8 Art. 85a SchKG.
Die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann der Betriebene auch
dann erheben, wenn auf die Aberkennungsklage wegen Nichtleistung der
Sicherheit für die Parteikosten nicht eingetreten worden ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001
i.S. Ch.P. gegen I. GmbH
Aus den Erwägungen
1. Die Partei, die als Kläger oder Widerkläger auftritt, hat der
Gegenpartei auf deren Begehren für die Parteikosten Sicherheit zu
leisten, wenn gegen sie ein Konkursverfahren hängig ist,
Verlustscheine bestehen, oder wenn sie aus anderen Gründen als
zahlungsunfähig erscheint (§ 105 lit. b ZPO). Ist eine Partei mit der
Leistung der ihr bei Prozesseinleitung auferlegten Sicherheit säumig,
wird nach Ansetzung einer letzten Frist auf ihre Klage nicht
eingetreten (§ 110 Abs. 1 ZPO).
2.a) Die Nichtleistung der Sicherheit gemäss §§ 105 ff. ZPO ist
ein Prozesshindernis, bei dessen Vorliegen, wie von der Vorinstanz
zutreffend festgehalten, das Verfahren durch ein Prozessurteil zu er-
ledigen ist. Die Klage wird in solchen Fällen materiell nicht behan-
delt (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zi-
vilprozessordnung, 2.A., N. 13 zu § 284). Gemäss Art. 85a SchKG
kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes
feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder
gestundet ist. Diese Klage kann nach der Lehre insbesondere auch
dann erhoben werden, wenn die Aberkennungsklage verspätet einge-
reicht und ein Wiederherstellungsgesuch rechtskräftig abgewiesen
wurde (vgl. Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbe-
treibung und Konkurs, Zürich 1997, N. 8 ff. zu Art. 85a). Entgegen
der Vorinstanz muss deshalb der Betriebene auch dann gemäss
Art. 85a SchKG vorgehen können, wenn er die Aberkennungsklage
zwar rechtzeitig erhoben, die Frist zur Leistung der Sicherheit für die
Parteikosten aber verpasst hat.
b) Zusammenfassend kann, entgegen der Vorinstanz, das
Nichteintreten auf die Aberkennungsklage wegen Nichtleistens der
Sicherheit für die Parteikosten nicht einem Abweisungsentscheid in
jenem Verfahren gleichgestellt werden, da im ersteren Fall keine ma-
terielle Beurteilung des Anspruches erfolgt und es sich daher im Re-
sultat so verhält, wie wenn die Aberkennungsklage gar nicht erhoben
worden wäre. Wie dargelegt bleibt ausserdem die Klage nach
Art. 85a SchKG auch in solchen Fällen möglich.