2001 Obergericht/Handelsgericht 34

3 Art. 570 ZGB; Ausschlagung der Erbschaft
Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung verfolgt Informations-
zwecke und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung. Der zuständige
Richter ist nur ausnahmsweise befugt, die Gültigkeit der Ausschlagungs-
erklärung zu prüfen, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
offensichtlich oder anerkannt ist bzw. wenn sich an die Ausschlagungser-
klärung weitere Massnahmen anschliessen. Aus der Protokollierung oder
Nichtprotokollierung der Ausschlagungserklärung kann nicht auf deren
bestehende oder fehlende Rechtsbeständigkeit geschlossen werden.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 22. Januar 2001
i.S. S.H. und S.H. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums X.

Aus den Erwägungen

2. Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erb-
schaft als Ganzes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten
dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbe-
halt der gesetzlichen Ausnahmen ohne weiteres auf sie über, und die
Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben
(Art. 560 ZGB). Sowohl die gesetzlichen wie auch die eingesetzten
Erben haben jedoch die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen
ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist
dabei innert drei Monaten seit Kenntnis des Todesfalls bzw. - bei den
eingesetzten Erben - seit Zustellung der amtlichen Mitteilung von der
Verfügung des Erblassers zu erklären (Art. 567 ZGB).
Gemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB hat die zuständige Behörde über
die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. Die Protokollierung
verfolgt Informationszwecke, ist ein Akt der freiwilligen Gerichts-
barkeit und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung. Gemäss
einhelliger Lehre hat der zuständige Richter nach Art. 570 ZGB die
Ausschlagserklärung entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne
dass er befugt wäre, die Gültigkeit - und namentlich die Rechtzeitig-
keit - der ihm eingereichten Ausschlagserklärung zu prüfen. Nur
ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
2001 Zivilrecht 35

anerkannt oder offenkundig ist, darf er Erklärungen zurückweisen.
Unerlässlich ist eine einstweilige Prüfung der Gültigkeit in den Fäl-
len, wo sich an die Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen der
Behörde anschliessen, so etwa im Falle der konkursamtlichen
Liquidation des Nachlasses oder der bereits beantragten Erbschein-
ausstellung. Aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung der
Ausschlagungserklärung kann aber nicht auf deren bestehende oder
fehlende Rechtsbeständigkeit geschlossen werden (vgl. zum Ganzen:
Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1964, N 5
zu ZGB 570; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich
1960, N 16 zu ZGB 570; Ivo Schwander, Basler Kommentar, Basel
1998, N 14 zu ZGB 570; Roger Weber, Gerichtliche Vorkehren bei
der Nachlassabwicklung, in: AJP 1997 S. 558; ZR 96/1997 S. 81).
Zudem sagt das Protokoll nichts darüber aus, ob die Erbschaft aus
anderen Gründen, wie beispielsweise infolge offensichtlicher Über-
schuldung der Erbschaft, von Gesetzes wegen als ausgeschlagen gilt
(vgl. Art. 566 Abs. 2 ZGB).