2001 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45

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7 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung
In der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen muss es für
den Rechtsöffnungsrichter genügen, wenn sich aus dem gesamten recht-
zeitig eingebrachten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betrei-
bung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl nicht aus-
drücklich bezeichnet ist (Präzisierung der in AGVE 1987, S. 56 publizier-
ten Rechtsprechung).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 22. Oktober
2001 i.S. M.E. gegen U.Z.

Aus den Erwägungen

1. a) Im Verfahren betreffend der definitiven Rechtsöffnung hat
der Richter von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der
Vollstreckbarkeit gemäss Art. 80 SchKG aufgrund der eingelegten
Urkunden erfüllt sind. Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen,
2001 Obergericht/Handelsgericht 46

wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung fällig und zwei-
felsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungsti-
tel ausgewiesen ist. Damit die in Betreibung gesetzte Forderung
überhaupt bestimmt werden kann, muss der Forderungsgrund im
Zahlungsbefehl angegeben werden. Es ist nicht notwendig, dass der
Forderungstitel im Betreibungsbegehren bezeichnet wird, solange die
Forderung eindeutig identifiziert werden kann (Stücheli, Die Rechts-
öffnung, Zürich 2000, S. 189). Nach einem in AGVE 1987, S. 56
publizierten Entscheid ist bei der Betreibung für rückständige Ali-
mentenforderungen deshalb erforderlich, dass sich der Zahlungs-
befehl darüber ausspricht, für welchen Zeitraum die Unterhaltsbei-
träge verlangt werden (vgl. auch Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler
Kommentar, Basel 1998, N 37 und 40 zu Art. 80 SchKG). Diese Pra-
xis ist insoweit zu präzisieren, als es für den Rechtsöffnungsrichter
genügen muss, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig einge-
brachten Prozessstoff - d.h. auch unter Berücksichtigung der schuld-
nerischen Stellungnahme - eindeutig ergibt, für welche Periode die
Betreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl
nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
b) Die Klägerin hat im Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2001 einzig
vermerken lassen, bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle
es sich um eine Alimentenforderung in der Höhe von Fr. 4'620.70,
und hat es damit unterlassen, die betriebene Periode näher zu be-
zeichnen. Indessen hat sie im Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Juli
2001 ausgeführt, der Beklagte habe die Alimente für den Monat Juni
2001 nicht bezahlt, da er sich auf den Standpunkt stelle, die im Ehe-
scheidungsurteil festgehaltene Rentenzahlungspflicht ruhe ab dem
3. Mai 2001. Für die Mai-Alimente sei bereits ein Rechtsöffnungs-
verfahren angestrengt worden. Die Alimente für den Monat Juni in
Höhe von Fr. 4'620.70 seien ebenfalls geschuldet und noch offen.
Aufgrund dieser Darstellung war auch für den Beklagten offenkun-
dig, dass es sich bei der vorliegend betriebenen Alimentenforderung
um diejenige für den Monat Juni 2001 handelt.


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