2002 Zivilprozessrecht 57

III. Zivilprozessrecht

A. Zivilprozessordnung

11 § 11 f. ZPO.
Die sachliche Zuständigkeit bei Klagen auf Abänderung von Schei-
dungsurteilen liegt in jedem Fall beim Bezirksgericht (§ 12 Abs. 2 ZPO).
Die Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Einzelrichters in Ana-
logie zu § 11 lit. d ZPO ist nicht zulässig.

Aus dem Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 20. Februar 2002 in
Sachen H. St. gegen I. St.-L.

Sachverhalt

Der mit einer Abänderungsklage befasste Präsident des Bezirks-
gerichts X fragte die Parteien nach Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels an, ob sie die Beurteilung ihres Falles durch das
Gerichtspräsidium oder das Gesamtgericht wünschten. Beide Partei-
en erklärten sich mit der Beurteilung durch den Gerichtspräsidenten
einverstanden.

Aus den Erwägungen

1. a) Über die Appellation gegen einen Entscheid eines
Gerichtspräsidenten entscheidet das Obergericht auf Grund der Ak-
ten, wenn nicht zu einer Beweisverhandlung geladen wird (§ 331
ZPO). Vorliegend hat der Gerichtspräsident gestützt auf § 11 lit. d
ZPO über das Abänderungsbegehren des Klägers entschieden.
b) Der Richter prüft die prozessuale Zulässigkeit einer Klage,
insbesondere die sachliche Zuständigkeit, von Amtes wegen. Fehlt
eine Prozessvoraussetzung, ergeht ein Nichteintretensentscheid im
Sinne von § 273 ZPO.
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Die Prüfung der prozessualen Zulässigkeit einer Klage erfolgt
gemäss § 173 Abs. 1 ZPO bei Klageeinleitung. Doch ergeht auch
dann, wenn der Mangel einer Prozessvoraussetzung erst im späteren
Verfahrensverlauf festgestellt wird, ein Prozessurteil, weil die Pro-
zessvoraussetzungen im Zeitpunkt des Urteils vorliegen müssen
(Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozess-
ordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 6 zu § 173
ZPO mit Hinweisen). Eine nachträgliche Überprüfung der Prozess-
voraussetzungen ist immerhin ausgeschlossen, wenn ein verbesserli-
cher Mangel vorliegt und sich die beklagte Partei vorbehaltlos auf
die Klage eingelassen hat; in solchen Fällen gilt ein prozessualer
Mangel gemäss § 175 ZPO als geheilt. Heilbar sind unter anderem
gewisse Mängel im Zusammenhang mit Zuständigkeitsvorschriften
(Bühler/ Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 175 ZPO).
c) Gemäss § 11 lit. d ZPO entscheidet der Gerichtspräsident als
Einzelrichter in Ehescheidungssachen, sofern das Urteil in Gutheis-
sung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens gefällt werden kann
und beide Gesuchsteller den Entscheid über strittige Scheidungsfol-
gen dem Gerichtspräsidenten überlassen. Diese Zuständigkeitsbe-
stimmung wurde anlässlich der Anpassung der Zivilprozessordnung
an das neue Scheidungsrecht eingefügt (Dekret über die Zivilrechts-
pflege in Ehescheidungssachen vom 2. November 1999, in Kraft seit
1. Januar 2000 [AGS 1999 S. 355]). Nach dem Wortlaut von § 11
ZPO besteht die Möglichkeit der Beurteilung von Ehescheidungssa-
chen durch den Gerichtspräsidenten als Einzelrichter nur unter der
Voraussetzung, dass entweder über ein gemeinsames Scheidungs-
begehren mit umfassender anfänglicher oder während des Verfahrens
erzielter Einigung der Parteien über die Nebenfolgen zu befinden ist
(lit. c) oder aber ein gemeinsames Scheidungsbegehren vorliegt und
die Parteien den Entscheid über die streitigen Nebenfolgen dem Ge-
richtspräsidenten überlassen (lit. d). Gemäss § 196g Abs. 2 ZPO ge-
langen die Verfahrensvorschriften in Ehescheidungssachen auf die
Ehetrennungsverfahren sinngemäss zur Anwendung; das Abände-
rungsverfahren ist dagegen nicht erwähnt. Auch aus den Materialien
lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Gesetzgeber
auch die Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils in
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die Revision einbeziehen wollte. Im Gegenteil ist aus der Botschaft
des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 8. September 1999 zu
