II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
6 Art. 80 ff. SchKG, Art. 265a SchKG; Rechtsöffnung
Die Einrede "kein neues Vermögen" ist zu beseitigen, bevor über die
Rechtsöffnung entschieden werden kann. Das Betreibungsamt muss den
Rechtsvorschlag von Amtes wegen dem dafür zuständigen Richter
vorlegen. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht vorfrageweise zu prüfen,
ob die Einrede in formeller Hinsicht zulässig ist (Peter Stücheli, Die
Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 88 f.; ZR 96 Nr. 56; a.M.
Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 8 zu Art. 84
SchKG).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 23. April 2001
i.S. W.G. gegen H.J.