem
Rechtsmittel anfechtbar, die dagegen von den Beschwerdeführern
eingelegte Beschwerde nicht zulässig und das Obergericht zu deren
Beurteilung nicht zuständig. Daran vermag die diesem Gemeinde-
ratsbeschluss beigefügte, dem klaren Wortlaut des § 112 Abs. 1 GG
zuwiderlaufende unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen
Verwaltungsbeschwerde an das Departement des Innern (Gemeinde-
abteilung) geführt werden könne, nichts zu ändern, weil eine solche
falsche Rechtsmittelbelehrung dem Betroffenen nicht zu einem ihm
gemäss Gesetz nicht offen stehenden Rechtsmittel verhelfen kann
(BGE 92 I 77, 100 Ib 119/120). Auf diese Beschwerde ist daher nicht
einzutreten.