schliessen, dass mit der Revision nur vom Bundesrecht verlangte
Anpassungen des Verfahrensrechts an das neue Scheidungsrecht
vollzogen werden sollten (vgl. Botschaft S. 7 ff.).
d) Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten begründete im
vorliegenden Abänderungsverfahrens seine Zuständigkeit mit einer
analogen Anwendung von § 11 lit. d ZPO und mit prozessökonomi-
schen Gründen. Diese Argumentation hält einer Prüfung nicht stand.
Eine gesetzlich vorgesehene sachliche Zuständigkeit ist grund-
sätzlich zwingender Natur, schliesst also sowohl eine Prorogation der
Parteien über den sachlich zuständigen Richter als auch eine Einlas-
sung vor dem sachlich unzuständigen Richter aus (Hauser/Schweri,
Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich
2002, N 21a der Vorbemerkungen zu §§ 1 ff. GVG; Walder-Richli/
Grob-Andermacher, Tafeln zum Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich
1999 T 11; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 17 der Vorbemerkun-
gen zu §§ 10 - 22 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür-
cherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 7 zu § 12
und N 19 zu § 17 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozess-
rechts, 7. Aufl., Bern 2001, 4 N 15). Nur wo das Gesetz es aus-
nahmsweise vorsieht (z.B. § 13 lit. a Ziff. 1 und § 364 ZPO), ist die
Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts möglich
(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 17 der Vorbemerkungen zu §§ 10
- 22 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 17 ZPO; Gulde-
ner, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 109
[FN 12] und 121).
Die Aargauer Praxis lässt zwar weiter die Einlassung vor dem
ordentlichen Gericht anstelle des an sich zuständigen Sondergerichts
(Arbeits- oder Handelsgerichts) zu, doch erfolgt diese Ausnahme ge-
stützt auf eine Auslegung der Gesetzesmaterialien, wonach zwar für
das Arbeits- und Handelsgericht ausschliessliche Zuständigkeiten im
Verhältnis zu den ordentlichen Gerichten statuiert sind, aber damit
lediglich die ausdrückliche Prorogation an die ordentlichen Gerichte
ausgeschlossen werden sollte (AGVE 1996 S. 72; Bühler, Das No-
venrecht im neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, Zürich 1986,
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S. 20 FN 33; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 17
ZPO). Es handelt sich damit bei den Bestimmungen, welche die
sachliche Zuständigkeit von Arbeits- und Handelsgericht regeln
(§§ 362 und 404 ZPO), um teilzwingende Bestimmungen (Büh-
ler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 18 der Vorbemerkungen zu §§ 10 - 22
ZPO). Bei der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Abgrenzung der
sachlichen Zuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit
(sachliche Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten als Einzelrichter
einerseits und des Bezirksgerichts anderseits) darf eine vergleichbare
teilzwingende Natur von §§ 11 und 12 ZPO jedenfalls mangels an-
ders lautender Hinweisen im Gesetz oder den Gesetzesmaterialien
nicht angenommen werden, dies umso weniger, als im Verhältnis von
Gerichtspräsident und Bezirksgericht beliebige Zuständigkeitsver-
schiebungen denkbar sind, die es, weil die Schaffung der Zuständig-
keitsordnung Sache des Gesetzgebers ist, von vornherein zu verhin-
dern gilt. Wegen der zwingenden Natur der sachlichen Zuständigkeit
scheiden per analogiam bestimmte sachliche Zuständigkeiten aus,
zumal mit § 12 Abs. 2 ZPO, wonach das Bezirksgericht alle Streitsa-
chen erledigt, für die kein anderes Gericht zuständig ist, dem Auftre-
ten von Lücken in der Zuständigkeitsordnung vorgebeugt wird (Büh-
ler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 zu § 12 ZPO).
e) Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die sachli-
che Zuständigkeit für Abänderungsklagen gegen Scheidungsurteile
gemäss § 12 Abs. 2 ZPO auch nach Einführung von § 11 lit. c und d
ZPO ausschliesslich beim Bezirksgericht liegt.