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10 Art. 84 Abs. 2 SchKG.
Art. 272 ZPO läuft dem Beschleunigungsgebot des Art. 84 Abs. 2 ZPO
zuwider und ist im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht an-
wendbar. Gegen eine trotzdem erfolgte Sistierung ist deshalb nicht die
Beschwerde nach § 272 Abs. 3 ZPO offen, sondern kann einzig Aufsichts-
beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung nach
§ 80 GOG i.V.m. § 32 Abs. GOD an die Inspektionskommission des Ober-
gerichts erhoben werden.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 1. Juli 2002 in
Sachen T. gegen G. AG.